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GUV 3.4 - Eisenbahn-Unfallkasse

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Checkliste<br />

18<br />

Chefsache<br />

„Betriebsärztliche Betreuung“<br />

Alle Betriebe müssen unabhängig von ihrer Größe arbeitsmedizinisch betreut werden. Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz<br />

(ASiG) ist jeder Unternehmer verpflichtet, zur Wahrnehmung dieser Aufgaben einen Betriebsarzt<br />

selbst anzustellen, oder einen freiberuflichen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen arbeitsmedizinischen<br />

Dienst schriftlich zu bestellen. Die Konkretisierung dieser Pflicht ergibt sich aus der Unfallverhütungsvorschrift<br />

„Betriebsärzte“ <strong>GUV</strong>-V A7 (bisher <strong>GUV</strong> 0.52). Die Einsatzzeiten des Betriebsarztes in einem<br />

Betrieb sind abhängig von der Betriebsart, den im Betrieb durchzuführenden Tätigkeiten und den damit verbundenen<br />

Gefährdungen sowie der Anzahl der Beschäftigten in diesem Betrieb. Die folgenden Fragen richten<br />

sich insbesondere an alle Unternehmer und Vorgesetzten, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz<br />

in den Betrieben verantwortlich sind, aber auch an die Beschäftigten, die in den Betrieben tätig sind.<br />

Bitte testen Sie sich ja nein<br />

1. Wurde der Betriebsarzt für Ihren Betrieb schriftlich bestellt und besitzt dieser die erforderliche Fachkunde<br />

(Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“)?<br />

2. Ist bei der Bestellung des Betriebsarztes der Betriebsrat beteiligt worden?<br />

3. Wird in Ihrem Betrieb die Mindesteinsatzzeit für den Betriebsarzt regelmäßig überprüft bzw. den sich möglicherweise<br />

ändernden Beschäftigungszahlen und Tätigkeiten im Betrieb angepasst?<br />

4. Ist Ihnen bekannt, dass Wegezeiten zum Erreichen von räumlich entfernten Teilbetrieben der Mindesteinsatzzeit<br />

zuzuschlagen sind?<br />

5. Berücksichtigen Sie, dass spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchen nach der UVV „Arbeitsmedizinische<br />

Vorsorge“ <strong>GUV</strong>-V A4 (bisher <strong>GUV</strong> 0.6) nur von einem „Ermächtigen Arzt“ durchzuführen sind und diese nicht<br />

auf die Mindesteinsatzzeit des Betriebsarztes angerechnet werden dürfen?<br />

6. Achten Sie darauf, dass Einstellungsuntersuchungen sowie Eignungs- oder Tauglichkeitsuntersuchungen nicht<br />

bei der Berechnung der Mindesteinsatzzeit berücksichtigt werden?<br />

7. Begeht der Betriebsarzt in regelmäßigen Abständen die Arbeitsstätten sowie die Sozial- und Sanitäreinrichtungen<br />

in Ihrem Betrieb?<br />

8. Teilt Ihnen der Betriebsarzt die bei Begehungen festgestellten Mängel sowie Vorschläge zu deren Beseitigung mit?<br />

9. Beteiligen Sie den Betriebsarzt bei arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen<br />

Fragen, insbesondere bei der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufes und der Arbeitsumgebung?<br />

10. Ist der Betriebsarzt bei der Organisation der „Ersten Hilfe“ in Ihrem Betrieb beteiligt?<br />

11. Wird der Betriebsarzt bei der Auswahl und Erprobung von persönlicher Schutzausrüstung und Körperschutzmittel<br />

hinzugezogen?<br />

12. Nimmt der Betriebsarzt regelmäßig an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses teil?<br />

13. Wird der Betriebsarzt bei der Neu- und Umplanung von Betriebsanlagen, bei der Beschaffung von technischen<br />

Arbeitsmitteln und bei der Einführung von neuen Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen beteiligt?<br />

14. Werden Auflagen des Betriebsarztes für eine Weiterbeschäftigung am Arbeitsplatz beachtet?<br />

15. Lassen Sie sich vom Betriebsarzt regelmäßig einen Bericht über die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben<br />

erstatten?<br />

16. Ist Ihnen bekannt, dass Sie, wie bei jedem Ihrer Mitarbeiter oder Auftragnehmer, verpflichtet sind, die ordnungsgemäße<br />

Aufgabenerledigung zu überprüfen?<br />

EUKDialog 1/2003

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