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Gegenüberstellung Maschinenrichtlinie ALT/NEU - Mechatroniker

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<strong>Gegenüberstellung</strong> der alten und der neuen <strong>Maschinenrichtlinie</strong> Seite 77 von 92<br />

<strong>Maschinenrichtlinie</strong> 98/37/EG <strong>Maschinenrichtlinie</strong> 2006/42/EG<br />

B. Inhalt der Erklärung des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft<br />

niedergelassenen Bevollmächtigten (Artikel 4 Absatz 2)<br />

Die Erklärung des Herstellers gemäß Artikel 4 Absatz 2 muß folgende Angaben<br />

enthalten:<br />

— Name und Anschrift des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft<br />

niedergelassenen Bevollmächtigten;<br />

— Beschreibung der Maschine oder der Maschinenteile;<br />

— gegebenenfalls Name und Anschrift der gemeldeten Stelle und Nummer der<br />

EG-Baumusterbescheinigung;<br />

— gegebenenfalls Name und Anschrift der gemeldeten Stelle, der die<br />

Unterlagen gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) erster Gedankenstrich<br />

übermittelt worden sind;<br />

— gegebenenfalls Name und Anschrift der gemeldeten Stelle, die die<br />

Überprüfung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich<br />

vorgenommen hat;<br />

— gegebenenfalls die Fundstellen der harmonisierten Normen;<br />

— Hinweis darauf, daß die Inbetriebnahme so lange untersagt ist, bis<br />

festgestellt wurde, daß die Maschine, in die diese Maschine eingebaut<br />

werden soll, den Bestimmungen der Richtlinie entspricht;<br />

— Angaben zum Unterzeichner.<br />

C. Inhalt der EG-Konformitätserklärung für einzeln in Verkehr gebrachte<br />

Sicherheitsbauteile (1)<br />

Die EG-Konformitätserklärung muß folgende Angaben enthalten:<br />

— Name und Anschrift des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft<br />

niedergelassenen Bevollmächtigten (2);<br />

— Beschreibung des Sicherheitsbauteils (4);<br />

— Sicherheitsfunktion des Sicherheitsbauteils, falls diese aus der Beschreibung<br />

nicht klar ersichtlich ist;<br />

— gegebenenfalls Name und Anschrift der gemeldeten Stelle und Nummer der<br />

EG-Baumusterbescheinigung,<br />

— gegebenenfalls Name und Anschrift der gemeldeten Stelle, der die<br />

Unterlagen gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) erster Gedankenstrich<br />

übermittelt worden sind;<br />

— gegebenenfalls Name und Anschrift der gemeldeten Stelle, die die<br />

Überprüfung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich<br />

vorgenommen hat;<br />

— gegebenenfalls die Fundstellen der harmonisierten Normen;<br />

— gegebenenfalls die Fundstellen der nationalen Normen und technischen<br />

Spezifikationen, die verwendet wurden;<br />

— Angaben zum Unterzeichner, der bevollmächtigt ist, die Erklärung für den<br />

Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft niedergelassenen<br />

Bevollmächtigten rechtsverbindlich zu unterzeichnen.<br />

------------------------<br />

(1) Diese Erklärung ist in derselben Sprache wie die Originalbetriebsanleitung<br />

einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht, und gegebenenfalls<br />

einen ähnlichen Satz, in dem die Übereinstimmung mit anderen Richtlinien<br />

und/oder einschlägigen Bestimmungen, denen die Maschine entspricht, erklärt<br />

wird. Anzugeben sind die Referenzen laut Veröffentlichung im Amtsblatt der<br />

Europäischen Union;<br />

5. gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennnummer der benannten Stelle, die<br />

das in Anhang IX genannte EGBaumusterprüfverfahren durchgeführt hat, sowie<br />

die Nummer der EG-Baumusterprüfbescheinigung;<br />

6. gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennnummer der benannten Stelle, die<br />

das in Anhang X genannte umfassende Qualitätssicherungssystem genehmigt<br />

hat;<br />

7. gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen<br />

nach Artikel 7 Absatz 2;<br />

8. gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten sonstigen technischen<br />

Normen und Spezifikationen;<br />

9. Ort und Datum der Erklärung;<br />

10. Angaben zur Person, die zur Ausstellung dieser Erklärung im Namen des<br />

Herstellers oder seines Bevollmächtigten bevollmächtigt ist, sowie Unterschrift<br />

dieser Person.<br />

B. ERKLÄRUNG FÜR DEN EINBAU EINER UNVOLLSTÄNDIGEN MASCHINE<br />

Für die Abfassung dieser Erklärung sowie der Übersetzungen gelten die gleichen<br />

Bedingungen wie für die Betriebsanleitung (siehe Anhang I Nummer 1.7.4.1<br />

Buchstaben a und b); sie ist entweder maschinenschriftlich oder ansonsten<br />

handschriftlich in Großbuchstaben auszustellen.<br />

Diese Erklärung muss folgende Angaben enthalten:<br />

1. Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Herstellers der<br />

unvollständigen Maschine und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten;<br />

2. Name und Anschrift der Person, die bevollmächtigt ist, die relevanten<br />

technischen Unterlagen zusammenzustellen; diese Person muss in der<br />

Gemeinschaft ansässig sein;<br />

3. Beschreibung und Identifizierung der unvollständigen Maschine, einschließlich<br />

allgemeiner Bezeichnung, Funktion, Modell, Typ, Seriennummer und<br />

Handelsbezeichnung;<br />

4. eine Erklärung, welche grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie zur<br />

Anwendung kommen und eingehalten werden, ferner eine Erklärung, dass die<br />

speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII Teil B erstellt wurden,<br />

sowie gegebenenfalls eine Erklärung, dass die unvollständige Maschine anderen<br />

einschlägigen Richtlinien entspricht. Anzugeben sind die Referenzen laut<br />

Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union;<br />

5. die Verpflichtung, einzelstaatlichen Stellen auf begründetes Verlangen die<br />

speziellen Unterlagen zu der unvollständigen Maschine zu übermitteln. In dieser<br />

Verpflichtung ist auch anzugeben, wie die Unterlagen übermittelt werden; die<br />

gewerblichen Schutzrechte des Herstellers der unvollständigen Maschine bleiben

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