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GUV 3.4 - Eisenbahn-Unfallkasse

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Prävention<br />

Aufgaben der<br />

Betriebsärzte<br />

Die Aufgabe der Betriebsärzte<br />

ist es, die Unternehmer und<br />

verantwortlichen Personen in<br />

den Betrieben in allen Angelegenheiten<br />

der Sicherheit und<br />

des Gesundheitsschutzes aus<br />

arbeitsmedizinischer Sicht zu<br />

unterstützen.<br />

Der § 3 des ASiG enthält einen<br />

Aufgabenkatalog für die betriebsärztliche<br />

Betreuung. Dieser<br />

Aufgabenkatalog stellt keine<br />

abschließende Aufzählung<br />

dar.<br />

Er beschreibt die Grundlagen<br />

der betriebsärztlichen Tätigkeiten,<br />

die „insbesondere“ wahrzunehmen<br />

sind. Für den einzelnen<br />

Betrieb bedeutet das, dass<br />

der Aufgabenkatalog weiter<br />

konkretisiert und ggf. auch ergänzt<br />

werden muss.<br />

4<br />

Betriebliche<br />

Arbeitsschutzorganisation<br />

Betriebsärztliche Betreuung<br />

Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und die<br />

Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Betriebsärzte“ –<br />

<strong>GUV</strong>-V A7 (bisher <strong>GUV</strong> 0.52) – verpflichten die<br />

Arbeitgeber/Unternehmer, Betriebsärzte zu ihrer<br />

Unterstützung zu bestellen.<br />

Damit soll erreicht werden, dass arbeitsmedizinische<br />

Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der<br />

Arbeit und von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren<br />

mit einem möglichst hohen Wirkungsgrad in den<br />

Betrieben durchgeführt werden.<br />

In diesem Beitrag beschreibt Dipl.-Ing. Lothar Berse<br />

die Aufgaben der Betriebsärzte und die Anforderungen<br />

an die betriebsärztliche Betreuung der Betriebe.<br />

Verantwortung der<br />

Betriebsärzte<br />

Betriebsärzte tragen die Verantwortung<br />

für die sachliche<br />

Richtigkeit ihres Handelns. Sie<br />

haben für ihr aktives Tun einzustehen<br />

und können z.B. wegen<br />

fahrlässig falscher Beratung des<br />

Unternehmers strafrechtlich zur<br />

Verantwortung gezogen werden,<br />

wenn die falsche Beratung<br />

für eine Körperverletzung<br />

oder Tötung eines Menschen<br />

ursächlich war.<br />

Wenn der Unternehmer durch<br />

unsachgemäße oder schlechte<br />

Erfüllung der betriebsärztlichen<br />

Aufgaben geschädigt wird (z.<br />

B. durch Schadensersatzleistungen<br />

an geschädigte Arbeitnehmer),<br />

hat der Betriebsarzt<br />

hierfür zivilrechtlich einzustehen.<br />

Bei betriebsangehörigen Betriebsärzten<br />

sind hier allerdings<br />

Haftungsbeschränkungen zu<br />

berücksichtigen.<br />

Anforderungen an<br />

Betriebsärzte<br />

Die Grundanforderung für die<br />

Tätigkeit als Betriebsarzt ist die<br />

Berechtigung zur Ausübung<br />

des ärztlichen Berufs nach den<br />

Regelungen des ärztlichen Berufsrechts(Bundesärzteordnung),<br />

ergänzt durch die arbeitsmedizinische<br />

Fachkunde.<br />

Die spezifische arbeitsmedizinische<br />

Fachkunde gilt als erbracht,<br />

wenn der Arzt berechtigt<br />

ist, die Gebietsbezeichnung<br />

„Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung„Betriebsmedizin“<br />

zu führen.<br />

Die UVV „Betriebsärzte“<br />

schreibt die Fachkundevoraussetzungen<br />

in § 3 vor. Danach<br />

können unter bestimmten Voraussetzungen<br />

auch Ärzte als<br />

Betriebsärzte tätig sein, die die<br />

oben genannten Voraussetzungen<br />

nicht erfüllen (§3 Abs.4 UVV<br />

„Betriebsärzte“). Diese Regelung<br />

beschreibt den Bestandsschutz<br />

für Ärzte, die bei Inkrafttreten<br />

der UVV als Betriebsärzte<br />

tätig waren und nicht über<br />

die oben beschriebenen Fachkundenachweise<br />

verfügten. Sie<br />

ist also nur für Ärzte zutreffend,<br />

die vor Inkrafttreten der UVV –<br />

„Betriebsärzte“ – als Betriebsarzt<br />

tätig waren und ohne Unterbrechung<br />

weiter als solche<br />

tätig sind.<br />

Zum Erhalt der Fachkunde ist<br />

es erforderlich, dass Betriebsärzte<br />

sich angemessen fortbilden.<br />

Für betriebsangehörige<br />

Betriebsärzte hat der Unternehmer<br />

die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen<br />

zu ermöglichen.<br />

Neben allgemeiner arbeitsmedizinischer<br />

Fortbildung<br />

sind auch branchenbezogene<br />

Fortbildungsmaßnahmen zu<br />

absolvieren.<br />

Die Fachkundevoraussetzungen<br />

umfassen auch spezielle<br />

Kenntnisse des zu betreuenden<br />

Betriebes. Dies setzt eine<br />

kontinuierliche arbeitsmedizinische<br />

Betreuung voraus und ist<br />

unabhängig von der Anwendung<br />

des Betreuungsmodells.<br />

Das heißt, auch bei Einsatz eines<br />

überbetrieblichen Dienstes<br />

ist von einer effektiven Betreu-<br />

ung nur dann auszugehen,<br />

wenn der Betriebsarzt persönlich<br />

bestimmt ist.<br />

Bestellung von<br />

Betriebsärzten<br />

Für die arbeitsmedizinische<br />

Unterstützung kann ein Arbeitgeber<br />

Betriebsärzte als Arbeitnehmer<br />

einstellen, freiberuflich<br />

tätige Betriebsärzte damit beauftragen<br />

oder überbetriebliche<br />

Dienste bestellen.<br />

Die Bestellung hat schriftlich zu<br />

erfolgen. Mit der Bestellung<br />

sind dem Betriebsarzt die konkreten<br />

arbeitsmedizinischen<br />

Aufgaben zu übertragen. Dies<br />

geschieht zweckmäßigerweise<br />

über eine Stellenbeschreibung<br />

bzw. bei Bestellung eines freiberuflich<br />

tätigen Betriebsarztes<br />

oder eines überbetrieblichen<br />

Dienstes mit Hilfe des abzuschließendenBetreuungsvertrages.<br />

Hier sind auch die zu<br />

erbringenden Mindesteinsatzzeiten<br />

festzulegen.<br />

Betriebsärzte sind mit Zustimmung<br />

des Betriebsrates zu bestellen.<br />

Bei der Verpflichtung<br />

eines freiberuflichen Betriebsarztes<br />

oder eines überbetrieblichen<br />

Dienstes ist der Betriebsrat<br />

zu hören.<br />

Einordnung in die<br />

Betriebshierarchie<br />

Der Betriebsarzt ist unmittelbar<br />

dem Leiter des Betriebes zu<br />

unterstellen. In der Betriebsorganisation<br />

nimmt er eine Stabsstelle<br />

ein. Damit soll u.a. der<br />

Einfluss der Betriebsärzte auf<br />

die nachgeordneten Führungskräften<br />

sichergestellt werden.<br />

Einsatzzeiten<br />

Die zu erbringenden Einsatzzeiten<br />

sind unter Zugrundelegung<br />

der Vorgaben aus § 2<br />

UVV „Betriebsärzte“ zu ermitteln.<br />

Die so ermittelten Einsatzzeiten<br />

sind Mindesteinsatzzeiten.<br />

Das heißt, dass bei Vorliegen<br />

entsprechender Erkenntnisse<br />

der Unternehmer von sich<br />

aus verpflichtet ist, höhere Einsatzzeiten<br />

vorzusehen.<br />

EUKDialog 1/2003

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