Gegenüberstellung Maschinenrichtlinie ALT/NEU - Mechatroniker
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<strong>Gegenüberstellung</strong> der alten und der neuen <strong>Maschinenrichtlinie</strong> Seite 77 von 92<br />
<strong>Maschinenrichtlinie</strong> 98/37/EG <strong>Maschinenrichtlinie</strong> 2006/42/EG<br />
B. Inhalt der Erklärung des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft<br />
niedergelassenen Bevollmächtigten (Artikel 4 Absatz 2)<br />
Die Erklärung des Herstellers gemäß Artikel 4 Absatz 2 muß folgende Angaben<br />
enthalten:<br />
— Name und Anschrift des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft<br />
niedergelassenen Bevollmächtigten;<br />
— Beschreibung der Maschine oder der Maschinenteile;<br />
— gegebenenfalls Name und Anschrift der gemeldeten Stelle und Nummer der<br />
EG-Baumusterbescheinigung;<br />
— gegebenenfalls Name und Anschrift der gemeldeten Stelle, der die<br />
Unterlagen gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) erster Gedankenstrich<br />
übermittelt worden sind;<br />
— gegebenenfalls Name und Anschrift der gemeldeten Stelle, die die<br />
Überprüfung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich<br />
vorgenommen hat;<br />
— gegebenenfalls die Fundstellen der harmonisierten Normen;<br />
— Hinweis darauf, daß die Inbetriebnahme so lange untersagt ist, bis<br />
festgestellt wurde, daß die Maschine, in die diese Maschine eingebaut<br />
werden soll, den Bestimmungen der Richtlinie entspricht;<br />
— Angaben zum Unterzeichner.<br />
C. Inhalt der EG-Konformitätserklärung für einzeln in Verkehr gebrachte<br />
Sicherheitsbauteile (1)<br />
Die EG-Konformitätserklärung muß folgende Angaben enthalten:<br />
— Name und Anschrift des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft<br />
niedergelassenen Bevollmächtigten (2);<br />
— Beschreibung des Sicherheitsbauteils (4);<br />
— Sicherheitsfunktion des Sicherheitsbauteils, falls diese aus der Beschreibung<br />
nicht klar ersichtlich ist;<br />
— gegebenenfalls Name und Anschrift der gemeldeten Stelle und Nummer der<br />
EG-Baumusterbescheinigung,<br />
— gegebenenfalls Name und Anschrift der gemeldeten Stelle, der die<br />
Unterlagen gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) erster Gedankenstrich<br />
übermittelt worden sind;<br />
— gegebenenfalls Name und Anschrift der gemeldeten Stelle, die die<br />
Überprüfung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich<br />
vorgenommen hat;<br />
— gegebenenfalls die Fundstellen der harmonisierten Normen;<br />
— gegebenenfalls die Fundstellen der nationalen Normen und technischen<br />
Spezifikationen, die verwendet wurden;<br />
— Angaben zum Unterzeichner, der bevollmächtigt ist, die Erklärung für den<br />
Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft niedergelassenen<br />
Bevollmächtigten rechtsverbindlich zu unterzeichnen.<br />
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(1) Diese Erklärung ist in derselben Sprache wie die Originalbetriebsanleitung<br />
einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht, und gegebenenfalls<br />
einen ähnlichen Satz, in dem die Übereinstimmung mit anderen Richtlinien<br />
und/oder einschlägigen Bestimmungen, denen die Maschine entspricht, erklärt<br />
wird. Anzugeben sind die Referenzen laut Veröffentlichung im Amtsblatt der<br />
Europäischen Union;<br />
5. gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennnummer der benannten Stelle, die<br />
das in Anhang IX genannte EGBaumusterprüfverfahren durchgeführt hat, sowie<br />
die Nummer der EG-Baumusterprüfbescheinigung;<br />
6. gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennnummer der benannten Stelle, die<br />
das in Anhang X genannte umfassende Qualitätssicherungssystem genehmigt<br />
hat;<br />
7. gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen<br />
nach Artikel 7 Absatz 2;<br />
8. gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten sonstigen technischen<br />
Normen und Spezifikationen;<br />
9. Ort und Datum der Erklärung;<br />
10. Angaben zur Person, die zur Ausstellung dieser Erklärung im Namen des<br />
Herstellers oder seines Bevollmächtigten bevollmächtigt ist, sowie Unterschrift<br />
dieser Person.<br />
B. ERKLÄRUNG FÜR DEN EINBAU EINER UNVOLLSTÄNDIGEN MASCHINE<br />
Für die Abfassung dieser Erklärung sowie der Übersetzungen gelten die gleichen<br />
Bedingungen wie für die Betriebsanleitung (siehe Anhang I Nummer 1.7.4.1<br />
Buchstaben a und b); sie ist entweder maschinenschriftlich oder ansonsten<br />
handschriftlich in Großbuchstaben auszustellen.<br />
Diese Erklärung muss folgende Angaben enthalten:<br />
1. Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Herstellers der<br />
unvollständigen Maschine und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten;<br />
2. Name und Anschrift der Person, die bevollmächtigt ist, die relevanten<br />
technischen Unterlagen zusammenzustellen; diese Person muss in der<br />
Gemeinschaft ansässig sein;<br />
3. Beschreibung und Identifizierung der unvollständigen Maschine, einschließlich<br />
allgemeiner Bezeichnung, Funktion, Modell, Typ, Seriennummer und<br />
Handelsbezeichnung;<br />
4. eine Erklärung, welche grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie zur<br />
Anwendung kommen und eingehalten werden, ferner eine Erklärung, dass die<br />
speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII Teil B erstellt wurden,<br />
sowie gegebenenfalls eine Erklärung, dass die unvollständige Maschine anderen<br />
einschlägigen Richtlinien entspricht. Anzugeben sind die Referenzen laut<br />
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union;<br />
5. die Verpflichtung, einzelstaatlichen Stellen auf begründetes Verlangen die<br />
speziellen Unterlagen zu der unvollständigen Maschine zu übermitteln. In dieser<br />
Verpflichtung ist auch anzugeben, wie die Unterlagen übermittelt werden; die<br />
gewerblichen Schutzrechte des Herstellers der unvollständigen Maschine bleiben