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Gegenüberstellung Maschinenrichtlinie ALT/NEU - Mechatroniker

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<strong>Gegenüberstellung</strong> der alten und der neuen <strong>Maschinenrichtlinie</strong> Seite 50 von 92<br />

<strong>Maschinenrichtlinie</strong> 98/37/EG <strong>Maschinenrichtlinie</strong> 2006/42/EG<br />

Die in der Hand gehaltenen bzw. von Hand geführten tragbaren Maschinen<br />

müssen den folgenden grundlegenden Sicherheits- und<br />

Gesundheitsanforderungen entsprechen:<br />

— Sie müssen je nach Maschinentyp eine ausreichend große Auflagefläche<br />

und eine ausreichende Zahl von richtig dimensionierten und angeordneten<br />

Griffen besitzen, um die Stabilität der Maschine bei bestimmungsgemäßer<br />

Verwendung zu gewährleisten.<br />

— Falls die Griffe nicht ohne Gefahr losgelassen werden können, müssen die<br />

Maschinen mit Befehlseinrichtungen zum Ingangsetzen und/oder Stillsetzen<br />

ausgestattet sein, die so angeordnet sind, daß es zur Betätigung dieser<br />

Einrichtungen nicht erforderlich ist, die Griffe loszulassen. Dies gilt nicht,<br />

wenn diese Anforderung technisch nicht erfüllbar ist, oder wenn es eine<br />

unabhängige Steuerung gibt.<br />

— Sie müssen so konzipiert, gebaut oder ausgerüstet sein, daß Gefahren<br />

durch ungewollte Inbetriebnahme und/oder Inbetriebbleiben, nachdem die<br />

Griffe losgelassen worden sind, vermieden werden. Ersatzvorkehrungen<br />

müssen getroffen werden, wenn diese Anforderung technisch nicht erfüllbar<br />

ist.<br />

— In der Hand gehaltene Maschinen müssen so konzipiert und gebaut sein,<br />

daß gegebenenfalls das Eindringen des Werkzeugs in das bearbeitete<br />

Material optisch kontrolliert werden kann.<br />

B e t r i e b s a n l e i t u n g<br />

In der Betriebsanleitung muß folgende Angabe über die Vibrationen enthalten<br />

sein, die von den von Hand gehaltenen und geführten Maschinen ausgehen:<br />

— gewichteter Effektivwert der Beschleunigung, dem die oberen<br />

Körpergliedmaßen ausgesetzt sind, falls der nach den entsprechenden<br />

Prüfregeln ermittelte Wert über 2,5 m/s2 liegt. Liegt die Beschleunigung nicht<br />

über 2,5 m/s2, so ist dies anzugeben.<br />

Bestehen keine einschlägigen Prüfregeln, so muß der Hersteller die verwendeten<br />

Meßverfahren und die Bedingungen, unter denen die Messungen durchgeführt<br />

wurden, angeben.<br />

MASCHINEN<br />

2.2.1. Allgemeines<br />

Handgehaltene und/oder handgeführte tragbare Maschinen müssen<br />

— je nach Art der Maschine eine ausreichend große Auflagefläche und eine<br />

ausreichende Zahl von angemessen dimensionierten Griffen und<br />

Halterungen besitzen, die so gestaltet sein müssen, dass die Stabilität der<br />

Maschine bei bestimmungsgemäßer Verwendung gewährleistet ist,<br />

— falls die Griffe nicht ohne Gefahr losgelassen werden können, mit Stellteilen<br />

zum Ingangsetzen und Stillsetzen ausgestattet sein, die so angeordnet sind,<br />

dass sie ohne Loslassen der Griffe betätigt werden können; dies gilt jedoch<br />

nicht, wenn diese Anforderung technisch nicht erfüllbar ist oder wenn ein<br />

unabhängiges Stellteil vorhanden ist,<br />

— so beschaffen sein, dass keine Risiken durch ungewolltes Anlaufen und/oder<br />

ungewolltes Weiterlaufen nach Loslassen der Griffe bestehen. Ist es<br />

technisch nicht möglich, diese Anforderung zu erfüllen, so müssen<br />

gleichwertige Vorkehrungen getroffen werden,<br />

— es ermöglichen, dass erforderlichenfalls der Gefahrenbereich und das<br />

Bearbeiten des Materials durch das Werkzeug optisch kontrolliert werden<br />

können.<br />

Die Griffe tragbarer Maschinen müssen so konstruiert und ausgeführt sein, dass<br />

sich die Maschinen mühelos in Gang setzen und stillsetzen lassen.<br />

2.2.1.1. Betriebsanleitung<br />

Die Betriebsanleitung von handgehaltenen oder handgeführten tragbaren<br />

Maschinen muss folgende Angaben über die von ihnen ausgehenden Vibrationen<br />

enthalten:<br />

— den Schwingungsgesamtwert, dem die oberen Körpergliedmaßen<br />

ausgesetzt sind, falls der ermittelte Wert 2,5 m/s2 übersteigt. Liegt dieser<br />

Wert nicht über 2,5 m/s2, so ist dies anzugeben,<br />

— die Messunsicherheiten.<br />

Diese Werte müssen entweder an der betreffenden Maschine tatsächlich<br />

gemessen oder durch Messung an einer technisch vergleichbaren, für die<br />

geplante Fertigung repräsentativen Maschine ermittelt worden sein.<br />

Kommen keine harmonisierten Normen zur Anwendung, ist zur Ermittlung der<br />

Vibrationsdaten nach der dafür am besten geeigneten Messmethode zu<br />

verfahren.<br />

Die Betriebsbedingungen der Maschine während der Messung und die<br />

Messmethode sind zu beschreiben oder es ist die zugrunde liegende<br />

harmonisierte Norm genau anzugeben.<br />

2.2.2. Tragbare Befestigungsgeräte und andere Schussgeräte<br />

2.2.2.1. Allgemeines

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