Gegenüberstellung Maschinenrichtlinie ALT/NEU - Mechatroniker
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<strong>Gegenüberstellung</strong> der alten und der neuen <strong>Maschinenrichtlinie</strong> Seite 76 von 92<br />
<strong>Maschinenrichtlinie</strong> 98/37/EG <strong>Maschinenrichtlinie</strong> 2006/42/EG<br />
6.4. Gefahr eines Ab- oder Umstürzens des Fördermittels<br />
6.4.1. Die Maschinen zum Heben oder Fortbewegen von Personen müssen so<br />
konzipiert und gebaut sein, daß das Fördermittel nicht abstürzt oder umstürzt.<br />
6.4.2. Die Beschleunigung und die von der Bedienungsperson gesteuerte oder<br />
von einer Sicherheitseinrichtung ausgelöste Abbremsung des Fördermittels oder<br />
des Trägerfahrzeugs bei der vom Hersteller vorgesehenen Höchstlast und<br />
Höchstgeschwindigkeit dürfen für die Personen im Wirkbereich der Maschine<br />
keine Gefährdung bewirken.<br />
6.5. Kennzeichnung<br />
Wenn dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist, müssen auf dem Fördermittel<br />
die notwendigen relevanten Angaben angebracht sein.<br />
ANHANG II<br />
A. Inhalt der EG-Konformitätserklärung für Maschinen (1)<br />
Die EG-Konformitätserklärung muß folgende Angaben enthalten:<br />
— Name und Anschrift des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft<br />
niedergelassenen Bevollmächtigten (2);<br />
— Beschreibung der Maschine (3);<br />
— alle einschlägigen Bestimmungen, denen die Maschine entspricht;<br />
— gegebenenfalls Name und Anschrift der gemeldeten Stelle und Nummer der<br />
EG-Baumusterbescheinigung;<br />
— gegebenenfalls Name und Anschrift der gemeldeten Stelle, der die<br />
Unterlagen gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) erster Gedankenstrich<br />
übermittelt worden sind;<br />
— gegebenenfalls Name und Anschrift der gemeldeten Stelle, die die<br />
Überprüfung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich<br />
vorgenommen hat;<br />
— gegebenenfalls die Fundstellen der harmonisierten Normen;<br />
— gegebenenfalls nationale technische Normen und Spezifikationen, die<br />
angewandt wurden;<br />
— Angaben zum Unterzeichner, der bevollmächtigt ist, die Erklärung für den<br />
Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft niedergelassenen<br />
Bevollmächtigten rechtsverbindlich zu unterzeichnen.<br />
6.4.3. Zugang zum Lastträger<br />
Die trennenden Schutzeinrichtungen an den Haltestellen und auf dem Lastträger<br />
müssen so konstruiert und gebaut sein, dass unter Berücksichtigung der absehbaren<br />
Bandbreite der zu befördernden Güter und Personen ein sicherer Übergang vom und<br />
zum Lastträger gewährleistet ist.<br />
6.5. KENNZEICHNUNG<br />
Auf dem Lastträger müssen die für die Gewährleistung der Sicherheit<br />
erforderlichen Angaben angebracht sein; hierzu gehört unter anderem<br />
— die zulässige Zahl beförderter Personen,<br />
— die maximale Tragfähigkeit.<br />
ANHANG II<br />
Erklärungen<br />
1. INH<strong>ALT</strong><br />
A. EG-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG FÜR EINE MASCHINE<br />
Für die Abfassung dieser Erklärung sowie der Übersetzungen gelten die gleichen<br />
Bedingungen wie für die Betriebsanleitung (siehe Anhang I Nummer 1.7.4.1<br />
Buchstaben a und b); sie ist entweder maschinenschriftlich oder ansonsten<br />
handschriftlich in Großbuchstaben auszustellen.<br />
Diese Erklärung bezieht sich nur auf die Maschine in dem Zustand, in dem sie in<br />
Verkehr gebracht wurde; vom Endnutzer nachträglich angebrachte Teile<br />
und/oder nachträglich vorgenommene Eingriffe bleiben unberücksichtigt.<br />
Die EG-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:<br />
1. Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Herstellers und<br />
gegebenenfalls seines Bevollmächtigten;<br />
2. Name und Anschrift der Person, die bevollmächtigt ist, die technischen<br />
Unterlagen zusammenzustellen; diese Person muss in der Gemeinschaft<br />
ansässig sein;<br />
3. Beschreibung und Identifizierung der Maschine, einschließlich allgemeiner<br />
Bezeichnung, Funktion, Modell, Typ, Seriennummer und Handelsbezeichnung;<br />
4. einen Satz, in dem ausdrücklich erklärt wird, dass die Maschine allen