GUV 3.4 - Eisenbahn-Unfallkasse
GUV 3.4 - Eisenbahn-Unfallkasse
GUV 3.4 - Eisenbahn-Unfallkasse
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Prävention<br />
Aufgaben der<br />
Betriebsärzte<br />
Die Aufgabe der Betriebsärzte<br />
ist es, die Unternehmer und<br />
verantwortlichen Personen in<br />
den Betrieben in allen Angelegenheiten<br />
der Sicherheit und<br />
des Gesundheitsschutzes aus<br />
arbeitsmedizinischer Sicht zu<br />
unterstützen.<br />
Der § 3 des ASiG enthält einen<br />
Aufgabenkatalog für die betriebsärztliche<br />
Betreuung. Dieser<br />
Aufgabenkatalog stellt keine<br />
abschließende Aufzählung<br />
dar.<br />
Er beschreibt die Grundlagen<br />
der betriebsärztlichen Tätigkeiten,<br />
die „insbesondere“ wahrzunehmen<br />
sind. Für den einzelnen<br />
Betrieb bedeutet das, dass<br />
der Aufgabenkatalog weiter<br />
konkretisiert und ggf. auch ergänzt<br />
werden muss.<br />
4<br />
Betriebliche<br />
Arbeitsschutzorganisation<br />
Betriebsärztliche Betreuung<br />
Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und die<br />
Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Betriebsärzte“ –<br />
<strong>GUV</strong>-V A7 (bisher <strong>GUV</strong> 0.52) – verpflichten die<br />
Arbeitgeber/Unternehmer, Betriebsärzte zu ihrer<br />
Unterstützung zu bestellen.<br />
Damit soll erreicht werden, dass arbeitsmedizinische<br />
Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der<br />
Arbeit und von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren<br />
mit einem möglichst hohen Wirkungsgrad in den<br />
Betrieben durchgeführt werden.<br />
In diesem Beitrag beschreibt Dipl.-Ing. Lothar Berse<br />
die Aufgaben der Betriebsärzte und die Anforderungen<br />
an die betriebsärztliche Betreuung der Betriebe.<br />
Verantwortung der<br />
Betriebsärzte<br />
Betriebsärzte tragen die Verantwortung<br />
für die sachliche<br />
Richtigkeit ihres Handelns. Sie<br />
haben für ihr aktives Tun einzustehen<br />
und können z.B. wegen<br />
fahrlässig falscher Beratung des<br />
Unternehmers strafrechtlich zur<br />
Verantwortung gezogen werden,<br />
wenn die falsche Beratung<br />
für eine Körperverletzung<br />
oder Tötung eines Menschen<br />
ursächlich war.<br />
Wenn der Unternehmer durch<br />
unsachgemäße oder schlechte<br />
Erfüllung der betriebsärztlichen<br />
Aufgaben geschädigt wird (z.<br />
B. durch Schadensersatzleistungen<br />
an geschädigte Arbeitnehmer),<br />
hat der Betriebsarzt<br />
hierfür zivilrechtlich einzustehen.<br />
Bei betriebsangehörigen Betriebsärzten<br />
sind hier allerdings<br />
Haftungsbeschränkungen zu<br />
berücksichtigen.<br />
Anforderungen an<br />
Betriebsärzte<br />
Die Grundanforderung für die<br />
Tätigkeit als Betriebsarzt ist die<br />
Berechtigung zur Ausübung<br />
des ärztlichen Berufs nach den<br />
Regelungen des ärztlichen Berufsrechts(Bundesärzteordnung),<br />
ergänzt durch die arbeitsmedizinische<br />
Fachkunde.<br />
Die spezifische arbeitsmedizinische<br />
Fachkunde gilt als erbracht,<br />
wenn der Arzt berechtigt<br />
ist, die Gebietsbezeichnung<br />
„Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung„Betriebsmedizin“<br />
zu führen.<br />
Die UVV „Betriebsärzte“<br />
schreibt die Fachkundevoraussetzungen<br />
in § 3 vor. Danach<br />
können unter bestimmten Voraussetzungen<br />
auch Ärzte als<br />
Betriebsärzte tätig sein, die die<br />
oben genannten Voraussetzungen<br />
nicht erfüllen (§3 Abs.4 UVV<br />
„Betriebsärzte“). Diese Regelung<br />
beschreibt den Bestandsschutz<br />
für Ärzte, die bei Inkrafttreten<br />
der UVV als Betriebsärzte<br />
tätig waren und nicht über<br />
die oben beschriebenen Fachkundenachweise<br />
verfügten. Sie<br />
ist also nur für Ärzte zutreffend,<br />
die vor Inkrafttreten der UVV –<br />
„Betriebsärzte“ – als Betriebsarzt<br />
tätig waren und ohne Unterbrechung<br />
weiter als solche<br />
tätig sind.<br />
Zum Erhalt der Fachkunde ist<br />
es erforderlich, dass Betriebsärzte<br />
sich angemessen fortbilden.<br />
Für betriebsangehörige<br />
Betriebsärzte hat der Unternehmer<br />
die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen<br />
zu ermöglichen.<br />
Neben allgemeiner arbeitsmedizinischer<br />
Fortbildung<br />
sind auch branchenbezogene<br />
Fortbildungsmaßnahmen zu<br />
absolvieren.<br />
Die Fachkundevoraussetzungen<br />
umfassen auch spezielle<br />
Kenntnisse des zu betreuenden<br />
Betriebes. Dies setzt eine<br />
kontinuierliche arbeitsmedizinische<br />
Betreuung voraus und ist<br />
unabhängig von der Anwendung<br />
des Betreuungsmodells.<br />
Das heißt, auch bei Einsatz eines<br />
überbetrieblichen Dienstes<br />
ist von einer effektiven Betreu-<br />
ung nur dann auszugehen,<br />
wenn der Betriebsarzt persönlich<br />
bestimmt ist.<br />
Bestellung von<br />
Betriebsärzten<br />
Für die arbeitsmedizinische<br />
Unterstützung kann ein Arbeitgeber<br />
Betriebsärzte als Arbeitnehmer<br />
einstellen, freiberuflich<br />
tätige Betriebsärzte damit beauftragen<br />
oder überbetriebliche<br />
Dienste bestellen.<br />
Die Bestellung hat schriftlich zu<br />
erfolgen. Mit der Bestellung<br />
sind dem Betriebsarzt die konkreten<br />
arbeitsmedizinischen<br />
Aufgaben zu übertragen. Dies<br />
geschieht zweckmäßigerweise<br />
über eine Stellenbeschreibung<br />
bzw. bei Bestellung eines freiberuflich<br />
tätigen Betriebsarztes<br />
oder eines überbetrieblichen<br />
Dienstes mit Hilfe des abzuschließendenBetreuungsvertrages.<br />
Hier sind auch die zu<br />
erbringenden Mindesteinsatzzeiten<br />
festzulegen.<br />
Betriebsärzte sind mit Zustimmung<br />
des Betriebsrates zu bestellen.<br />
Bei der Verpflichtung<br />
eines freiberuflichen Betriebsarztes<br />
oder eines überbetrieblichen<br />
Dienstes ist der Betriebsrat<br />
zu hören.<br />
Einordnung in die<br />
Betriebshierarchie<br />
Der Betriebsarzt ist unmittelbar<br />
dem Leiter des Betriebes zu<br />
unterstellen. In der Betriebsorganisation<br />
nimmt er eine Stabsstelle<br />
ein. Damit soll u.a. der<br />
Einfluss der Betriebsärzte auf<br />
die nachgeordneten Führungskräften<br />
sichergestellt werden.<br />
Einsatzzeiten<br />
Die zu erbringenden Einsatzzeiten<br />
sind unter Zugrundelegung<br />
der Vorgaben aus § 2<br />
UVV „Betriebsärzte“ zu ermitteln.<br />
Die so ermittelten Einsatzzeiten<br />
sind Mindesteinsatzzeiten.<br />
Das heißt, dass bei Vorliegen<br />
entsprechender Erkenntnisse<br />
der Unternehmer von sich<br />
aus verpflichtet ist, höhere Einsatzzeiten<br />
vorzusehen.<br />
EUKDialog 1/2003