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„pacta sunt servanda“ Verträge sind einzuhalten,<br />
ein Rechtsgrundsatz, den schon die Römer vor<br />
über 2000 Jahren kannten. Voraussetzung hierfür<br />
ist der wirksame Abschluss eines Vertrages,<br />
denn nur dann können Ansprüche notfalls auch<br />
gerichtlich geltend gemacht werden. Oftmals besteht<br />
jedoch Unsicherheit wie ein bindender Vertrag<br />
überhaupt geschlossen werden kann. Nach<br />
dem über 100 Jahre alten Bürgerlichen Gesetzbuch<br />
(BGB) von 1896, das – teilweise modernisiert<br />
– auch heute noch gilt, sind Verträge grundsätzlich<br />
formfrei, es sei denn das Gesetz sieht<br />
eine bestimmte Form vor.<br />
Welche Verträge sind formbedürftig?<br />
Die Schriftform fordert das Gesetz etwa bei Verbraucherdarlehensverträgen<br />
(§ 492 BGB), der Kündigung<br />
oder Aufl ösung von Arbeitsverhältnissen (§ 623 BGB)<br />
und Bürgschaftserklärungen (§ 766 BGB). Bei besonders<br />
wichtigen Verträgen ist sogar die notarielle Beurkundung<br />
notwendig. Bekanntestes Beispiel hierfür ist<br />
der Grundstückskaufvertrag (§ 311b BGB). Aber auch<br />
Eheverträge (§ 1410 BGB), Erbverträge, Gründungsver-<br />
träge für eine GmbH oder Aktiengesellschaft bedürfen<br />
der notariellen Beurkundung. Werden Verträge ohne die<br />
gesetzlich vorgeschriebene Form geschlossen sind sie<br />
nichtig (§ 125 BGB), d.h. keine der Parteien ist daran gebunden<br />
und kann Rechte hieraus ableiten.<br />
Wie werden Verträge geschlossen?<br />
Für den geschäftlichen Alltag gilt, dass die ganz überwiegende<br />
Zahl aller Verträge keinen Formvorschriften<br />
unterliegt. Dennoch ist es erforderlich festzulegen wie<br />
ein Vertrag überhaupt geschlossen werden kann, damit<br />
jeder der Beteiligten weiß, jetzt bin ich an unsere Vereinbarung<br />
gebunden. Erstaunlicherweise ist an keiner Stelle<br />
im BGB ausdrücklich geregelt, wie ein Vertrag überhaupt<br />
geschlossen wird. Der bekannte § 433 BGB, der<br />
den Kaufvertrag regelt, erwähnt lediglich die Pfl ichten<br />
von Käufer und Verkäufer aus dem Vertragsverhältnis,<br />
setzt das Bestehen eines Vertrages aber voraus.<br />
Vertragsschluss durch Angebot und Annahme<br />
Jeder Vertrag, an dem zwei Parteien beteiligt sind,<br />
kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen<br />
zustande. Ein Beteiligter gibt ein Angebot ab und<br />
Recht<br />
Vertragsschluss und verbindliche Erklärungen im E-Mail Zeitalter<br />
Die elektronische Signatur – ein Ausweg?<br />
der andere nimmt dieses an (§§ 145 ff BGB). Kennzeichen<br />
eines Angebots ist, das der Erklärende an dieses<br />
gebunden sein möchte. Hier bestehen oftmals die ersten<br />
Missverständnisse.<br />
Eine Anzeige ist kein Angebot<br />
Wer in seinem Web-Shop oder in einer Anzeige in dieser<br />
Zeitung eine Ware offeriert gibt damit in der Regel<br />
kein Angebot ab. Wäre dies der Fall müsste der Inserent<br />
an jede Person liefern, die aufgrund der Anzeige bei ihm<br />
bestellt. In der Regel möchte der Verkäufer aber vor Vertragsschluss<br />
erst wissen, mit wem er es auf Käuferseite<br />
zu tun hat, bevor er sich bindet. Rechtstechnisch ist<br />
die Anzeige eine sogenannte „invitatio ad offerendum“,<br />
d.h. eine Einladung zur Abgabe eines Angebots an den<br />
Käufer. Der Käufer gibt aufgrund der Anzeige sein Bestellung<br />
ab und teilt damit dem Verkäufer mit, dass er<br />
den Monitor zum beworbenen Preis erwerben möchte<br />
(= Angebot). Der Verkäufer fertigt eine Auftragsbestätigung<br />
(= Annahme) und der Vertrag ist damit wirksam<br />
geschlossen.<br />
Annahmefrist<br />
Wenn in dem Angebot keine Frist enthalten ist bis zu<br />
welcher es angenommen werden kann, unterscheidet<br />
das Gesetz (§ 147 BGB) Vereinbarungen zwischen Anwesenden<br />
und Abwesenden. Anwesend sind sowohl die<br />
Parteien, die sich Auge in Auge gegenüber stehen als<br />
auch die, die miteinander telefonieren. Abwesend sind<br />
Partner, die per Brief, Fax oder E-Mail miteinander konferieren.<br />
Erklärungen gegenüber Anwesenden können<br />
nur sofort angenommen werden, gegenüber Abwesenden<br />
innerhalb der Zeit innerhalb der eine Antwort erwartet<br />
werden kann. Dies ist eine recht unbestimmte Formulierung<br />
mit der der Laie wenig anfangen kann. Für<br />
die Praxis empfi ehlt es sich daher immer im Angebot zu<br />
formulieren, wie lange man sich daran binden will.<br />
Vorteile der Schriftform (§ 126 BGB)<br />
Die im Handel üblichen Kaufverträge können rechtswirksam<br />
per Handschlag, Telefon, E-Mail, Online-Chat,<br />
Fax, Brief oder einer Kombinationen dieser Kommunikationswege<br />
geschlossen werden. Der Vorteil der Schriftform<br />
zeigt sich immer dann, wenn es Probleme mit der<br />
Abwicklung gibt. Anhand eines schriftlichen Vertrages<br />
lässt sich viel leichter beweisen, was die Parteien vereinbart<br />
haben, weil die Vereinbarung dann schwarz auf<br />
weiß vorliegt. Schriftliche Verträge dienen daher vor<br />
allem der Beweiserleichterung.<br />
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