29.08.2013 Aufrufe

Gegenüberstellung Maschinenrichtlinie ALT/NEU - Mechatroniker

Gegenüberstellung Maschinenrichtlinie ALT/NEU - Mechatroniker

Gegenüberstellung Maschinenrichtlinie ALT/NEU - Mechatroniker

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Gegenüberstellung</strong> der alten und der neuen <strong>Maschinenrichtlinie</strong> Seite 80 von 92<br />

<strong>Maschinenrichtlinie</strong> 98/37/EG <strong>Maschinenrichtlinie</strong> 2006/42/EG<br />

14. Schutzeinrichtungen und abnehmbare Kardanwellen zur Kraftübertragung<br />

gemäß Nummer 3.4.7<br />

15. Hebebühnen für Fahrzeuge<br />

16. Maschinen zum Heben von Personen, bei denen die Gefahr eines Absturzes<br />

aus einer Höhe von mehr als 3 m besteht<br />

17. Maschinen für die Herstellung von pyrotechnischen Sätzen<br />

B. Sicherheitsbauteile<br />

1. Elektrosensible Personenschutzeinrichtungen, z. B. Lichtschranken,<br />

Schaltmatten, elektromagnetische Detektoren<br />

2. Logikeinheiten zur Aufrechterhaltung der Sicherheitsfunktionen von<br />

Zweihandschaltungen<br />

3. Selbsttägige bewegliche Schutzeinrichtungen an Maschinen gemäß<br />

Buchstabe A Nummern 9, 10 und 11<br />

4. Überrollschutzaufbau (ROPS)<br />

5. Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände (FOPS)<br />

ANHANG V<br />

EG-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG<br />

In diesem Anhang bezeichnet der Begriff „Maschine“ entweder eine „Maschine“<br />

im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 oder ein „Sicherheitsbauteil“ im Sinne von<br />

Artikel 1 Absatz 2.<br />

1. Als EG-Konformitätserklärung wird das Verfahren bezeichnet, bei dem der<br />

Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter<br />

erklärt, daß die in den Verkehr gebrachte Maschine allen einschlägigen<br />

grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht.<br />

2. Mit Unterzeichnung der EG-Konformitätserklärung ist der Hersteller oder sein<br />

in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter berechtigt, auf der<br />

Maschine die CE-Kennzeichnung anzubringen.<br />

3. Bevor der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener<br />

Bevollmächtigter die EG-Konformitätserklärung ausstellen kann, muß er sich<br />

vergewissert haben und gewährleisten können, daß in seinen Räumen zum<br />

Zweck einer etwaigen Kontrolle die nachstehend definierten Unterlagen<br />

vorhanden sind und verfügbar bleiben werden:<br />

a) eine technische Dokumentation, die folgendes beinhaltet:<br />

— einen Gesamtplan der Maschine sowie die Steuerkreispläne;<br />

— detaillierte und vollständige Pläne, eventuell mit Berechnungen, Versuchsergebnissen<br />

usw. für die Überprüfung der Übereinstimmung der Maschine mit<br />

den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen;<br />

— eine Liste<br />

o der grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie,<br />

o der Normen und<br />

o der anderen technischen Spezifikationen, die bei der Konstruktion<br />

der Maschine berücksichtigt wurden;<br />

12. Folgende Maschinenarten für den Einsatz unter Tage:<br />

12.1. Lokomotiven und Bremswagen;<br />

12.2. hydraulischer Schreitausbau.<br />

13. Hausmüllsammelwagen für manuelle Beschickung mit Pressvorrichtung.<br />

14. Abnehmbare Gelenkwellen einschließlich ihrer Schutzeinrichtungen.<br />

15. Schutzeinrichtungen für abnehmbare Gelenkwellen.<br />

16. Hebebühnen für Fahrzeuge.<br />

17. Maschinen zum Heben von Personen oder von Personen und Gütern, bei<br />

denen die Gefährdung eines Absturzes aus einer Höhe von mehr als 3 m<br />

besteht.<br />

18. Tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladung und andere Schussgeräte.<br />

19. Schutzeinrichtungen zur Personendetektion.<br />

20. Kraftbetriebene, bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung<br />

für die in den Nummern 9, 10 und 11 genannten Maschinen.<br />

21. Logikeinheiten für Sicherheitsfunktionen.<br />

22. Überrollschutzaufbau (ROPS).<br />

23. Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände (FOPS).<br />

ANHANG V<br />

Nicht erschöpfende Liste der Sicherheitsbauteile im Sinne des Artikels 2<br />

Buchstabe c<br />

1. Schutzeinrichtungen für abnehmbare Gelenkwellen.<br />

2. Schutzeinrichtungen zur Personendetektion.<br />

3. Kraftbetriebene bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung<br />

für die in Anhang IV Nummern 9, 10 und 11 genannten Maschinen.<br />

4. Logikeinheiten zur Gewährleistung der Sicherheitsfunktionen.<br />

5. Ventile mit zusätzlicher Ausfallerkennung für die Steuerung gefährlicher<br />

Maschinenbewegungen.<br />

6. Systeme zur Beseitigung von Emissionen von Maschinen.<br />

7. Trennende und nichttrennende Schutzeinrichtungen zum Schutz von Personen<br />

vor beweglichen Teilen, die direkt am Arbeitsprozess beteiligt sind.<br />

8. Einrichtungen zur Überlastsicherung und Bewegungsbegrenzung bei<br />

Hebezeugen.<br />

9. Personen-Rückhalteeinrichtungen für Sitze.<br />

10. NOT-H<strong>ALT</strong>-Befehlsgeräte.<br />

11. Ableitungssysteme, die eine potenziell gefährliche elektrostatische Aufladung<br />

verhindern.<br />

12. Energiebegrenzer und Entlastungseinrichtungen gemäß Anhang I Nummern<br />

1.5.7, 3.4.7 und 4.1.2.6.<br />

13. Systeme und Einrichtungen zur Verminderung von Lärm- und<br />

Vibrationsemissionen.<br />

14. Überrollschutzaufbau (ROPS).<br />

15. Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände (FOPS).<br />

16. Zweihandschaltungen.<br />

17. Die in der folgenden Auflistung enthaltenen Bauteile von Maschinen für die

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!