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- Beamte und Vertragsbedienstete, die zur Ausübung einer<br />

Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, für die Dauer dieser<br />

Heranziehung<br />

- Militärpiloten auf Zeit<br />

- Vertragsbedienstete des Bundes mit Sondervertrag für eine<br />

Verwendung in Organis<strong>at</strong>ionseinheiten des Bundesheeres mit<br />

hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen.<br />

Gemäß § 15 Abs. 1 Auslandszulagen- und Hilfeleistungsgesetz (AZHG)<br />

können Dienstverhältnisse aus Anlass und für die Dauer der Entsendung nach<br />

§ 1 KSE-BVG, einschließlich einer allfälligen inländischen Vorbereitung, als<br />

befristeter Dienstvertrag nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948<br />

abgeschlossen werden (z.B. zivile Ärztin, Hundeführer).<br />

Gemäß § 19 Abs. 1 Z 9 Wehrgesetz 2001 wird der Präsenzdienst im<br />

Auslandseins<strong>at</strong>z (Auslandseins<strong>at</strong>zpräsenzdienst) als eine Präsenzdienstart<br />

normiert.<br />

Nach dem bisher gesagten, können sich daher im Auslandseins<strong>at</strong>z befinden:<br />

- Personen im Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 3 Z 2 WG 2001<br />

- Personen mit befristetem Dienstverhältnis nach § 15 AZHG<br />

- Auslandseins<strong>at</strong>zpräsenzdiener (einschließlich der zivilen<br />

Bediensteten des Ressorts) nach § 19 Abs. 1 Z 9 WG 2001<br />

Gemäß § 4 Arbeitspl<strong>at</strong>z-Sicherungsgesetz bleibt das Arbeitsverhältnis durch<br />

die Einberufung zum Präsenzdienst unberührt. Der Kündigungs- und<br />

Entlassungsschutz endet gemäß § 13 Abs. 1 APSG bei einem Präsenzdienst,<br />

der kürzer als zwei Mon<strong>at</strong>e dauerte, im Ausmaß der halben Dauer des<br />

Präsenzdienstes, sonst nach einem Mon<strong>at</strong> nach Beendigung des<br />

Präsenzdienstes.<br />

Gemäß Budgetbegleitgesetz 2003 können nunmehr bis zu 30 Mon<strong>at</strong>e für<br />

Zeiten eines Präsenzdienstes für die vorzeitige Alterspension bei langer<br />

Versicherungsdauer angerechnet werden. (Siehe auch § 236 b Abs. 2 Z 3 BDG<br />

sowie § 227 Abs. 1 Z 7 u. 8 ASVG, § 236 Abs. 4a ASVG, § 607 Abs. 12 u. 13<br />

ASVG)<br />

Gemäß § 16 AZHG (Auslobung) wird Hinterbliebenen (Eheg<strong>at</strong>te und Kinder,<br />

für die die entsendete Person zu sorgen h<strong>at</strong>te, wenn ihnen durch deren Tod der<br />

Unterhalt entgangen ist) eine besondere Hilfeleistung in Form einer einmaligen<br />

Geldleistung (€ 109.009,30) gewährt.<br />

Bgdr Alois Hirschmugl<br />

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