Untitled - OGST.at
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- Beamte und Vertragsbedienstete, die zur Ausübung einer<br />
Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, für die Dauer dieser<br />
Heranziehung<br />
- Militärpiloten auf Zeit<br />
- Vertragsbedienstete des Bundes mit Sondervertrag für eine<br />
Verwendung in Organis<strong>at</strong>ionseinheiten des Bundesheeres mit<br />
hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen.<br />
Gemäß § 15 Abs. 1 Auslandszulagen- und Hilfeleistungsgesetz (AZHG)<br />
können Dienstverhältnisse aus Anlass und für die Dauer der Entsendung nach<br />
§ 1 KSE-BVG, einschließlich einer allfälligen inländischen Vorbereitung, als<br />
befristeter Dienstvertrag nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948<br />
abgeschlossen werden (z.B. zivile Ärztin, Hundeführer).<br />
Gemäß § 19 Abs. 1 Z 9 Wehrgesetz 2001 wird der Präsenzdienst im<br />
Auslandseins<strong>at</strong>z (Auslandseins<strong>at</strong>zpräsenzdienst) als eine Präsenzdienstart<br />
normiert.<br />
Nach dem bisher gesagten, können sich daher im Auslandseins<strong>at</strong>z befinden:<br />
- Personen im Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 3 Z 2 WG 2001<br />
- Personen mit befristetem Dienstverhältnis nach § 15 AZHG<br />
- Auslandseins<strong>at</strong>zpräsenzdiener (einschließlich der zivilen<br />
Bediensteten des Ressorts) nach § 19 Abs. 1 Z 9 WG 2001<br />
Gemäß § 4 Arbeitspl<strong>at</strong>z-Sicherungsgesetz bleibt das Arbeitsverhältnis durch<br />
die Einberufung zum Präsenzdienst unberührt. Der Kündigungs- und<br />
Entlassungsschutz endet gemäß § 13 Abs. 1 APSG bei einem Präsenzdienst,<br />
der kürzer als zwei Mon<strong>at</strong>e dauerte, im Ausmaß der halben Dauer des<br />
Präsenzdienstes, sonst nach einem Mon<strong>at</strong> nach Beendigung des<br />
Präsenzdienstes.<br />
Gemäß Budgetbegleitgesetz 2003 können nunmehr bis zu 30 Mon<strong>at</strong>e für<br />
Zeiten eines Präsenzdienstes für die vorzeitige Alterspension bei langer<br />
Versicherungsdauer angerechnet werden. (Siehe auch § 236 b Abs. 2 Z 3 BDG<br />
sowie § 227 Abs. 1 Z 7 u. 8 ASVG, § 236 Abs. 4a ASVG, § 607 Abs. 12 u. 13<br />
ASVG)<br />
Gemäß § 16 AZHG (Auslobung) wird Hinterbliebenen (Eheg<strong>at</strong>te und Kinder,<br />
für die die entsendete Person zu sorgen h<strong>at</strong>te, wenn ihnen durch deren Tod der<br />
Unterhalt entgangen ist) eine besondere Hilfeleistung in Form einer einmaligen<br />
Geldleistung (€ 109.009,30) gewährt.<br />
Bgdr Alois Hirschmugl<br />
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