Gegenüberstellung Maschinenrichtlinie ALT/NEU - Mechatroniker
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<strong>Gegenüberstellung</strong> der alten und der neuen <strong>Maschinenrichtlinie</strong> Seite 50 von 92<br />
<strong>Maschinenrichtlinie</strong> 98/37/EG <strong>Maschinenrichtlinie</strong> 2006/42/EG<br />
Die in der Hand gehaltenen bzw. von Hand geführten tragbaren Maschinen<br />
müssen den folgenden grundlegenden Sicherheits- und<br />
Gesundheitsanforderungen entsprechen:<br />
— Sie müssen je nach Maschinentyp eine ausreichend große Auflagefläche<br />
und eine ausreichende Zahl von richtig dimensionierten und angeordneten<br />
Griffen besitzen, um die Stabilität der Maschine bei bestimmungsgemäßer<br />
Verwendung zu gewährleisten.<br />
— Falls die Griffe nicht ohne Gefahr losgelassen werden können, müssen die<br />
Maschinen mit Befehlseinrichtungen zum Ingangsetzen und/oder Stillsetzen<br />
ausgestattet sein, die so angeordnet sind, daß es zur Betätigung dieser<br />
Einrichtungen nicht erforderlich ist, die Griffe loszulassen. Dies gilt nicht,<br />
wenn diese Anforderung technisch nicht erfüllbar ist, oder wenn es eine<br />
unabhängige Steuerung gibt.<br />
— Sie müssen so konzipiert, gebaut oder ausgerüstet sein, daß Gefahren<br />
durch ungewollte Inbetriebnahme und/oder Inbetriebbleiben, nachdem die<br />
Griffe losgelassen worden sind, vermieden werden. Ersatzvorkehrungen<br />
müssen getroffen werden, wenn diese Anforderung technisch nicht erfüllbar<br />
ist.<br />
— In der Hand gehaltene Maschinen müssen so konzipiert und gebaut sein,<br />
daß gegebenenfalls das Eindringen des Werkzeugs in das bearbeitete<br />
Material optisch kontrolliert werden kann.<br />
B e t r i e b s a n l e i t u n g<br />
In der Betriebsanleitung muß folgende Angabe über die Vibrationen enthalten<br />
sein, die von den von Hand gehaltenen und geführten Maschinen ausgehen:<br />
— gewichteter Effektivwert der Beschleunigung, dem die oberen<br />
Körpergliedmaßen ausgesetzt sind, falls der nach den entsprechenden<br />
Prüfregeln ermittelte Wert über 2,5 m/s2 liegt. Liegt die Beschleunigung nicht<br />
über 2,5 m/s2, so ist dies anzugeben.<br />
Bestehen keine einschlägigen Prüfregeln, so muß der Hersteller die verwendeten<br />
Meßverfahren und die Bedingungen, unter denen die Messungen durchgeführt<br />
wurden, angeben.<br />
MASCHINEN<br />
2.2.1. Allgemeines<br />
Handgehaltene und/oder handgeführte tragbare Maschinen müssen<br />
— je nach Art der Maschine eine ausreichend große Auflagefläche und eine<br />
ausreichende Zahl von angemessen dimensionierten Griffen und<br />
Halterungen besitzen, die so gestaltet sein müssen, dass die Stabilität der<br />
Maschine bei bestimmungsgemäßer Verwendung gewährleistet ist,<br />
— falls die Griffe nicht ohne Gefahr losgelassen werden können, mit Stellteilen<br />
zum Ingangsetzen und Stillsetzen ausgestattet sein, die so angeordnet sind,<br />
dass sie ohne Loslassen der Griffe betätigt werden können; dies gilt jedoch<br />
nicht, wenn diese Anforderung technisch nicht erfüllbar ist oder wenn ein<br />
unabhängiges Stellteil vorhanden ist,<br />
— so beschaffen sein, dass keine Risiken durch ungewolltes Anlaufen und/oder<br />
ungewolltes Weiterlaufen nach Loslassen der Griffe bestehen. Ist es<br />
technisch nicht möglich, diese Anforderung zu erfüllen, so müssen<br />
gleichwertige Vorkehrungen getroffen werden,<br />
— es ermöglichen, dass erforderlichenfalls der Gefahrenbereich und das<br />
Bearbeiten des Materials durch das Werkzeug optisch kontrolliert werden<br />
können.<br />
Die Griffe tragbarer Maschinen müssen so konstruiert und ausgeführt sein, dass<br />
sich die Maschinen mühelos in Gang setzen und stillsetzen lassen.<br />
2.2.1.1. Betriebsanleitung<br />
Die Betriebsanleitung von handgehaltenen oder handgeführten tragbaren<br />
Maschinen muss folgende Angaben über die von ihnen ausgehenden Vibrationen<br />
enthalten:<br />
— den Schwingungsgesamtwert, dem die oberen Körpergliedmaßen<br />
ausgesetzt sind, falls der ermittelte Wert 2,5 m/s2 übersteigt. Liegt dieser<br />
Wert nicht über 2,5 m/s2, so ist dies anzugeben,<br />
— die Messunsicherheiten.<br />
Diese Werte müssen entweder an der betreffenden Maschine tatsächlich<br />
gemessen oder durch Messung an einer technisch vergleichbaren, für die<br />
geplante Fertigung repräsentativen Maschine ermittelt worden sein.<br />
Kommen keine harmonisierten Normen zur Anwendung, ist zur Ermittlung der<br />
Vibrationsdaten nach der dafür am besten geeigneten Messmethode zu<br />
verfahren.<br />
Die Betriebsbedingungen der Maschine während der Messung und die<br />
Messmethode sind zu beschreiben oder es ist die zugrunde liegende<br />
harmonisierte Norm genau anzugeben.<br />
2.2.2. Tragbare Befestigungsgeräte und andere Schussgeräte<br />
2.2.2.1. Allgemeines