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GUV 3.4 - Eisenbahn-Unfallkasse

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Prävention<br />

Aus Unfällen lernen · Aus Unfällen<br />

Schleifkörperbruch<br />

an einer Handschleifmaschine<br />

In Werkstätten wird arbeitstäglich<br />

eine Vielzahl von handgeführten<br />

Schleifmaschinen für<br />

unterschiedliche Aufgaben eingesetzt.<br />

Ein Unfallschwerpunkt<br />

beim Schleifen mit Handmaschinen<br />

bilden Winkel- und Geradeschleifer,<br />

auf denen sowohl<br />

Trenn- als auch Schruppscheiben<br />

eingesetzt werden. Die<br />

Unfallgefahr resultiert hier<br />

insbesondere aus der Größe<br />

der Energie des rotierenden<br />

Schleifkörpers, da Umfanggeschwindigkeiten<br />

von 80 m/s und<br />

mehr erreicht werden können.<br />

Umgerechtet sind das Geschwindigkeiten<br />

von fast 300<br />

km/h!<br />

Viel Glück hatte ein Versicherter<br />

in einem Fahrzeuginstandhaltungswerk,<br />

der mit Trennarbeiten<br />

von Stahlträgern beauftragt<br />

wurde. Durch Verkanten bzw.<br />

Verklemmen der Schleifscheibe<br />

in der Trennschnittfuge zerbrach<br />

hier der Schleifkörper. Die<br />

umherfliegenden Bruchstücke<br />

der zersplitternden Schleifscheibe<br />

verletzten den Versicherten<br />

nur leicht im Gesicht.<br />

Da er die beim Schleifen vorgeschriebene<br />

Schutzbrille trug,<br />

konnte hier Schlimmeres verhindert<br />

werden. Wie kam es zu<br />

dem Unfall und noch viel wichtiger<br />

wie hätte er verhindert werden<br />

können?<br />

Warum die aufgespannte<br />

Schleifscheibe zerbrach, konnte<br />

nicht mehr eindeutig ermittelt<br />

werden. Die Scheibe stammte<br />

aus einer Lieferung, bei der alle<br />

Scheiben die nach <strong>GUV</strong>-V D12<br />

vorgeschriebene Kennzeichnung<br />

trugen. Vermutlich lag es<br />

daran, dass er die Trennschleifer<br />

beim Arbeiten verkantete.<br />

Aber zweifelsfrei konnte nachgewiesen<br />

werden, dass die hier<br />

6<br />

erforderliche Schutzhaube an<br />

der Handmaschine fehlte, die<br />

beim Zerspringen oder Ablösen<br />

des Schleifkörpers die<br />

Bruchstücke abfangen und<br />

ablenken soll. Die Schutzhaube<br />

muss grundsätzlich vor allen<br />

Schleifvorgängen ordnungsgemäß,<br />

nach den Angaben der<br />

Betriebsanleitung des Herstellers,<br />

montiert und eingestellt<br />

werden.<br />

Weitere wichtige Punkte<br />

beim Betrieb von Handschleifmaschinen<br />

sind:<br />

Fachgerechtes Aufspannen<br />

der Schleifkörper mit anschließendem<br />

Probelauf<br />

von mindestens 30 Sekunden.<br />

Beachten Sie die Kennzeichnung<br />

auf den Schleifkörpern,<br />

damit die zulässige<br />

Drehzahl nicht überschritten<br />

wird sowie die Verwendungsbeschränkungen.<br />

Wenn diese nicht mehr<br />

bekannt und auch nicht<br />

mehr lesbar sind, darf die<br />

Scheibe nicht mehr verwendet<br />

werden.<br />

Anschluss einer Absauganlage<br />

beim Trockenschleifen<br />

mit starker Staubentwicklung.<br />

Persönliche Schutzausrüstung<br />

bestehend aus einer<br />

Schutzbrille, Gehörschutz<br />

und ggf. Atemschutz muss<br />

getragen werden.<br />

Durchführung der regelmäßig<br />

wiederkehrenden Prüfungen,<br />

wie sie für handmaschinen<br />

nach der UVV „Elektrische<br />

Anlagen und Betriebsmittel“<br />

<strong>GUV</strong>-V A2<br />

(bisher <strong>GUV</strong> 2.10) vorgeschrieben<br />

sind.<br />

Sichtprüfung auf äußerliche<br />

Schäden und Mängel durch<br />

den Benutzer vor jeder Inbetriebnahme.<br />

Durchführung mindestens<br />

einer arbeitsplatzbezogenen<br />

Unterweisung der Versicherten<br />

im Jahr.<br />

Bei Beachtung dieser Punkte<br />

werden mit Sicherheit Unfälle<br />

beim Arbeiten mit Handschleifmaschinen<br />

verhindert. <br />

Absturz von einer<br />

Anlegeleiter<br />

Arbeiten von erhöhten Standorten<br />

aus sind mit erheblichen<br />

Unfallgefahren verbunden. Das<br />

zeigen 40.000 Unfälle, die den<br />

Unfallversicherungsträgern in<br />

Deutschland jährlich gemeldet<br />

werden. Fast 1/3 dieser Unfälle<br />

sind auf Arbeiten mit Anlegeleitern<br />

zurückzuführen.<br />

Ein typischer Fall:<br />

An einer Außenwand sollte eine<br />

neue Beleuchtungsanlage in der<br />

Höhe von ca. vier Meter installiert<br />

werden. Nach den hierzu<br />

notwendigen Vorbereitungsarbeiten<br />

und der Leitungsverlegung<br />

war noch die Leuchte anzubringen.<br />

Als der Versicherte<br />

mit dem notwendigen Werkzeug<br />

und Material die 6. Sprosse<br />

der dazu bereitgestellten Anlegeleiter<br />

betrat, rutschten die<br />

Leiterfüße weg. Der Elektriker<br />

brach sich bei diesem Absturz<br />

ein Bein und fiel acht Wochen<br />

aus. Wie konnte das einem<br />

Fachmann passieren? Die anschließend<br />

durchgeführte Unfalluntersuchung<br />

des Techni-<br />

schen Aufsichtsdienst ergab,<br />

dass<br />

der Anlegewinkel der Sprossenleiter,<br />

der zwischen 65°<br />

und 75° liegen muss, viel zu<br />

gering war,<br />

eine Sicherung gegen Abrutschen,<br />

zumindest an den<br />

Leiterfüßen, fehlte.<br />

Je nach Bodenbeschaffenheit<br />

müssen an den Leiterfüßen und<br />

Leiterköpfen geeignete rutschhemmende<br />

Beläge vorhanden<br />

sein. Vor jeder Benutzung einer<br />

Leiter muss eine Sichtprüfung<br />

vorgenommen werden.<br />

Es gab aber noch weitere<br />

Unfallursachen:<br />

Das Gewicht des auf der<br />

Anlegeleiter mitgeführten<br />

Beleuchtungskörpers betrug<br />

fast 15 kg. Das Gewicht<br />

des auf der Leiter mitgeführten<br />

Werkzeugs und<br />

Materials darf aber 10 kg<br />

nicht überschreiten.<br />

Insbesondere aber wäre es zu<br />

diesem Unfall nie gekommen,<br />

wenn der Verantwortliche mit<br />

dem Auftrag an seine frühere<br />

Unterweisung erinnert hätte, da<br />

er die Gefährdungsbeurteilung<br />

zu diesen Arbeiten aufgestellt<br />

hatte. Spätestens hier wäre den<br />

Beschäftigten aufgefallen, dass<br />

nach den Unfallverhütungsvorschriften<br />

„Leitern und Tritte“<br />

<strong>GUV</strong>-V D36 (bisher <strong>GUV</strong> 6.4)<br />

sowie UVV „Bauarbeiten“ <strong>GUV</strong>-<br />

V C22 (bisher <strong>GUV</strong> 6.1) von<br />

Anlegeleitern nur Arbeiten geringen<br />

Umfanges ausgeführt<br />

werden dürfen, die nicht mehr<br />

als zwei Stunden dauern.<br />

Die Arbeiten hätten nur von einem<br />

Gerüst aus durchgeführt<br />

werden dürfen, der Unfall wäre<br />

dadurch mit Sicherheit vermieden<br />

worden. <br />

EUKDialog 1/2003

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