29.08.2013 Aufrufe

Gegenüberstellung Maschinenrichtlinie ALT/NEU - Mechatroniker

Gegenüberstellung Maschinenrichtlinie ALT/NEU - Mechatroniker

Gegenüberstellung Maschinenrichtlinie ALT/NEU - Mechatroniker

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Gegenüberstellung</strong> der alten und der neuen <strong>Maschinenrichtlinie</strong> Seite 62 von 92<br />

<strong>Maschinenrichtlinie</strong> 98/37/EG <strong>Maschinenrichtlinie</strong> 2006/42/EG<br />

— gewichteter Effektivwert der Beschleunigung, dem der Körper (Füße bzw.<br />

Sitzfläche) ausgesetzt ist, falls der Wert über 0,5 m/s2 liegt. Beträgt dieser<br />

Wert nicht mehr als 0,5 m/s2, so ist dies anzugeben.<br />

Werden keine harmonisierten Normen angewendet, so sind die Vibrationen nach<br />

dem für die Maschine am besten geeigneten Messcode zu messen.<br />

Der Hersteller hat die Betriebsbedingungen der Maschine während des<br />

Meßvorgangs sowie die angewendeten Meßverfahren anzugeben.<br />

b) Bei Maschinen, die je nach Ausrüstung verschiedene Verwendungen<br />

gestatten, müssen der Hersteller der Grundmaschine, auf der auswechselbare<br />

Ausrüstungen montiert werden können, und der Hersteller der auswechselbaren<br />

Ausrüstungen die erforderlichen Angaben machen, um eine sichere Montage und<br />

Benutzung zu ermöglichen.<br />

4. GRUNDLEGENDE SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSANFORDERUNGEN<br />

ZUR AUSSCH<strong>ALT</strong>UNG DER SPEZIELLEN GEFAHREN DURCH<br />

HEBEVORGÄNGE<br />

Maschinen, von denen durch Hebevorgänge bedingte Gefahren — vor allem die<br />

Gefahr des Herabfallens, Aufprallens oder Kippens von Nutzlasten bei ihrer<br />

Beförderung —ausgehen, müssen so konzipiert und gebaut sein, daß sie den<br />

nachstehenden Anforderungen entsprechen.<br />

Solche Gefahren bestehen insbesondere bei Maschinen, die zur Beförderung<br />

von Einzellasten unter Höhenverlagerung dienen. Solche Nutzlasten können aus<br />

Stückgütern oder Schüttgütern bestehen.<br />

4.1. Allgemeines<br />

4.1.1. Begriffsbestimmungen<br />

a) „Lastaufnahmeeinrichtungen“<br />

Nicht mit der Maschine verbundene Bauteile oder Ausrüstungen, die zwischen<br />

Maschine und Nutzlast angebracht werden, um ihr Ergreifen zu ermöglichen.<br />

b) „Anschlagmittel“<br />

Lastaufnahmeeinrichtungen, die zur Bildung bzw. Verwendung einer Schlinge<br />

dienen: Ösenhaken, Schäkel, Ringe, Ösenschrauben usw.<br />

c) „Geführte Lastaufnahmeeinrichtung“<br />

Lastaufnahmeeinrichtung, die während ihrer gesamten Bewegung entlang starrer<br />

oder beweglicher Führungselemente geführt wird, deren räumliche Stellung<br />

durch Festpunkte bestimmt wird.<br />

dieser Wert nicht mehr als 0,5 m/s2, ist dies anzugeben,<br />

— die Messunsicherheiten.<br />

Diese Werte müssen entweder an der betreffenden Maschine tatsächlich<br />

gemessen oder durch Messung an einer technisch vergleichbaren, für die<br />

geplante Fertigung repräsentativen Maschine ermittelt worden sein.<br />

Kommen keine harmonisierten Normen zur Anwendung, so ist zur Ermittlung der<br />

Vibrationsdaten nach der dafür am besten geeigneten Messmethode zu<br />

verfahren.<br />

Die Betriebsbedingungen der Maschine während der Messung und die<br />

Messmethode sind zu beschreiben.<br />

3.6.3.2. Mehrere Verwendungsmöglichkeiten<br />

Gestattet eine Maschine je nach Ausrüstung verschiedene Verwendungen, so<br />

müssen ihre Betriebsanleitung und die Betriebsanleitungen der auswechselbaren<br />

Ausrüstungen die Angaben enthalten, die für eine sichere Montage und<br />

Benutzung der Grundmaschine und der für sie vorgesehenen auswechselbaren<br />

Ausrüstungen notwendig sind.<br />

4. ZUSÄTZLICHE GRUNDLEGENDE SICHERHEITS- UND<br />

GESUNDHEITSSCHUTZANFORDERUNGEN ZUR AUSSCH<strong>ALT</strong>UNG DER<br />

DURCH HEBEVORGÄNGE BEDINGTEN GEFÄHRDUNGEN<br />

Maschinen, von denen durch Hebevorgänge bedingte Gefährdungen ausgehen,<br />

müssen alle einschlägigen in diesem Kapitel genannten grundlegenden<br />

Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllen (siehe Allgemeine<br />

Grundsätze, Nummer 4).<br />

4.1. ALLGEMEINES<br />

4.1.1. Begriffsbestimmungen<br />

a) „Hebevorgang“: Vorgang der Beförderung von Einzellasten in Form von<br />

Gütern und/oder Personen unter Höhenverlagerung.<br />

b) „Geführte Last“: Last, die während ihrer gesamten Bewegung an starren<br />

Führungselementen oder an beweglichen Führungselementen, deren Lage im<br />

Raum durch Festpunkte bestimmt wird, geführt wird.<br />

c) „Betriebskoeffizient“: arithmetisches Verhältnis zwischen der vom Hersteller<br />

oder seinem Bevollmächtigten garantierten Last, die das Bauteil höchstens<br />

halten kann, und der auf dem Bauteil angegebenen maximalen Tragfähigkeit.<br />

d) „Prüfungskoeffizient“: arithmetisches Verhältnis zwischen der für die statische<br />

oder dynamische Prüfung der Maschine zum Heben von Lasten oder des<br />

Lastaufnahmemittels verwendeten Last und der auf der Maschine zum Heben

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!