29.08.2013 Aufrufe

Gegenüberstellung Maschinenrichtlinie ALT/NEU - Mechatroniker

Gegenüberstellung Maschinenrichtlinie ALT/NEU - Mechatroniker

Gegenüberstellung Maschinenrichtlinie ALT/NEU - Mechatroniker

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Gegenüberstellung</strong> der alten und der neuen <strong>Maschinenrichtlinie</strong> Seite 45 von 92<br />

<strong>Maschinenrichtlinie</strong> 98/37/EG <strong>Maschinenrichtlinie</strong> 2006/42/EG<br />

1.7.3. Kennzeichnung<br />

Auf jeder Maschine müssen deutlich lesbar und unverwischbar die folgenden<br />

Mindesthinweise angebracht sein:<br />

— Name und Anschrift des Herstellers,<br />

— CE-Kennzeichnung (siehe Anhang III),<br />

— Bezeichnung der Serie oder des Typs,<br />

— gegebenenfalls Seriennummer,<br />

— Baujahr.<br />

Baut der Hersteller eine Maschine zur Verwendung in explosionsfähiger<br />

Atmosphäre, so muß dieser Hinweis ebenfalls auf der Maschine angebracht sein.<br />

Je nach Beschaffenheit müssen auf der Maschine ebenfalls alle für die Sicherheit<br />

bei der Verwendung unabdingbaren Hinweise angebracht sein (z.B. maximale<br />

Drehzahl bestimmter mitlaufender Teile, Höchstdurchmesser der zu<br />

montierenden Werkzeuge, Gewicht usw.).<br />

Muß ein Maschinenteil während der Benutzung mit Lastaufnahmemitteln<br />

gehandhabt werden, so ist sein Gewicht gut leserlich, dauerhaft und eindeutig<br />

darauf anzugeben.<br />

Auswechselbare Ausrüstungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) dritter<br />

Gedankenstrich müsen mit der gleichen Angabe versehen sein.<br />

1.7.4 Betriebsanleitung<br />

a) Jede Maschine muß mit einer Betriebsanleitung mit den folgenden<br />

Mindestangaben versehen sein:<br />

— gleiche Angaben wie bei der Maschinenkennzeichnung, mit Ausnahme der<br />

Seriennummer (siehe Nummer 1.7.3), und gegebenenfalls<br />

wartungsrelevante Hinweise (z. B. Anschrift des Importeurs, Anschriften von<br />

Service-Werkstätten usw.);<br />

— die bestimmungsgemäße Verwendung im Sinne der Nummer 1.1.2<br />

Buchstabe c);<br />

— der oder die Arbeitsplätze, die vom Bedienungspersonal eingenommen<br />

werden können;<br />

— Angaben, damit<br />

o die Inbetriebnahme,<br />

o die Verwendung,<br />

o die Handhabung (mit Angabe des Gewichts der Maschine sowie<br />

ihrer verschiedenen Bauteile, falls sie regelmäßig getrennt<br />

transportiert werden müssen),<br />

o die Installation<br />

o die Montage und Demontage,<br />

o das Rüsten,<br />

o die Instandhaltung einschließlich der Wartung und die Beseitigung<br />

1.7.3. Kennzeichnung der Maschinen<br />

Auf jeder Maschine müssen mindestens folgende Angaben erkennbar, deutlich<br />

lesbar und dauerhaft angebracht sein:<br />

— Firmenname und vollständige Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls<br />

seines Bevollmächtigten,<br />

— Bezeichnung der Maschine,<br />

— CE-Kennzeichnung (siehe Anhang III),<br />

— Baureihen- oder Typbezeichnung,<br />

— gegebenenfalls Seriennummer,<br />

— Baujahr, d. h. das Jahr, in dem der Herstellungsprozess abgeschlossen<br />

wurde.<br />

Es ist untersagt, bei der Anbringung der CE-Kennzeichnung das Baujahr der<br />

Maschine vor- oder nachzudatieren.<br />

Ist die Maschine für den Einsatz in explosionsgefährdeter Umgebung konstruiert<br />

und gebaut, muss sie einen entsprechenden Hinweis tragen.<br />

Je nach Beschaffenheit müssen auf der Maschine ebenfalls alle für die Sicherheit<br />

bei der Verwendung wesentlichen Hinweise angebracht sein. Diese Hinweise<br />

unterliegen den Anforderungen der Nummer 1.7.1.<br />

Muss ein Maschinenteil während der Benutzung mit Hebezeugen gehandhabt<br />

werden, so ist sein Gewicht leserlich, dauerhaft und eindeutig anzugeben.<br />

1.7.4. Betriebsanleitung<br />

Jeder Maschine muss eine Betriebsanleitung in der oder den Amtssprachen der<br />

Gemeinschaft des Mitgliedstaats beiliegen, in dem die Maschine in Verkehr<br />

gebracht und/oder in Betrieb genommen wird.<br />

Die der Maschine beiliegende Betriebsanleitung muss eine „Originalbetriebsanleitung“<br />

oder eine „Übersetzung der Originalbetriebsanleitung“ sein; im letzteren<br />

Fall ist der Übersetzung die Originalbetriebsanleitung beizufügen.<br />

Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen kann die Wartungsanleitung,<br />

die zur Verwendung durch vom Hersteller oder von seinem Bevollmächtigten<br />

beauftragtes Fachpersonal bestimmt ist, in nur einer Sprache der Gemeinschaft<br />

abgefasst werden, die von diesem Fachpersonal verstanden wird.<br />

Die Betriebsanleitung ist nach den im Folgenden genannten Grundsätzen<br />

abzufassen.<br />

1.7.4.1. Allgemeine Grundsätze für die Abfassung der Betriebsanleitung<br />

a) Die Betriebsanleitung muss in einer oder mehreren Amtssprachen der<br />

Gemeinschaft abgefasst sein. Die Sprachfassungen, für die der Hersteller oder<br />

sein Bevollmächtigter die Verantwortung übernimmt, müssen mit dem Vermerk

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!