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Unternehmensführung<br />
Betrieb verwendet wird. Wenn der Unternehmer allerdings<br />
bereits schon vorher bei seiner Einkommenserklärung<br />
Abschreibungen geltend gemacht hat, kann er<br />
bei der Firmensteuererklärung nur mehr den verminderten<br />
Betrag angeben<br />
Tipp 3: Gemeindesteuer sparen durch Splitting<br />
des Betriebs<br />
Firmen, die weniger als 24.500 Euro Gewerbeertrag erwirtschaften,<br />
müssen keine Gewerbesteuer zahlen. Wer<br />
seine Firma in zwei Betriebe aufteilt, kann den Freibetrag<br />
zwei Mal in Anspruch nehmen. Das ist jedoch nur<br />
möglich, wenn die beiden Unternehmen nicht wesensverwandt<br />
sind oder wenn die beiden Gewerbebetriebe<br />
räumlich getrennt sind und einen getrennten Einkauf,<br />
Buchführung etc. haben.<br />
Tipp 4: Arbeitszimmer<br />
Ab 2007 kann das Arbeitszimmer zuhause nur noch abgesetzt<br />
werden, wenn es der Mittelpunkt der gesamten<br />
Berufs- und Betriebstätigkeit ist. Wer nur 50 Prozent<br />
seiner Tätigkeiten darin erledigt, kann das häusliche<br />
Büro nur mit bis zu 1.250 Euro pro Jahr geltend machen.<br />
Das Gleiche gilt, wenn kein anderer Arbeitsplatz<br />
zur Verfügung steht. Um den beschränkten Abzug der<br />
Arbeitszimmerkosten zu umgehen, hat der Fachhändler<br />
verschiedene Möglichkeiten. Wenn er den Raum beispielsweise<br />
als Werkstatt deklariert und diese offensichtlich<br />
für den Publikumsverkehr geöffnet ist, können<br />
die Kosten ohne Einschränkungen abgesetzt werden.<br />
Optimal ist es, wenn die Werkstatt auch einen eigenen<br />
Eingangsbereich hat. Eine weitere Möglichkeit ist, wenn<br />
das Arbeitszimmer räumlich von der Privatwohnung getrennt<br />
ist, also beispielsweise ein Dachgeschoss oder<br />
Keller in der Nachbarschaft. Schwierig wird das jedoch,<br />
wenn ein Raum im gleichen Haus angemietet wird, und<br />
vor allem in der gleichen Etage der Mietwohnung.<br />
Tipp 5: Pendlerpauschale und Firmenwagen<br />
Ab 2007 macht das Finanzamt ernst mit der Kürzung<br />
der Entfernungspauschalen. Künftig kann man erst ab<br />
einer Wegstrecke von 21 km jeden gefahrenen Kilo-<br />
meter mit 30 Cent geltend machen. Das gilt auch für<br />
Selbstständige. Unter dem Aspekt der Firmenwagenregelung<br />
ist für diese aber interessant, dass die Fahrten<br />
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte laut Gesetz als betriebliche<br />
Fahrten zählen – und zwar ab dem ersten Kilometer.<br />
Wenn Fachhändler folglich jeden Kilometer auf<br />
ihrem Arbeitsweg korrekt aufsummieren, dann können<br />
sie dem Finanzamt auch leichter veranschaulichen,<br />
dass der Firmenwagen zu mehr als 50 Prozent betrieblich<br />
genutzt wird. Das ist wichtig für die Steuererklärung,<br />
weil somit die Ein-Prozent-Regelung für das Firmenfahrzeug<br />
gilt: Sprich ein Prozent des Listenpreises<br />
des Wagens muss als geldwerter Vorteil in der Steuererklärung<br />
angegeben werden. Dazu kommen noch 0,03<br />
Prozent des Listenpreises je Entfernungskilometer für<br />
Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitstätte.<br />
Bei der Einkommenssteuerveranlagung kann man allerdings<br />
Werbekosten für diese Fahrtstrecke geltend machen.<br />
Und diese liegen wie üblich bei 30 Cents pro gefahrenen<br />
Kilometer.