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Deduktion des Sittengesetzes - UK-Online

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schen Imperativs in der ‚Grundlegung‘ aus:<br />

„... handle nur nach derjenigen Maxime, durch die du zugleich wollen kannst,<br />

daß sie ein allgemeines Gesetz werde.“ 94<br />

Wie wir oben sahen, ist der Adressat dieses Imperativs (und damit das Subjekt<br />

dieses praktischen Satzes) der Wille eines jeden vernünftigen Wesens. Dieser<br />

wird als ein Wille gedacht, der nach einer gewissen Maxime sein Handeln bestimmt.<br />

Dieses Subjekt (der Adressat) <strong>des</strong> Imperativs und sein (handlungsbestimmen<strong>des</strong>)<br />

Wollen werden in dem Imperativ nicht explizit genannt, das letztere<br />

ist jedoch implizit im Begriff <strong>des</strong> ‚Handelns nach einer Maxime‘ enthalten. Dagegen<br />

ist explizit die Rede von einem möglichen Wollen, das wir als ‚gesetzgeben<strong>des</strong><br />

Wollen‘ bezeichnen können. Wir könnten diesen praktischen Satz in<br />

Analogie zur <strong>Deduktion</strong>sformel der synthetischen Urteile a priori auch so<br />

formulieren:<br />

‚Die Bedingungen der Möglichkeit eines allgemein gesetzgebenden Wollens<br />

sind zugleich die Bedingungen der praktischen Möglichkeit (d.i. Erlaubtheit)<br />

eines jeden handlungsbestimmenden Wollens.‘<br />

Dieses Prinzip wäre dann eine modaltheoretisch konzipierte methodische Regel<br />

zur Auffindung konkreterer kategorischer Imperative, eine Regel, welche<br />

die notwendige Gesetzgebung der Vernunft zu einer möglichen Gesetzgebung in<br />

Be- | ziehung setzte: Nach dieser Regel (in einer möglichen Gesetzgebung)<br />

unmögliche Maximen führen zu Verbotsgesetzen in der Gesetzgebung der<br />

praktischen Vernunft, Maximen, deren Gegenteil unmöglich ist, zu Gebotsgesetzen,<br />

während den bloß möglichen Maximen einer möglichen Gesetzgebung<br />

in der notwendigen Gesetzgebung der praktischen Vernunft kein Gesetz entspricht.<br />

Die Regel ist brauchbar zur Rechtfertigung konkreter Pflichten, aber<br />

natürlich nicht zur <strong>Deduktion</strong> <strong>des</strong> kategorischen Imperativs selbst. Denn sie<br />

ist ja eine mit dem letzteren äquivalente Formulierung.<br />

Immerhin erlaubt sie uns aber, jene Relation ein wenig genauer ins Auge zu<br />

fassen, welche im Begriff der praktischen Geltung als ‚Referenz‘ zu denken ist:<br />

Die Verpflichtungs-Relation zwischen einem gesetzgebenden Wollen und einem<br />

schlicht handlungsbestimmenden, dem Gesetz unterworfenen Wollen.<br />

Das gesetzgebende Wollen will, daß das gesetzesunterworfene Wollen durch<br />

gewisse, nämlich durch die in seiner Gesetzgebung aufgestellten, Bedingungen<br />

eingeschränkt werde, wodurch das erstere Wollen das letztere verpflichtet.<br />

Die Verknüpfung zwischen dem einen und dem anderen Wollen ist alles<br />

andere als eine analytische Verknüpfung. Ja, schon der Gehalt <strong>des</strong> gesetzge-<br />

94 IV 421‚7 f.<br />

159<br />

benden Wollens, die Bedingungen seiner Möglichkeit, ist alles andere als eine<br />

‚analytische Einheit <strong>des</strong> Begriffs‘, in die man alles und je<strong>des</strong>, was man überhaupt<br />

(nach formallogischen Regeln) denken kann, aufnehmen könnte. 95 In<br />

diesem Prinzipienbegriff steckt ja schon nicht bloß die begriffliche Einheit irgendeiner<br />

Maxime, sondern auch die Verknüpfung <strong>des</strong> begrifflichen Gehalts<br />

der betreffenden Maxime mit einem möglichen Adressaten der Gesetzgebung:<br />

einer unbegrenzten Mannigfaltigkeit von Subjekten, welche ihr Wollen und<br />

Handeln nach einem solchen begrifflichen Gehalt ausrichten würden. Deshalb<br />

ist auch der Widerstreit im Wollen, welcher in der Maximenprüfung als negatives<br />

Kriterium der Möglichkeit zu benutzen ist, nicht ein bloß logischer Widerspruch<br />

im begrifflichen Gehalt, sondern ein ‚realer‘ Widerstreit, nämlich in der<br />

als verwirklicht gedachten Gegenständlichkeit dieses Wollens, d.i. in der dieses<br />

Wollen ausführenden Subjektsge- | meinschaft. Die Frage nach der ‚Möglichkeit<br />

eines allgemein gesetzgebenden Wollens‘ ist daher nicht einfach eine Frage<br />

an die reine Vernunft als bloß ‚intellektuelles‘ Vermögen, sondern eine Frage<br />

an eine gesetzgebende Einbildungskraft; und dies, obwohl die ‚Prüfungsgegenstände‘<br />

unserer Regel, die handlungsbestimmenden Maximen, schon das Ergebnis<br />

einer begrifflichen Abstraktion sind. (Denn anders als in der alltäglichen<br />

Praxis selbst geht es in der praktischen Geltungsreflexion nicht um die<br />

anschaulich-praktische Bestimmung von Zwecken in concreto, sondern um<br />

generelle praktische Entscheidungen und um die Gültigkeit der Form unserer<br />

Begehrungen und Zwecksetzungen in abstracto, d.i. in Maximen.) - Die normative<br />

Synthesis <strong>des</strong> Imperativs aber macht die mögliche Synthesis <strong>des</strong> gesetzgebenden<br />

Wollens zum Kriterium <strong>des</strong> erlaubten handlungsbestimmenden<br />

Wollens.<br />

Wie kann uns diese Analyse der ‚innermoralischen‘ Reflexion gemäß dem<br />

kategorischen Imperativ nun bei der Frage nach einer Rechtfertigung <strong>des</strong> kategorischen<br />

Imperativs selbst weiterhelfen? Gibt es einen Grund, die Referenz-<br />

95 Dies unterstellt offensichtlich Hegel in seinem ‚Naturrechts‘-Aufsatz von 1802 der gesamten Moralphilosophie<br />

Kants, wenn er die Allgemeinheit, welche die Aufnahme in die Form (der Tauglichkeit zum Gesetz)<br />

der Maxime erteilt, als „schlechthin analytische Einheit“ interpretiert. Ein gröberes Mißverständnis, das vielleicht<br />

durch Kants mehrfache Betonung <strong>des</strong> analytischen Verhältnisses zwischen Freiheit und Sittengesetz<br />

veranlaßt wurde, ist kaum denkbar; und es ist nicht verwunderlich, wenn Hegel daraus folgert: „... jede Bestimmtheit<br />

ist fähig, in die Begriffsform aufgenommen und als eine Qualität gesetzt zu werden, und es gibt<br />

gar nichts, was nicht auf diese Weise zu einem sittlichen Gesetz gemacht werden könnte.“ (vgl. G.W.F. Hegel,<br />

Ueber die wissenschaftlichen Behandlungsarten <strong>des</strong> Naturrechts, seine Stelle in der praktischen Philosophie,<br />

und sein Verhältniß zu den positiven Rechtswissenschaften, in: Gesammelte Werke, Bd. IV, Jenaer<br />

kritische Schriften, hrsg. v. H. Buchner und O. Pöggeler, Hamburg 1978, S. 417-485, insbes. S. 435 f.; vgl.<br />

auch die z.T. grotesken Exemplifizierungen S. 436-439).<br />

XVIII<br />

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