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WISSENSWERTES ÜBER UN-EINSÄTZE<br />

Einige wesentliche innersta<strong>at</strong>liche Rechtsgrundlagen für Auslandseinsätze<br />

Gemäß § 1 KSE-BVG (Bundesverfassungsgesetz über die Kooper<strong>at</strong>ion und<br />

Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das<br />

Ausland) können Einheiten und einzelne Personen in das Ausland entsendet<br />

werden:<br />

1. Zur solidarischen Teilnahme an<br />

a) Maßnahmen der Friedenssicherung einschließlich der Förderung<br />

der Demokr<strong>at</strong>ie, Rechtssta<strong>at</strong>lichkeit und Schutz der<br />

Menschenrechte im Rahmen einer intern<strong>at</strong>ionalen Organis<strong>at</strong>ion<br />

oder der Organis<strong>at</strong>ion für Sicherheit und Zusammenarbeit in<br />

Europa (OSZE) oder in Durchführung von Beschlüssen der<br />

Europäischen Union im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und<br />

Sicherheitspolitik oder<br />

b) Maßnahmen der humanitären Hilfe und der K<strong>at</strong>astrophenhilfe oder<br />

c) Maßnahmen der Such- und Rettungsdienste oder<br />

d) Übungen und Ausbildungsmaßnahmen zu den in lit. a bis c<br />

genannten Zwecke sowie<br />

2. zur Durchführung von Übungen und Ausbildungsmaßnahmen im Bereich der<br />

militärischen Landesverteidigung (Art. 79 Abs. 1 B-VG).<br />

Gemäß § 4 Abs. 1 KSE-BVG können für Zwecke nach § 1 entsendet werden<br />

• Angehörige des Bundesheeres<br />

• Angehörige der Wachkörper<br />

• Andere Personen, wenn sie sich zur Teilnahme verpflichten.<br />

Nach § 1 Z 1 lit. a bis d dürfen Personen nur auf Grund freiwilliger Meldung<br />

entsendet werden.<br />

Gemäß § 1 Auslandseins<strong>at</strong>zgesetz 2001 ist für Sold<strong>at</strong>en ein Auslandseins<strong>at</strong>z<br />

nach § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG nur im Rahmen eines<br />

- Dienstverhältnisses oder eines<br />

- Auslandseins<strong>at</strong>zpräsenzdienstes möglich.<br />

Gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 Wehrgesetz 2001 handelt es sich bei Personen im<br />

Dienstverhältnis um<br />

- Militärpersonen des Dienststandes<br />

- Berufsoffiziere des Dienststandes<br />

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