GUV 3.4 - Eisenbahn-Unfallkasse
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Checkliste<br />
18<br />
Chefsache<br />
„Betriebsärztliche Betreuung“<br />
Alle Betriebe müssen unabhängig von ihrer Größe arbeitsmedizinisch betreut werden. Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz<br />
(ASiG) ist jeder Unternehmer verpflichtet, zur Wahrnehmung dieser Aufgaben einen Betriebsarzt<br />
selbst anzustellen, oder einen freiberuflichen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen arbeitsmedizinischen<br />
Dienst schriftlich zu bestellen. Die Konkretisierung dieser Pflicht ergibt sich aus der Unfallverhütungsvorschrift<br />
„Betriebsärzte“ <strong>GUV</strong>-V A7 (bisher <strong>GUV</strong> 0.52). Die Einsatzzeiten des Betriebsarztes in einem<br />
Betrieb sind abhängig von der Betriebsart, den im Betrieb durchzuführenden Tätigkeiten und den damit verbundenen<br />
Gefährdungen sowie der Anzahl der Beschäftigten in diesem Betrieb. Die folgenden Fragen richten<br />
sich insbesondere an alle Unternehmer und Vorgesetzten, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz<br />
in den Betrieben verantwortlich sind, aber auch an die Beschäftigten, die in den Betrieben tätig sind.<br />
Bitte testen Sie sich ja nein<br />
1. Wurde der Betriebsarzt für Ihren Betrieb schriftlich bestellt und besitzt dieser die erforderliche Fachkunde<br />
(Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“)?<br />
2. Ist bei der Bestellung des Betriebsarztes der Betriebsrat beteiligt worden?<br />
3. Wird in Ihrem Betrieb die Mindesteinsatzzeit für den Betriebsarzt regelmäßig überprüft bzw. den sich möglicherweise<br />
ändernden Beschäftigungszahlen und Tätigkeiten im Betrieb angepasst?<br />
4. Ist Ihnen bekannt, dass Wegezeiten zum Erreichen von räumlich entfernten Teilbetrieben der Mindesteinsatzzeit<br />
zuzuschlagen sind?<br />
5. Berücksichtigen Sie, dass spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchen nach der UVV „Arbeitsmedizinische<br />
Vorsorge“ <strong>GUV</strong>-V A4 (bisher <strong>GUV</strong> 0.6) nur von einem „Ermächtigen Arzt“ durchzuführen sind und diese nicht<br />
auf die Mindesteinsatzzeit des Betriebsarztes angerechnet werden dürfen?<br />
6. Achten Sie darauf, dass Einstellungsuntersuchungen sowie Eignungs- oder Tauglichkeitsuntersuchungen nicht<br />
bei der Berechnung der Mindesteinsatzzeit berücksichtigt werden?<br />
7. Begeht der Betriebsarzt in regelmäßigen Abständen die Arbeitsstätten sowie die Sozial- und Sanitäreinrichtungen<br />
in Ihrem Betrieb?<br />
8. Teilt Ihnen der Betriebsarzt die bei Begehungen festgestellten Mängel sowie Vorschläge zu deren Beseitigung mit?<br />
9. Beteiligen Sie den Betriebsarzt bei arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen<br />
Fragen, insbesondere bei der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufes und der Arbeitsumgebung?<br />
10. Ist der Betriebsarzt bei der Organisation der „Ersten Hilfe“ in Ihrem Betrieb beteiligt?<br />
11. Wird der Betriebsarzt bei der Auswahl und Erprobung von persönlicher Schutzausrüstung und Körperschutzmittel<br />
hinzugezogen?<br />
12. Nimmt der Betriebsarzt regelmäßig an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses teil?<br />
13. Wird der Betriebsarzt bei der Neu- und Umplanung von Betriebsanlagen, bei der Beschaffung von technischen<br />
Arbeitsmitteln und bei der Einführung von neuen Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen beteiligt?<br />
14. Werden Auflagen des Betriebsarztes für eine Weiterbeschäftigung am Arbeitsplatz beachtet?<br />
15. Lassen Sie sich vom Betriebsarzt regelmäßig einen Bericht über die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben<br />
erstatten?<br />
16. Ist Ihnen bekannt, dass Sie, wie bei jedem Ihrer Mitarbeiter oder Auftragnehmer, verpflichtet sind, die ordnungsgemäße<br />
Aufgabenerledigung zu überprüfen?<br />
EUKDialog 1/2003