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GUV 3.4 - Eisenbahn-Unfallkasse

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Telegramm<br />

Wesentliche Änderungen sind:<br />

Erweiterung des Geltungsbereiches<br />

In den Geltungsbereich der UVV<br />

wurden Schleifkörper aus Faservlies<br />

mit Schleifmittel aufgenommen<br />

(§ 2 Abs.1 Nr.4).<br />

Anpassung und Ergänzung<br />

der sicherheitstechnischen<br />

Anforderungen an Schleifwerkzeuge<br />

und zusätzliche<br />

Einrichtungen.<br />

Schleifwerkzeuge müssen nun<br />

direkt auf dem Werkzeug mit<br />

Farbstreifen für die Arbeitshöchstgeschwindigkeit<br />

sowie<br />

der Dreh- und Laufrichtung gekennzeichnet<br />

sein (siehe Abbildung),<br />

da nur hiermit der Zweck<br />

der Kennzeichnung erfüllt wird<br />

(§ 4 Abs.1). Die Durchführung<br />

der Kennzeichnung wird im<br />

Anhang 1 geregelt.<br />

Neu ist die Anforderung in § 4<br />

Abs. 6 zur Kennzeichnung von<br />

Schleifwerkzeugen, die für ihre<br />

Verwendung zu mehreren<br />

Scheiben zusammengespannt<br />

werden.<br />

Die Anforderung bezüglich der<br />

Seitenbelastbarkeit wurde auf<br />

Schleifkörper mit kleinen<br />

Außendurchmessern erweitert,<br />

weil zunehmend relativ dünne<br />

Schleifscheiben mit kleinen<br />

Durchmessern in Verkehr gebracht<br />

werden, die ohne eine<br />

entsprechende Anforderung als<br />

nicht sicher angesehen werden<br />

(§ 5 Abs. 2 Nr. 2). Zusätzlich<br />

aufgenommen wurden in § 5<br />

Abs. 2 Nr.2-4 Anforderungen<br />

an Schleifkörper mit Diamant<br />

oder Bornitrid betreffend der<br />

Biege- und Abscherfestigkeit,<br />

12<br />

1. Nachtrag zur UVV<br />

„Schleif- und Bürstwerkzeuge“<br />

<strong>GUV</strong> <strong>3.4</strong> (neu <strong>GUV</strong>-V D12)<br />

Der Nachtrag zur UVV „Schleif- und Bürstwerkzeuge“ bringt neue Regelungen<br />

zum Geltungsbereich und zu den sicherheitstechnischen Anforderungen.<br />

Prüfnachweise werden vereinfacht, Durchführungsanweisungen angepasst und<br />

ergänzt.<br />

wie sie in der Vergangenheit<br />

bereits im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens<br />

vom DeutschenSchleifscheibenausschuss<br />

(DSA) verlangt worden<br />

waren. Außerdem wird für alle<br />

Schleifkörper mit metallischem<br />

Grundkörper die zulässige plastische<br />

Verformung des Grundkörpers<br />

unter Fliehkraftbeanspruchung<br />

begrenzt. Die Anforderungen<br />

an Schleifbänder<br />

und Schleifhülsen wurden durch<br />

die geänderte Definition des<br />

Sicherheitsfaktors den praktischen<br />

Prüfmöglichkeiten angepasst<br />

(§ 5 Abs. 5), die Anforderungen<br />

an Schleifteller in § 5<br />

Abs. 6 neu festgeschrieben.<br />

Anforderungen an Zwischenlagen<br />

wurden durch Aufnahme<br />

eines neuen § 7 Abs. 1 ergänzt.<br />

Auf Grund der Änderungen in §<br />

4 wurden in Anlage 1 inhaltliche<br />

Änderungen erforderlich, die mit<br />

einer redaktionellen Überarbeitung<br />

der Tabelle verbunden<br />

wurden. In Anlage 2 wurden in<br />

den Tabellen verschiedene Einzelwerte<br />

der Arbeitshöchstgeschwindigkeiten<br />

unter Berücksichtigung<br />

von Erfahrungen aus<br />

der Zertifizierung von Schleifwerkzeugen<br />

und der Entwicklung<br />

europäischer Sicherheitsnormen<br />

für Schleifwerkzeuge<br />

geändert.<br />

Ergänzung und Korrektur<br />

der Anforderungen zum Betreiben<br />

von Schleifwerkzeugen<br />

Grundsätzlich dürfen nur<br />

Schleifwerkzeuge verwendet<br />

werden, die den Anforderungen<br />

nach §§ 4 und 5 entsprechen<br />

(§ 9 Abs. 1).<br />

Auf Grund der Änderung in § 5<br />

Abs. 5 war eine Ergänzung zur<br />

Verwendung von Schleifbändern<br />

und Schleifhülsen erforderlich<br />

(§ 9 Abs. 2 Nr. 2) und in<br />

§ 11 Abs. 2 war neben einer<br />

redaktionellen Überarbeitung<br />

zur Verbesserung des Verständnisses<br />

eine Richtigstellung unter<br />

Nr. 8 erforderlich.<br />

Prüfnachweise<br />

Der bisherige § 15 „Prüfungen“<br />

ist entfallen. Für Schleif- und<br />

Bürstwerkzeuge, die keiner<br />

Baumusterprüfung zu unterziehen<br />

sind, wird das Verfahren<br />

zur Prüfung auf Einhaltung der<br />

Bestimmungen von § 5 durch<br />

den Unternehmer vereinfacht.<br />

Auf eine ausdrückliche Bescheinigung<br />

des Herstellers wird verzichtet,<br />

weil ein derartiges Bescheinigungsverfahrenzusätzlich<br />

zur Kennzeichnung der<br />

Schleifwerkzeuge nach § 4 nicht<br />

der Praxis entspricht und andererseits<br />

aus Gründen der Sicherheit<br />

ein aufwendiges Bescheinigungsverfahren<br />

nicht<br />

gerechtfertigt erscheint. In Folge<br />

der Streichung des § 15<br />

werden Änderungen bezüglich<br />

der Prüfzeichen in § 4 Abs. 1 Nr.<br />

2 erforderlich, in dem nunmehr<br />

eine Bestätigung der Übereinstimmung<br />

der Schleifwerkzeuge<br />

mit den Anforderungen der<br />

Vorschrift verlangt wird.<br />

Anpassung der Durchführungsanweisungen<br />

Entsprechend den Änderungen<br />

im Normtext wurden die Durchführungsanweisungenangepasst<br />

und ergänzt. Die Verweise<br />

auf andere Richtlinien und<br />

Grundsätze wurden aktualisiert.<br />

Abbildung:<br />

Schleifscheibe mit neuer<br />

Kennzeichnung, Farbstreifen, der<br />

die Arbeitshöchstgeschwindigkeit<br />

angibt.<br />

Zusammenfassung<br />

<strong>GUV</strong> <strong>3.4</strong>*)<br />

Die wesentlichen Änderungen<br />

in der Vorschrift betreffen die<br />

veränderten Beschaffenheitsanforderungen<br />

für Schleifwerkzeuge.<br />

Sie stellen eine formale<br />

Anpassung an den Stand der<br />

Technik dar, so dass sich daraus<br />

für den Unternehmer und die<br />

Versicherten kein zusätzlicher<br />

Handlungsbedarf ergibt.<br />

In allen Werkzeuggruppen bleibt<br />

das Sicherheitsniveau bestehen.<br />

Außerdem wird eine Angleichung<br />

an europäische Sicherheitsnormen<br />

für Schleifwerkzeuge<br />

erreicht und die<br />

Auflösung des DSA berücksichtigt.<br />

Von praktischer Bedeutung<br />

für die Beschaffung und Auswahl<br />

der Werkzeuge sind die<br />

veränderten Kennzeichnungsanforderungen<br />

für die Schleifwerkzeuge.<br />

<br />

EUKDialog 1/2003

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