Gegenüberstellung Maschinenrichtlinie ALT/NEU - Mechatroniker
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<strong>Gegenüberstellung</strong> der alten und der neuen <strong>Maschinenrichtlinie</strong> Seite 7 von 92<br />
<strong>Maschinenrichtlinie</strong> 98/37/EG <strong>Maschinenrichtlinie</strong> 2006/42/EG<br />
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:<br />
KAPITEL I<br />
ANWENDUNGSBEREICH, INVERKEHRBRINGEN UND FREIER<br />
WARENVERKEHR<br />
Artikel 1<br />
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf Maschinen und legt in Anhang I die<br />
einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen fest.<br />
Unter den Anwendungsbereich fallen auch einzeln in Verkehr gebrachte<br />
Sicherheitsbauteile.<br />
(2) Im Sinne der Richtlinie ist:<br />
a) „Maschine“<br />
— eine Gesamtheit von miteinander verbundenen Teilen oder Vorrichtungen,<br />
von denen mindestens eines beweglich ist, sowie gegebenenfalls von<br />
Betätigungsgeräten, Steuer- und Energiekreisen usw., die für eine<br />
bestimmte Anwendung, wie die Verarbeitung, die Behandlung, die<br />
Fortbewegung und die Aufbereitung eines Werkstoffes zusammengefügt<br />
sind,<br />
— eine Gesamtheit von Maschinen, die, damit sie zusammenwirken, so<br />
angeordnet sind und betätigt werden, daß sie als Gesamtheit funktionieren,<br />
— eine auswechselbare Ausrüstung zur Änderung der Funktion einer<br />
Maschine, die nach dem Inverkehrbringen vom Bedienungspersonal selbst<br />
an einer Maschine oder einer Reihe verschiedener Maschinen bzw. an einer<br />
Zugmaschine anzubringen sind, sofern diese Ausrüstungen keine Ersatzteile<br />
oder Werkzeuge sind;<br />
b) „Sicherheitsbauteil“, soweit es sich nicht um eine auswechselbare Ausrüstung<br />
handelt, ein Bauteil, das vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft<br />
niedergelassenen Bevollmächtigten mit dem Verwendungszweck der<br />
Gewährleistung einer Sicherheitsfunktion in den Verkehr gebracht wird und<br />
dessen Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder die Gesundheit der<br />
Personen im Wirkbereich der Maschine gefährdet.<br />
(3) Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie sind ausgenommen:<br />
— Maschinen, deren einzige Kraftquelle die unmittelbar angewandte<br />
menschliche Arbeitskraft ist, mit Ausnahme von Maschinen, die zum Heben<br />
von Lasten verwendet werden,<br />
— Medizinprodukte ,<br />
— feststehende und verfahrbare Jahrmarktgeräte,<br />
— Dampfkessel und Druckbehälter,<br />
— speziell für eine nukleare Verwendung entwickelte oder eingesetzte<br />
Maschinen, deren Ausfall zu einer Emission von Radioaktivität führen kann,<br />
— in eine Maschine eingebaute radioaktive Teile,<br />
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:<br />
Artikel 1<br />
Anwendungsbereich<br />
(1) Diese Richtlinie gilt für die folgenden Erzeugnisse:<br />
a) Maschinen;<br />
b) auswechselbare Ausrüstungen;<br />
c) Sicherheitsbauteile;<br />
d) Lastaufnahmemittel;<br />
e) Ketten, Seile und Gurte;<br />
f) abnehmbare Gelenkwellen;<br />
g) unvollständige Maschinen.<br />
(2) Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie sind ausgenommen:<br />
a) Sicherheitsbauteile, die als Ersatzteile zur Ersetzung identischer Bauteile<br />
bestimmt sind und die vom Hersteller der Ursprungsmaschine geliefert werden;<br />
b) spezielle Einrichtungen für die Verwendung auf Jahrmärkten und in<br />
Vergnügungsparks;<br />
c) speziell für eine nukleare Verwendung konstruierte oder eingesetzte<br />
Maschinen, deren Ausfall zu einer Emission von Radioaktivität führen kann;<br />
d) Waffen einschließlich Feuerwaffen;<br />
e) die folgenden Beförderungsmittel:<br />
— land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen in Bezug auf die Risiken, die<br />
von der Richtlinie 2003/37/EG erfasst werden, mit Ausnahme der auf diesen<br />
Fahrzeugen angebrachten Maschinen,<br />
— Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger im Sinne der Richtlinie<br />
70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der<br />
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für<br />
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (1) mit Ausnahme der auf diesen