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WISSENSWERTES ÜBER UN-EINSÄTZE<br />
Einige wesentliche innersta<strong>at</strong>liche Rechtsgrundlagen für Auslandseinsätze<br />
Gemäß § 1 KSE-BVG (Bundesverfassungsgesetz über die Kooper<strong>at</strong>ion und<br />
Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das<br />
Ausland) können Einheiten und einzelne Personen in das Ausland entsendet<br />
werden:<br />
1. Zur solidarischen Teilnahme an<br />
a) Maßnahmen der Friedenssicherung einschließlich der Förderung<br />
der Demokr<strong>at</strong>ie, Rechtssta<strong>at</strong>lichkeit und Schutz der<br />
Menschenrechte im Rahmen einer intern<strong>at</strong>ionalen Organis<strong>at</strong>ion<br />
oder der Organis<strong>at</strong>ion für Sicherheit und Zusammenarbeit in<br />
Europa (OSZE) oder in Durchführung von Beschlüssen der<br />
Europäischen Union im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und<br />
Sicherheitspolitik oder<br />
b) Maßnahmen der humanitären Hilfe und der K<strong>at</strong>astrophenhilfe oder<br />
c) Maßnahmen der Such- und Rettungsdienste oder<br />
d) Übungen und Ausbildungsmaßnahmen zu den in lit. a bis c<br />
genannten Zwecke sowie<br />
2. zur Durchführung von Übungen und Ausbildungsmaßnahmen im Bereich der<br />
militärischen Landesverteidigung (Art. 79 Abs. 1 B-VG).<br />
Gemäß § 4 Abs. 1 KSE-BVG können für Zwecke nach § 1 entsendet werden<br />
• Angehörige des Bundesheeres<br />
• Angehörige der Wachkörper<br />
• Andere Personen, wenn sie sich zur Teilnahme verpflichten.<br />
Nach § 1 Z 1 lit. a bis d dürfen Personen nur auf Grund freiwilliger Meldung<br />
entsendet werden.<br />
Gemäß § 1 Auslandseins<strong>at</strong>zgesetz 2001 ist für Sold<strong>at</strong>en ein Auslandseins<strong>at</strong>z<br />
nach § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG nur im Rahmen eines<br />
- Dienstverhältnisses oder eines<br />
- Auslandseins<strong>at</strong>zpräsenzdienstes möglich.<br />
Gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 Wehrgesetz 2001 handelt es sich bei Personen im<br />
Dienstverhältnis um<br />
- Militärpersonen des Dienststandes<br />
- Berufsoffiziere des Dienststandes<br />
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