Gegenüberstellung Maschinenrichtlinie ALT/NEU - Mechatroniker
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<strong>Gegenüberstellung</strong> der alten und der neuen <strong>Maschinenrichtlinie</strong> Seite 80 von 92<br />
<strong>Maschinenrichtlinie</strong> 98/37/EG <strong>Maschinenrichtlinie</strong> 2006/42/EG<br />
14. Schutzeinrichtungen und abnehmbare Kardanwellen zur Kraftübertragung<br />
gemäß Nummer 3.4.7<br />
15. Hebebühnen für Fahrzeuge<br />
16. Maschinen zum Heben von Personen, bei denen die Gefahr eines Absturzes<br />
aus einer Höhe von mehr als 3 m besteht<br />
17. Maschinen für die Herstellung von pyrotechnischen Sätzen<br />
B. Sicherheitsbauteile<br />
1. Elektrosensible Personenschutzeinrichtungen, z. B. Lichtschranken,<br />
Schaltmatten, elektromagnetische Detektoren<br />
2. Logikeinheiten zur Aufrechterhaltung der Sicherheitsfunktionen von<br />
Zweihandschaltungen<br />
3. Selbsttägige bewegliche Schutzeinrichtungen an Maschinen gemäß<br />
Buchstabe A Nummern 9, 10 und 11<br />
4. Überrollschutzaufbau (ROPS)<br />
5. Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände (FOPS)<br />
ANHANG V<br />
EG-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG<br />
In diesem Anhang bezeichnet der Begriff „Maschine“ entweder eine „Maschine“<br />
im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 oder ein „Sicherheitsbauteil“ im Sinne von<br />
Artikel 1 Absatz 2.<br />
1. Als EG-Konformitätserklärung wird das Verfahren bezeichnet, bei dem der<br />
Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter<br />
erklärt, daß die in den Verkehr gebrachte Maschine allen einschlägigen<br />
grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht.<br />
2. Mit Unterzeichnung der EG-Konformitätserklärung ist der Hersteller oder sein<br />
in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter berechtigt, auf der<br />
Maschine die CE-Kennzeichnung anzubringen.<br />
3. Bevor der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener<br />
Bevollmächtigter die EG-Konformitätserklärung ausstellen kann, muß er sich<br />
vergewissert haben und gewährleisten können, daß in seinen Räumen zum<br />
Zweck einer etwaigen Kontrolle die nachstehend definierten Unterlagen<br />
vorhanden sind und verfügbar bleiben werden:<br />
a) eine technische Dokumentation, die folgendes beinhaltet:<br />
— einen Gesamtplan der Maschine sowie die Steuerkreispläne;<br />
— detaillierte und vollständige Pläne, eventuell mit Berechnungen, Versuchsergebnissen<br />
usw. für die Überprüfung der Übereinstimmung der Maschine mit<br />
den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen;<br />
— eine Liste<br />
o der grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie,<br />
o der Normen und<br />
o der anderen technischen Spezifikationen, die bei der Konstruktion<br />
der Maschine berücksichtigt wurden;<br />
12. Folgende Maschinenarten für den Einsatz unter Tage:<br />
12.1. Lokomotiven und Bremswagen;<br />
12.2. hydraulischer Schreitausbau.<br />
13. Hausmüllsammelwagen für manuelle Beschickung mit Pressvorrichtung.<br />
14. Abnehmbare Gelenkwellen einschließlich ihrer Schutzeinrichtungen.<br />
15. Schutzeinrichtungen für abnehmbare Gelenkwellen.<br />
16. Hebebühnen für Fahrzeuge.<br />
17. Maschinen zum Heben von Personen oder von Personen und Gütern, bei<br />
denen die Gefährdung eines Absturzes aus einer Höhe von mehr als 3 m<br />
besteht.<br />
18. Tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladung und andere Schussgeräte.<br />
19. Schutzeinrichtungen zur Personendetektion.<br />
20. Kraftbetriebene, bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung<br />
für die in den Nummern 9, 10 und 11 genannten Maschinen.<br />
21. Logikeinheiten für Sicherheitsfunktionen.<br />
22. Überrollschutzaufbau (ROPS).<br />
23. Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände (FOPS).<br />
ANHANG V<br />
Nicht erschöpfende Liste der Sicherheitsbauteile im Sinne des Artikels 2<br />
Buchstabe c<br />
1. Schutzeinrichtungen für abnehmbare Gelenkwellen.<br />
2. Schutzeinrichtungen zur Personendetektion.<br />
3. Kraftbetriebene bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung<br />
für die in Anhang IV Nummern 9, 10 und 11 genannten Maschinen.<br />
4. Logikeinheiten zur Gewährleistung der Sicherheitsfunktionen.<br />
5. Ventile mit zusätzlicher Ausfallerkennung für die Steuerung gefährlicher<br />
Maschinenbewegungen.<br />
6. Systeme zur Beseitigung von Emissionen von Maschinen.<br />
7. Trennende und nichttrennende Schutzeinrichtungen zum Schutz von Personen<br />
vor beweglichen Teilen, die direkt am Arbeitsprozess beteiligt sind.<br />
8. Einrichtungen zur Überlastsicherung und Bewegungsbegrenzung bei<br />
Hebezeugen.<br />
9. Personen-Rückhalteeinrichtungen für Sitze.<br />
10. NOT-H<strong>ALT</strong>-Befehlsgeräte.<br />
11. Ableitungssysteme, die eine potenziell gefährliche elektrostatische Aufladung<br />
verhindern.<br />
12. Energiebegrenzer und Entlastungseinrichtungen gemäß Anhang I Nummern<br />
1.5.7, 3.4.7 und 4.1.2.6.<br />
13. Systeme und Einrichtungen zur Verminderung von Lärm- und<br />
Vibrationsemissionen.<br />
14. Überrollschutzaufbau (ROPS).<br />
15. Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände (FOPS).<br />
16. Zweihandschaltungen.<br />
17. Die in der folgenden Auflistung enthaltenen Bauteile von Maschinen für die