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GUV 3.4 - Eisenbahn-Unfallkasse

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Versicherte, die Leistungen<br />

des Unfallversicherungsträgers<br />

EUK erhalten, werden<br />

mittels Bescheid über die Anerkennung<br />

des Ereignisses als<br />

Unfall oder Berufskrankheit,<br />

über die Höhe der Zahlungen<br />

sowie über den Beginn und<br />

das Ende der Leistungen informiert.<br />

Sind Versicherte mit dem Inhalt<br />

des Bescheides nicht einverstanden,<br />

können sie innerhalb<br />

der gesetzlich festgelegten<br />

Frist (ein Monat) Widerspruch<br />

einlegen. Daraufhin findet<br />

verwaltungsseitig eine<br />

Überprüfung statt. Sofern hier<br />

keine Abhilfe möglich ist, wird<br />

der angefochtene Bescheid<br />

dem Widerspruchsausschuss<br />

zur erneuten Überprüfung vorgelegt.<br />

Hergang<br />

Unser Versicherter Herr L. wurde<br />

von seinem Betrieb ausgewählt,<br />

einen Fortbildungslehrgang<br />

zu besuchen. Dieser sollte<br />

am Montag um neun Uhr<br />

beginnen und am Freitag um<br />

die Mittagszeit beendet sein.<br />

Herr L. wohnt irgendwo im Norden<br />

Deutschlands, der Lehrgangsort<br />

lag im südlichen Bereich.<br />

Für Herrn L. war es deshalb<br />

erforderlich, dass er schon<br />

am Sonntag die Anreise antrat.<br />

Die komfortablen Zimmer der<br />

Schulungseinrichtung waren<br />

alle mit Dusche, WC, Fernseher<br />

und Telefon ausgestattet.<br />

Beim morgendlichen Duschen<br />

geschah dann der Unfall.<br />

In der Unfallanzeige liest sich<br />

das ungefähr so: „Als ich mit<br />

dem Duschen fertig war, wollte<br />

ich die Duschwanne verlassen.<br />

Beim Auftreten mit dem nassen<br />

Fuß auf den gefliesten Boden<br />

des Bades rutschte ich weg<br />

und kam zu Fall. Mit dem rechten<br />

Unterarm schlug ich gegen<br />

das WC und verspürte sofort<br />

einen starken Schmerz.“<br />

Mit dem Telefon verständigte<br />

Herr L. den Empfang der Schulungseinrichtung<br />

und dieser den<br />

Krankentransport. Die Ärzte im<br />

Krankenhaus stellten einen<br />

EUKDialog 1/2003<br />

Aus der Arbeit des Widerspruchsausschusses<br />

Unfallversicherung<br />

In unserer ständigen Rubrik „Aus der Arbeit des Widerspruchsausschusses“<br />

berichtet Rudi Ludwig, Mitglied des Widerspruchsausschusses der EUK, über<br />

einen Fall aus der Praxis und die dazu getroffene Entscheidung.<br />

Sturz beim Duschen – ein<br />

Arbeitsunfall?<br />

Unsere Zeit ist schnelllebig, wer nicht mit der Zeit geht, verliert irgendwann<br />

den Anschluss. Viele Unternehmen unseres Zuständigkeitsbereiches investieren<br />

viel Geld und Arbeitszeit in die Weiterbildung ihres Personals.<br />

Nicht nur für Beschäftigte im Bürobereich, sondern auch für Mitarbeiterinnen<br />

und Mitarbeiter in der Produktion ist es unabdingbar, ständig mit der Technik<br />

zu gehen und hinzuzulernen.<br />

Bruch des Unterarmes fest, den<br />

sie auch entsprechend versorgten.<br />

Hiernach entließen sie den<br />

Patienten zur weiteren ambulanten<br />

Behandlung in die Heimat.<br />

Sachlage<br />

Herr L. meldete den Unfall seinem<br />

Betrieb als „Arbeitsunfall“.<br />

Weil er sich auf Veranlassung<br />

seines Arbeitgebers in der<br />

Schulungseinrichtung befand,<br />

vertrat er die Auffassung, dass<br />

er während des gesamten Aufenthaltes,<br />

also auch beim Duschen,<br />

unter dem Schutz der<br />

gesetzlichen Unfallversicherung<br />

steht.<br />

Bescheid<br />

Die EUK lehnte die Anerkennung<br />

des Unfalls als „Arbeitsunfall“<br />

und den Anspruch auf<br />

Leistungen aus der gesetzlichen<br />

Unfallversicherung ab. Die Verrichtung<br />

„Duschen“ diente einem<br />

rein persönlichen, eigenwirtschaftlichen<br />

Zweck und<br />

steht nicht im ursächlichen Zusammenhang<br />

mit der versicherten<br />

Tätigkeit. Auch wurde kein<br />

Sachverhalt vorgetragen, aus<br />

dem abgeleitet werden konnte,<br />

dass aufgrund der besonderen<br />

räumlichen Verhältnisse – ge-<br />

genüber allgemein üblichen<br />

Duscheinrichtungen – der Unfall<br />

wesentlich begünstigt wurde.<br />

Widerspruch<br />

Als Begründung für seinen Widerspruch<br />

führte Herr L. an,<br />

dass sehr wohl die räumliche<br />

Verhältnisse und Ausstattungsmängel<br />

den Sturz verursacht<br />

haben. Sowohl in der Duschwanne<br />

als auch davor auf dem<br />

Boden sei kein rutschfester<br />

Belag oder eine rutschfeste<br />

Matte gewesen. Der Duscheinstieg<br />

sei zu hoch und nirgendwo<br />

wäre ein Haltegriff gewesen. Der<br />

Platz zum Austritt aus der Dusche<br />

sei zu eng gewesen, nur<br />

wenige Zentimeter bis zum WC<br />

und nur wenig mehr bis zum<br />

Waschbecken.<br />

Ermittlung<br />

Den Aussagen des Versicherten<br />

folgte eine ganze Reihe von<br />

Ermittlungen der EUK. Die Bildungseinrichtung<br />

legte der EUK<br />

aufgrund der Behauptungen<br />

des Versicherten weitere Unterlagen<br />

vor.<br />

Zur Grundausstattung eines jeden<br />

Zimmers der Bildungseinrichtung<br />

gehört, neben Hand-<br />

und Badetücher, auch eine<br />

Duschvorlage. Die Duschkabine<br />

ist eine handelsübliche, deren<br />

Einbau auch keinerlei Besonderheiten<br />

aufweist. Es gibt<br />

keine Vorschrift, nach der in<br />

Bildungseinrichtungen mit Beherbergungsbereich<br />

in Bädern<br />

und Duschen besondere Halteeinrichtungen<br />

vorhanden sein<br />

müssen. Der Platz zwischen<br />

Dusche und WC ist ausreichend,<br />

Bauaufsicht- und Bauabnahmebehörde<br />

hatten hierzu<br />

keinerlei Einwendungen erhoben.<br />

Ein Unfall dieser Art ist seit<br />

Bestehen der Einrichtung noch<br />

nicht vorgekommen.<br />

Die Angaben der Bildungseinrichtung,<br />

mit den entsprechenden<br />

Plänen, wurden Herrn L.<br />

zur weiteren Widerspruchsbegründung<br />

übermittelt.<br />

Entscheidung<br />

Der Versicherte widersprach der<br />

Sachaufklärung nicht. Aufgrund<br />

der Pläne überzeugte sich der<br />

Widerspruchausschuss davon,<br />

dass die Badeeinrichtung dieser<br />

Art und Größe nicht von der<br />

üblichen „Norm“ abweicht und<br />

deshalb eine besondere Gefahr,<br />

die aus der Einrichtung<br />

kommt, auszuschließen ist.<br />

Dem Widerspruch konnte somit<br />

nicht abgeholfen werden.<br />

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