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„pacta sunt servanda“ Verträge sind einzuhalten,<br />

ein Rechtsgrundsatz, den schon die Römer vor<br />

über 2000 Jahren kannten. Voraussetzung hierfür<br />

ist der wirksame Abschluss eines Vertrages,<br />

denn nur dann können Ansprüche notfalls auch<br />

gerichtlich geltend gemacht werden. Oftmals besteht<br />

jedoch Unsicherheit wie ein bindender Vertrag<br />

überhaupt geschlossen werden kann. Nach<br />

dem über 100 Jahre alten Bürgerlichen Gesetzbuch<br />

(BGB) von 1896, das – teilweise modernisiert<br />

– auch heute noch gilt, sind Verträge grundsätzlich<br />

formfrei, es sei denn das Gesetz sieht<br />

eine bestimmte Form vor.<br />

Welche Verträge sind formbedürftig?<br />

Die Schriftform fordert das Gesetz etwa bei Verbraucherdarlehensverträgen<br />

(§ 492 BGB), der Kündigung<br />

oder Aufl ösung von Arbeitsverhältnissen (§ 623 BGB)<br />

und Bürgschaftserklärungen (§ 766 BGB). Bei besonders<br />

wichtigen Verträgen ist sogar die notarielle Beurkundung<br />

notwendig. Bekanntestes Beispiel hierfür ist<br />

der Grundstückskaufvertrag (§ 311b BGB). Aber auch<br />

Eheverträge (§ 1410 BGB), Erbverträge, Gründungsver-<br />

träge für eine GmbH oder Aktiengesellschaft bedürfen<br />

der notariellen Beurkundung. Werden Verträge ohne die<br />

gesetzlich vorgeschriebene Form geschlossen sind sie<br />

nichtig (§ 125 BGB), d.h. keine der Parteien ist daran gebunden<br />

und kann Rechte hieraus ableiten.<br />

Wie werden Verträge geschlossen?<br />

Für den geschäftlichen Alltag gilt, dass die ganz überwiegende<br />

Zahl aller Verträge keinen Formvorschriften<br />

unterliegt. Dennoch ist es erforderlich festzulegen wie<br />

ein Vertrag überhaupt geschlossen werden kann, damit<br />

jeder der Beteiligten weiß, jetzt bin ich an unsere Vereinbarung<br />

gebunden. Erstaunlicherweise ist an keiner Stelle<br />

im BGB ausdrücklich geregelt, wie ein Vertrag überhaupt<br />

geschlossen wird. Der bekannte § 433 BGB, der<br />

den Kaufvertrag regelt, erwähnt lediglich die Pfl ichten<br />

von Käufer und Verkäufer aus dem Vertragsverhältnis,<br />

setzt das Bestehen eines Vertrages aber voraus.<br />

Vertragsschluss durch Angebot und Annahme<br />

Jeder Vertrag, an dem zwei Parteien beteiligt sind,<br />

kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen<br />

zustande. Ein Beteiligter gibt ein Angebot ab und<br />

Recht<br />

Vertragsschluss und verbindliche Erklärungen im E-Mail Zeitalter<br />

Die elektronische Signatur – ein Ausweg?<br />

der andere nimmt dieses an (§§ 145 ff BGB). Kennzeichen<br />

eines Angebots ist, das der Erklärende an dieses<br />

gebunden sein möchte. Hier bestehen oftmals die ersten<br />

Missverständnisse.<br />

Eine Anzeige ist kein Angebot<br />

Wer in seinem Web-Shop oder in einer Anzeige in dieser<br />

Zeitung eine Ware offeriert gibt damit in der Regel<br />

kein Angebot ab. Wäre dies der Fall müsste der Inserent<br />

an jede Person liefern, die aufgrund der Anzeige bei ihm<br />

bestellt. In der Regel möchte der Verkäufer aber vor Vertragsschluss<br />

erst wissen, mit wem er es auf Käuferseite<br />

zu tun hat, bevor er sich bindet. Rechtstechnisch ist<br />

die Anzeige eine sogenannte „invitatio ad offerendum“,<br />

d.h. eine Einladung zur Abgabe eines Angebots an den<br />

Käufer. Der Käufer gibt aufgrund der Anzeige sein Bestellung<br />

ab und teilt damit dem Verkäufer mit, dass er<br />

den Monitor zum beworbenen Preis erwerben möchte<br />

(= Angebot). Der Verkäufer fertigt eine Auftragsbestätigung<br />

(= Annahme) und der Vertrag ist damit wirksam<br />

geschlossen.<br />

Annahmefrist<br />

Wenn in dem Angebot keine Frist enthalten ist bis zu<br />

welcher es angenommen werden kann, unterscheidet<br />

das Gesetz (§ 147 BGB) Vereinbarungen zwischen Anwesenden<br />

und Abwesenden. Anwesend sind sowohl die<br />

Parteien, die sich Auge in Auge gegenüber stehen als<br />

auch die, die miteinander telefonieren. Abwesend sind<br />

Partner, die per Brief, Fax oder E-Mail miteinander konferieren.<br />

Erklärungen gegenüber Anwesenden können<br />

nur sofort angenommen werden, gegenüber Abwesenden<br />

innerhalb der Zeit innerhalb der eine Antwort erwartet<br />

werden kann. Dies ist eine recht unbestimmte Formulierung<br />

mit der der Laie wenig anfangen kann. Für<br />

die Praxis empfi ehlt es sich daher immer im Angebot zu<br />

formulieren, wie lange man sich daran binden will.<br />

Vorteile der Schriftform (§ 126 BGB)<br />

Die im Handel üblichen Kaufverträge können rechtswirksam<br />

per Handschlag, Telefon, E-Mail, Online-Chat,<br />

Fax, Brief oder einer Kombinationen dieser Kommunikationswege<br />

geschlossen werden. Der Vorteil der Schriftform<br />

zeigt sich immer dann, wenn es Probleme mit der<br />

Abwicklung gibt. Anhand eines schriftlichen Vertrages<br />

lässt sich viel leichter beweisen, was die Parteien vereinbart<br />

haben, weil die Vereinbarung dann schwarz auf<br />

weiß vorliegt. Schriftliche Verträge dienen daher vor<br />

allem der Beweiserleichterung.<br />

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