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Gegenüberstellung Maschinenrichtlinie ALT/NEU - Mechatroniker

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<strong>Gegenüberstellung</strong> der alten und der neuen <strong>Maschinenrichtlinie</strong> Seite 2 von 92<br />

<strong>Maschinenrichtlinie</strong> 98/37/EG <strong>Maschinenrichtlinie</strong> 2006/42/EG<br />

Darüber hinaus weichen die innerstaatlichen Systeme des<br />

Konformitätsnachweises für Maschinen stark voneinander ab.<br />

(7) Die bestehenden innerstaatlichen Bestimmungen für Sicherheit und<br />

Gesundheit zur Verhütung von Gefahren, die von Maschinen ausgehen, müssen<br />

angeglichen werden, um den freien Verkehr mit Maschinen zu gewährleisten,<br />

ohne daß die in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden und berechtigten<br />

Schutzniveaus gesenkt werden. Die Bestimmungen dieser Richtlinie über die<br />

Konzeption und den Bau von Maschinen, die für das Bestreben nach mehr<br />

Sicherheit am Arbeitsplatz wesentlich sind, werden ergänzt durch besondere<br />

Bestimmungen über die Verhütung bestimmter Gefahren, denen die<br />

Arbeitnehmer bei der Arbeit ausgesetzt sein können, sowie durch Bestimmungen<br />

über die Organisation der Sicherheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz.<br />

----------------------<br />

(1) ABl. C 133 vom 28.4.1997, S. 6.<br />

(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 17. September 1997 (ABl.<br />

C 304 vom 6.10.1997, S. 79), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 24. März<br />

1998 (ABl. C 161 vom 27.5.1998, S. 54) und Beschluß des Europäischen<br />

Parlaments vom 30. April 1998 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).<br />

Entscheidung des Rates vom 25. Mai 1998.<br />

(3) ABl. L 183 vom 29.6.1989. Richtlinie zuletzt geändert durch Richtlinie<br />

93/68/EWG (ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1).<br />

weichen die einzelstaatlichen Konformitätsnachweissysteme für solche<br />

Maschinen stark voneinander ab. Es ist deshalb angebracht, Baustellenaufzüge<br />

zur Personenbeförderung oder zur Personen- und Güterbeförderung nicht aus<br />

dem Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie auszuschließen.<br />

(6) Waffen, einschließlich Feuerwaffen, die der Richtlinie 91/477/EWG des Rates<br />

vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen<br />

(6) unterliegen, sollten aus dem Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie<br />

ausgeschlossen werden; dieser Ausschluss von Feuerwaffen sollte nicht für<br />

tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladung und andere Schussgeräte gelten,<br />

die ausschließlich für industrielle oder technische Zwecke ausgelegt sind. Es ist<br />

erforderlich, Übergangsregelungen vorzusehen, die es den Mitgliedstaaten<br />

gestatten, das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme solcher Maschinen<br />

zuzulassen, die gemäß den zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Richtlinie<br />

geltenden einzelstaatlichen Bestimmungen hergestellt wurden; dies gilt auch für<br />

Bestimmungen zur Durchführung des Übereinkommens über die gegenseitige<br />

Anerkennung der Beschusszeichen für Handfeuerwaffen vom 1. Juli 1969.<br />

Zudem werden solche Übergangsregelungen es den europäischen<br />

Normenorganisationen gestatten, Normen auszuarbeiten, die ein<br />

Sicherheitsniveau entsprechend dem Stand der Technik gewährleisten.<br />

(7) Diese Richtlinie gilt nicht für das Heben von Personen mit Maschinen, die<br />

hierfür nicht ausgelegt sind. Dies berührt jedoch nicht das Recht der<br />

Mitgliedstaaten, mit Blick auf die Durchführung der Richtlinie 89/655/EWG des<br />

Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und<br />

Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der<br />

Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie<br />

89/391/EWG) (7) im Einklang mit dem Vertrag einzelstaatliche Maßnahmen in<br />

Bezug auf diese Maschinen zu ergreifen.<br />

------------------<br />

(1) ABl. C 154 E vom 29.5.2001, S. 164.<br />

(2) ABl. C 311 vom 7.11.2001, S. 1.<br />

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2002 (ABl. C 271 E<br />

vom 12.11.2003, S. 491), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 18. Juli 2005<br />

(ABl. C 251 E vom 11.10.2001, S. 1) und Standpunkt des Europäischen<br />

Parlaments vom 15. Dezember 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).<br />

Beschluss des Rates vom 25. April 2006.<br />

(4) ABl. L 207 vom 23.7.1998, S. 1. Geändert durch die Richtlinie 98/79/EG (ABl.<br />

L 331 vom 7.12.1998, S. 1).<br />

(5) Richtlinie 89/392/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der<br />

Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (ABl. L 183 vom 29.6.1989,<br />

S. 9).<br />

(6) ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51.<br />

(7) ABl. L 393 vom 30.12.1989, S. 13. Zuletzt geändert durch die<br />

Richtlinie 2001/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

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