Gegenüberstellung Maschinenrichtlinie ALT/NEU - Mechatroniker
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<strong>Gegenüberstellung</strong> der alten und der neuen <strong>Maschinenrichtlinie</strong> Seite 37 von 92<br />
<strong>Maschinenrichtlinie</strong> 98/37/EG <strong>Maschinenrichtlinie</strong> 2006/42/EG<br />
— oder andernfalls bewegliche Schutzeinrichtungen entsprechend den<br />
Anforderungen 1.4.1 und 1.4.2.2.B oder andere Schutzeinrichtungen wie<br />
Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion (z. B. Lichtschranken,<br />
Schaltmatten), ortsbindende Schutzeinrichtungen (z. B.<br />
Zweihandschaltungen) oder automatisch abweisende Schutzeinrichtungen<br />
entsprechend den Anforderungen der Nummern 1.4.1 und 1.4.3.<br />
Können jedoch bestimmte am Arbeitsprozeß teilnehmende bewegliche Teile<br />
während ihres Betriebs aufgrund von Arbeitsgängen, die das Eingreifen des<br />
Bedienungspersonals in ihrer Nähe erfordern, nicht oder nur teilweise gesichert<br />
werden, so müssen diese Teile, soweit technisch möglich, versehen werden mit<br />
— feststehenden Schutzeinrichtungen, entsprechend den Anforderungen der<br />
Nummern 1.4.1 und 1.4.2.1, so daß ein Erreichen der für den Arbeitsgang<br />
nicht benutzten beweglichen Teile nicht möglich ist,<br />
— und mit verstellbaren Schutzeinrichtungen, entsprechend den Anforderungen<br />
der Nummern 1.4.1 und 1.4.2.3, um den Zugang auf die für den Arbeitsgang<br />
unbedingt notwendigen beweglichen Teile zu beschränken.<br />
1.4. Anforderungen an Schutzeinrichtungen<br />
1.4.1. Allgemeine Anforderungen<br />
Die Schutzeinrichtungen<br />
— müssen stabil gebaut sein;<br />
— dürfen keine zusätzlichen Gefahren verursachen;<br />
— dürfen nicht auf einfache Weise umgangen oder unwirksam gemacht werden<br />
können;<br />
— müssen ausreichend Abstand zum Gefahrenbereich haben;<br />
— dürfen die Beobachtung des Arbeitszyklus nicht mehr als notwendig<br />
einschränken;<br />
— müssen die für die Werkzeugzu- und/oder -abführung oder für die<br />
Wartungsarbeiten erforderlichen Eingriffe möglichst ohne Demontage der<br />
Schutzeinrichtungen zulassen, wobei der Zugang auf den für die Arbeit<br />
notwendigen Bereich beschränkt sein muß.<br />
1.4.2. Besondere Anforderungen an trennende Schutzeinrichtungen<br />
1.4.2.1. Fe s t s t e h e n d e S c h u t z e i n r i c h t u n g e n<br />
Feststehende Schutzeinrichtungen müssen fest an ihrem Platz gehalten werden.<br />
Können jedoch bestimmte direkt am Arbeitsprozess beteiligte bewegliche Teile<br />
während ihres Betriebes aufgrund von Arbeiten, die das Eingreifen des<br />
Bedienungspersonals erfordern, nicht vollständig unzugänglich gemacht werden,<br />
so müssen diese Teile versehen sein mit<br />
— feststehenden trennenden Schutzeinrichtungen oder beweglichen<br />
trennenden Schutzeinrichtungen mit Verriegelung, die die für den<br />
Arbeitsgang nicht benutzten Teile unzugänglich machen, und<br />
— verstellbaren trennenden Schutzeinrichtungen gemäß Nummer 1.4.2.3, die<br />
den Zugang zu den beweglichen Teilen auf die Abschnitte beschränken, zu<br />
denen ein Zugang erforderlich ist.<br />
1.3.9. Risiko unkontrollierter Bewegungen<br />
Es muss verhindert werden, dass sich aus gleich welcher Ursache ein<br />
stillgesetztes Maschinenteil ohne Betätigung der Stellteile aus seiner<br />
Ruhestellung bewegt, oder diese Bewegung darf keine Gefährdung darstellen.<br />
1.4. ANFORDERUNGEN AN SCHUTZEINRICHTUNGEN<br />
1.4.1. Allgemeine Anforderungen<br />
Trennende und nichttrennende Schutzeinrichtungen<br />
— müssen stabil gebaut sein,<br />
— müssen sicher in Position gehalten werden,<br />
— dürfen keine zusätzlichen Gefährdungen verursachen,<br />
— dürfen nicht auf einfache Weise umgangen oder unwirksam gemacht werden<br />
können,<br />
— müssen ausreichend Abstand zum Gefahrenbereich haben,<br />
— dürfen die Beobachtung des Arbeitsvorgangs nicht mehr als unvermeidbar<br />
einschränken und<br />
— müssen die für das Einsetzen und/oder den Wechsel der Werkzeuge und zu<br />
Wartungszwecken erforderlichen Eingriffe möglichst ohne Abnahme oder<br />
Außerbetriebnahme der Schutzeinrichtungen zulassen, wobei der Zugang<br />
ausschließlich auf den für die Arbeit notwendigen Bereich beschränkt sein<br />
muss.<br />
Ferner müssen trennende Schutzeinrichtungen nach Möglichkeit vor einem<br />
Herausschleudern oder Herabfallen von Werkstoffen und Gegenständen sowie<br />
vor den von der Maschine verursachten Emissionen schützen.<br />
1.4.2. Besondere Anforderungen an trennende Schutzeinrichtungen<br />
1.4.2.1. Feststehende trennende Schutzeinrichtungen<br />
Die Befestigungen feststehender trennender Schutzeinrichtungen dürfen sich nur