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Gegenüberstellung Maschinenrichtlinie ALT/NEU - Mechatroniker

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<strong>Gegenüberstellung</strong> der alten und der neuen <strong>Maschinenrichtlinie</strong> Seite 49 von 92<br />

<strong>Maschinenrichtlinie</strong> 98/37/EG <strong>Maschinenrichtlinie</strong> 2006/42/EG<br />

a) Die Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder kommen<br />

können, müssen den einschlägigen Richtlinien genügen. Die Maschine muß so<br />

konzipiert und gebaut sein, daß die Materialien vor jeder Benutzung sauber sein<br />

können.<br />

b) Alle Flächen sowie ihre Verbindung müssen glatt sein, sie dürfen weder<br />

Rauheit noch Vertiefungen, in denen sich organische Stoffe festsetzen können,<br />

aufweisen.<br />

c) Die Verbindungen müssen so konzipiert sein, daß vorstehende Teile, Leisten<br />

und versteckte Ecken auf ein Mindestmaß beschränkt sind. Sie sollen<br />

vorzugsweise geschweißt oder lückenlos verleimt sein.<br />

d) Alle mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Flächen müssen leicht zu<br />

reinigen und zu desinfizieren sein, eventuell nach Abnehmen der leicht<br />

demontierbaren Teile. Die Innenflächen müssen durch Ausrundungen mit<br />

ausreichendem Durchmesser verbunden sein, damit sie vollständig gereinigt<br />

werden können.<br />

e) Von Lebensmitteln stammende Flüssigkeiten sowie Reinigungs-,<br />

Desinfizierungs- und Spülmittel müssen ungehindert aus der Maschine abfließen<br />

können (eventuell in „Reinigungs“-Stellung).<br />

f) Die Maschine muß so konzipiert und gebaut sein, daß jegliche Infiltration von<br />

Flüssigkeiten, Festsetzung organischer Stoffe oder das Eindringen von<br />

Lebewesen, insbesondere von Insekten, in die zur Reinigung nicht zugänglichen<br />

Bereiche der Maschine verhindert wird (z.B. bei Maschinen, die nicht auf ein<br />

Gestell oder Fahrwerk montiert sind, durch eine Abdichtung zwischen Maschine<br />

und Maschinensockel, Verwendung dichter Verbindungen usw.).<br />

g) Die Maschine muß so konzipiert und gebaut sein, daß Betriebsstoffe (z.B.<br />

Schmiermittel) nicht mit den Lebensmitteln in Berührung kommen können. Die<br />

Maschine muß gegebenenfalls so konzipiert und gebaut sein, daß die Beachtung<br />

dieser Anforderung überprüft werden kann.<br />

B e t r i e b s a n l e i t u n g<br />

In Ergänzung zu den unter Nummer 1 geforderten Angaben müssen in der<br />

Betriebsanleitung die empfohlenen Reinigungs-, Desinfizierungs- und Spülmittel<br />

und -verfahren angegeben werden (nicht nur für die leicht zugänglichen Teile,<br />

sondern auch für den Fall, daß eine Reinigung an Ort und Stelle bei den Teilen<br />

notwendig ist, zu denen ein Zugang unmöglich oder nicht ratsam ist, z. B. bei<br />

Rohrleitungen).<br />

ausgeschlossen ist.<br />

Folgende Anforderungen sind zu beachten:<br />

a) Die Materialien, die mit Lebensmitteln, kosmetischen oder pharmazeutischen<br />

Erzeugnissen in Berührung kommen oder kommen können, müssen den<br />

einschlägigen Richtlinien entsprechen. Die Maschine muss so konstruiert und<br />

gebaut sein, dass diese Materialien vor jeder Benutzung gereinigt werden<br />

können; ist dies nicht möglich, sind Einwegteile zu verwenden.<br />

b) Alle mit Lebensmitteln, kosmetischen oder pharmazeutischen Erzeugnissen in<br />

Berührung kommenden Flächen mit Ausnahme der Flächen von Einwegteilen<br />

müssen<br />

— glatt sein und dürfen keine Erhöhungen und Vertiefungen aufweisen, an<br />

denen organische Stoffe zurückbleiben können; das Gleiche gilt für<br />

Verbindungsstellen zwischen Flächen,<br />

— so gestaltet und gefertigt sein, dass Vorsprünge, Kanten und Aussparungen<br />

an Bauteilen auf ein Minimum reduziert werden,<br />

— leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein, erforderlichenfalls nach<br />

Abnehmen leicht demontierbarer Teile; die Innenflächen müssen<br />

Ausrundungen mit ausreichendem Radius aufweisen, damit sie vollständig<br />

gereinigt werden können.<br />

c) Von Lebensmitteln, kosmetischen und pharmazeutischen Erzeugnissen sowie<br />

von Reinigungs-, Desinfektions- und Spülmitteln stammende Flüssigkeiten, Gase<br />

und Aerosole müssen vollständig aus der Maschine abgeleitet werden können<br />

(möglichst in Reinigungsstellung).<br />

d) Die Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass in Bereiche, die nicht<br />

zur Reinigung zugänglich sind, keine Substanzen oder Lebewesen, insbesondere<br />

Insekten, eindringen können und dass sich darin keine organischen Bestandteile<br />

festsetzen können.<br />

e) Die Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass<br />

gesundheitsgefährliche Betriebsstoffe, einschließlich Schmiermittel, nicht mit den<br />

Lebensmitteln, kosmetischen oder pharmazeutischen Erzeugnissen in Berührung<br />

kommen können. Sie muss gegebenenfalls so konstruiert und gebaut sein, dass<br />

die fortdauernde Erfüllung dieser Anforderung überprüft werden kann.<br />

2.1.2. Betriebsanleitung<br />

In der Betriebsanleitung für Nahrungsmittelmaschinen und für Maschinen zur<br />

Verwendung mit kosmetischen oder pharmazeutischen Erzeugnissen müssen die<br />

empfohlenen Reinigungs-, Desinfektions- und Spülmittel und -verfahren<br />

angegeben werden, und zwar nicht nur für die leicht zugänglichen Bereiche,<br />

sondern auch für Bereiche, zu denen ein Zugang unmöglich oder nicht ratsam ist.<br />

2.2. In der Hand gehaltene bzw. von Hand geführte Maschinen 2.2. HANDGEH<strong>ALT</strong>ENE UND/ODER HANDGEFÜHRTE TRAGBARE

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