Gegenüberstellung Maschinenrichtlinie ALT/NEU - Mechatroniker
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<strong>Gegenüberstellung</strong> der alten und der neuen <strong>Maschinenrichtlinie</strong> Seite 45 von 92<br />
<strong>Maschinenrichtlinie</strong> 98/37/EG <strong>Maschinenrichtlinie</strong> 2006/42/EG<br />
1.7.3. Kennzeichnung<br />
Auf jeder Maschine müssen deutlich lesbar und unverwischbar die folgenden<br />
Mindesthinweise angebracht sein:<br />
— Name und Anschrift des Herstellers,<br />
— CE-Kennzeichnung (siehe Anhang III),<br />
— Bezeichnung der Serie oder des Typs,<br />
— gegebenenfalls Seriennummer,<br />
— Baujahr.<br />
Baut der Hersteller eine Maschine zur Verwendung in explosionsfähiger<br />
Atmosphäre, so muß dieser Hinweis ebenfalls auf der Maschine angebracht sein.<br />
Je nach Beschaffenheit müssen auf der Maschine ebenfalls alle für die Sicherheit<br />
bei der Verwendung unabdingbaren Hinweise angebracht sein (z.B. maximale<br />
Drehzahl bestimmter mitlaufender Teile, Höchstdurchmesser der zu<br />
montierenden Werkzeuge, Gewicht usw.).<br />
Muß ein Maschinenteil während der Benutzung mit Lastaufnahmemitteln<br />
gehandhabt werden, so ist sein Gewicht gut leserlich, dauerhaft und eindeutig<br />
darauf anzugeben.<br />
Auswechselbare Ausrüstungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) dritter<br />
Gedankenstrich müsen mit der gleichen Angabe versehen sein.<br />
1.7.4 Betriebsanleitung<br />
a) Jede Maschine muß mit einer Betriebsanleitung mit den folgenden<br />
Mindestangaben versehen sein:<br />
— gleiche Angaben wie bei der Maschinenkennzeichnung, mit Ausnahme der<br />
Seriennummer (siehe Nummer 1.7.3), und gegebenenfalls<br />
wartungsrelevante Hinweise (z. B. Anschrift des Importeurs, Anschriften von<br />
Service-Werkstätten usw.);<br />
— die bestimmungsgemäße Verwendung im Sinne der Nummer 1.1.2<br />
Buchstabe c);<br />
— der oder die Arbeitsplätze, die vom Bedienungspersonal eingenommen<br />
werden können;<br />
— Angaben, damit<br />
o die Inbetriebnahme,<br />
o die Verwendung,<br />
o die Handhabung (mit Angabe des Gewichts der Maschine sowie<br />
ihrer verschiedenen Bauteile, falls sie regelmäßig getrennt<br />
transportiert werden müssen),<br />
o die Installation<br />
o die Montage und Demontage,<br />
o das Rüsten,<br />
o die Instandhaltung einschließlich der Wartung und die Beseitigung<br />
1.7.3. Kennzeichnung der Maschinen<br />
Auf jeder Maschine müssen mindestens folgende Angaben erkennbar, deutlich<br />
lesbar und dauerhaft angebracht sein:<br />
— Firmenname und vollständige Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls<br />
seines Bevollmächtigten,<br />
— Bezeichnung der Maschine,<br />
— CE-Kennzeichnung (siehe Anhang III),<br />
— Baureihen- oder Typbezeichnung,<br />
— gegebenenfalls Seriennummer,<br />
— Baujahr, d. h. das Jahr, in dem der Herstellungsprozess abgeschlossen<br />
wurde.<br />
Es ist untersagt, bei der Anbringung der CE-Kennzeichnung das Baujahr der<br />
Maschine vor- oder nachzudatieren.<br />
Ist die Maschine für den Einsatz in explosionsgefährdeter Umgebung konstruiert<br />
und gebaut, muss sie einen entsprechenden Hinweis tragen.<br />
Je nach Beschaffenheit müssen auf der Maschine ebenfalls alle für die Sicherheit<br />
bei der Verwendung wesentlichen Hinweise angebracht sein. Diese Hinweise<br />
unterliegen den Anforderungen der Nummer 1.7.1.<br />
Muss ein Maschinenteil während der Benutzung mit Hebezeugen gehandhabt<br />
werden, so ist sein Gewicht leserlich, dauerhaft und eindeutig anzugeben.<br />
1.7.4. Betriebsanleitung<br />
Jeder Maschine muss eine Betriebsanleitung in der oder den Amtssprachen der<br />
Gemeinschaft des Mitgliedstaats beiliegen, in dem die Maschine in Verkehr<br />
gebracht und/oder in Betrieb genommen wird.<br />
Die der Maschine beiliegende Betriebsanleitung muss eine „Originalbetriebsanleitung“<br />
oder eine „Übersetzung der Originalbetriebsanleitung“ sein; im letzteren<br />
Fall ist der Übersetzung die Originalbetriebsanleitung beizufügen.<br />
Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen kann die Wartungsanleitung,<br />
die zur Verwendung durch vom Hersteller oder von seinem Bevollmächtigten<br />
beauftragtes Fachpersonal bestimmt ist, in nur einer Sprache der Gemeinschaft<br />
abgefasst werden, die von diesem Fachpersonal verstanden wird.<br />
Die Betriebsanleitung ist nach den im Folgenden genannten Grundsätzen<br />
abzufassen.<br />
1.7.4.1. Allgemeine Grundsätze für die Abfassung der Betriebsanleitung<br />
a) Die Betriebsanleitung muss in einer oder mehreren Amtssprachen der<br />
Gemeinschaft abgefasst sein. Die Sprachfassungen, für die der Hersteller oder<br />
sein Bevollmächtigter die Verantwortung übernimmt, müssen mit dem Vermerk