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Gegenüberstellung Maschinenrichtlinie ALT/NEU - Mechatroniker

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<strong>Gegenüberstellung</strong> der alten und der neuen <strong>Maschinenrichtlinie</strong> Seite 76 von 92<br />

<strong>Maschinenrichtlinie</strong> 98/37/EG <strong>Maschinenrichtlinie</strong> 2006/42/EG<br />

6.4. Gefahr eines Ab- oder Umstürzens des Fördermittels<br />

6.4.1. Die Maschinen zum Heben oder Fortbewegen von Personen müssen so<br />

konzipiert und gebaut sein, daß das Fördermittel nicht abstürzt oder umstürzt.<br />

6.4.2. Die Beschleunigung und die von der Bedienungsperson gesteuerte oder<br />

von einer Sicherheitseinrichtung ausgelöste Abbremsung des Fördermittels oder<br />

des Trägerfahrzeugs bei der vom Hersteller vorgesehenen Höchstlast und<br />

Höchstgeschwindigkeit dürfen für die Personen im Wirkbereich der Maschine<br />

keine Gefährdung bewirken.<br />

6.5. Kennzeichnung<br />

Wenn dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist, müssen auf dem Fördermittel<br />

die notwendigen relevanten Angaben angebracht sein.<br />

ANHANG II<br />

A. Inhalt der EG-Konformitätserklärung für Maschinen (1)<br />

Die EG-Konformitätserklärung muß folgende Angaben enthalten:<br />

— Name und Anschrift des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft<br />

niedergelassenen Bevollmächtigten (2);<br />

— Beschreibung der Maschine (3);<br />

— alle einschlägigen Bestimmungen, denen die Maschine entspricht;<br />

— gegebenenfalls Name und Anschrift der gemeldeten Stelle und Nummer der<br />

EG-Baumusterbescheinigung;<br />

— gegebenenfalls Name und Anschrift der gemeldeten Stelle, der die<br />

Unterlagen gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) erster Gedankenstrich<br />

übermittelt worden sind;<br />

— gegebenenfalls Name und Anschrift der gemeldeten Stelle, die die<br />

Überprüfung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich<br />

vorgenommen hat;<br />

— gegebenenfalls die Fundstellen der harmonisierten Normen;<br />

— gegebenenfalls nationale technische Normen und Spezifikationen, die<br />

angewandt wurden;<br />

— Angaben zum Unterzeichner, der bevollmächtigt ist, die Erklärung für den<br />

Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft niedergelassenen<br />

Bevollmächtigten rechtsverbindlich zu unterzeichnen.<br />

6.4.3. Zugang zum Lastträger<br />

Die trennenden Schutzeinrichtungen an den Haltestellen und auf dem Lastträger<br />

müssen so konstruiert und gebaut sein, dass unter Berücksichtigung der absehbaren<br />

Bandbreite der zu befördernden Güter und Personen ein sicherer Übergang vom und<br />

zum Lastträger gewährleistet ist.<br />

6.5. KENNZEICHNUNG<br />

Auf dem Lastträger müssen die für die Gewährleistung der Sicherheit<br />

erforderlichen Angaben angebracht sein; hierzu gehört unter anderem<br />

— die zulässige Zahl beförderter Personen,<br />

— die maximale Tragfähigkeit.<br />

ANHANG II<br />

Erklärungen<br />

1. INH<strong>ALT</strong><br />

A. EG-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG FÜR EINE MASCHINE<br />

Für die Abfassung dieser Erklärung sowie der Übersetzungen gelten die gleichen<br />

Bedingungen wie für die Betriebsanleitung (siehe Anhang I Nummer 1.7.4.1<br />

Buchstaben a und b); sie ist entweder maschinenschriftlich oder ansonsten<br />

handschriftlich in Großbuchstaben auszustellen.<br />

Diese Erklärung bezieht sich nur auf die Maschine in dem Zustand, in dem sie in<br />

Verkehr gebracht wurde; vom Endnutzer nachträglich angebrachte Teile<br />

und/oder nachträglich vorgenommene Eingriffe bleiben unberücksichtigt.<br />

Die EG-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:<br />

1. Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Herstellers und<br />

gegebenenfalls seines Bevollmächtigten;<br />

2. Name und Anschrift der Person, die bevollmächtigt ist, die technischen<br />

Unterlagen zusammenzustellen; diese Person muss in der Gemeinschaft<br />

ansässig sein;<br />

3. Beschreibung und Identifizierung der Maschine, einschließlich allgemeiner<br />

Bezeichnung, Funktion, Modell, Typ, Seriennummer und Handelsbezeichnung;<br />

4. einen Satz, in dem ausdrücklich erklärt wird, dass die Maschine allen

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