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Gegenüberstellung Maschinenrichtlinie ALT/NEU - Mechatroniker

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<strong>Gegenüberstellung</strong> der alten und der neuen <strong>Maschinenrichtlinie</strong> Seite 54 von 92<br />

<strong>Maschinenrichtlinie</strong> 98/37/EG <strong>Maschinenrichtlinie</strong> 2006/42/EG<br />

schwerentzündlich sein.<br />

3.2.2. Sitz<br />

Der Fahrersitz einer Maschine muß dem Fahrer Halt bieten und nach<br />

ergonomischen Grundsätzen konstruiert sein.<br />

Der Sitz ist so auszulegen, daß die Schwingungen, die auf den Fahrer<br />

übertragen werden, auf ein vertretbares Mindestmaß reduziert werden. Die<br />

Sitzverankerung muß allen Belastungen standhalten, denen sie insbesondere im<br />

Fall eines Überrollens ausgesetzt sein kann. Wenn sich unter den Füßen des<br />

Fahrers kein Boden befindet, muß der Fahrer über rutschsichere Fußstützen<br />

verfügen.<br />

Kann die Maschine mit einem Überrollschutzaufbau ausgerüstet werden, so ist<br />

der Sitz mit einem Sicherheitsgurt oder einer gleichwertigen Vorrichtung zu<br />

versehen, die den Fahrer auf dem Sitz hält, ohne ihn bei den notwendigen<br />

Fahrbewegungen oder möglicherweise durch die Sitzaufhängung<br />

hervorgerufenen Bewegungen zu behindern.<br />

3.2.3. Weitere Bedienungsplätze<br />

Gehört es zur bestimmungsgemäßen Verwendung, daß gelegentlich oder<br />

regelmäßig anderes Bedienungspersonal als der Fahrer zum Mitfahren oder zur<br />

Arbeit auf der Maschine mitgeführt wird, so sind geeignete Plätze vorzusehen,<br />

die sichere Beförderung bzw. Arbeit, insbesondere ohne Sturzgefahr, gestatten.<br />

Lassen es die Arbeitsbedingungen zu, so sind diese Plätze mit Sitzen<br />

auszustatten.<br />

Muß der Fahrerplatz mit einer Kabine ausgerüstet sein, so sind auch die anderen<br />

Bedienungsplätze vor den Gefahren zu schützen, die den Schutz des<br />

Fahrerplatzes erforderlich gemacht haben.<br />

3.3. Betätigungseinrichtungen<br />

3.3.1. Stellteile<br />

Der Fahrer muß vom Fahrerplatz aus alle für den Betrieb der Maschine<br />

erforderlichen Stellteile betätigen können; ausgenommen sind Funktionen, die<br />

nur über außerhalb des Fahrerplatzes befindliche Stellteile sicher ausgeführt<br />

werden können. Diese Ausnahme gilt insbesondere für andere Arbeitsplätze als<br />

den Fahrerplatz, die von anderem Bedienungspersonal als dem Fahrer betreut<br />

werden bzw. für den Fall, daß der Fahrer seinen Fahrerplatz verlassen muß, um<br />

den betreffenden Bedienungsvorgang sicher ausführen zu können.<br />

Gegebenenfalls vorhandene Pedale müssen so konzipiert, ausgebildet und<br />

angeordnet sein, daß sie vom Fahrer mit möglichst geringer<br />

Verwechslungsgefahr sicher betätigt werden können; sie müssen eine<br />

rutschsichere Oberfläche aufweisen und leicht zu reinigen sein.<br />

3.2.2. Sitze<br />

Besteht das Risiko, dass das Bedienungspersonal oder andere auf der Maschine<br />

beförderte Personen beim Überrollen oder Umkippen der Maschine —<br />

insbesondere bei Maschinen, die mit dem in den Nummern 3.4.3 oder 3.4.4<br />

genannten Schutzaufbau ausgerüstet sind — zwischen Teilen der Maschine und<br />

dem Boden eingequetscht werden können, so müssen die Sitze so konstruiert<br />

oder mit einer Rückhaltevorrichtung ausgestattet sein, dass die Personen auf<br />

ihrem Sitz gehalten werden, ohne dass die notwendigen Bedienungsbewegungen<br />

behindert oder von der Sitzaufhängung hervorgerufene Bewegungen<br />

eingeschränkt werden. Rückhaltevorrichtungen dürfen nicht eingebaut werden,<br />

wenn sich dadurch das Risiko erhöht.<br />

3.2.3. Plätze für andere Personen<br />

Können im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung gelegentlich oder<br />

regelmäßig außer dem Fahrer andere Personen zum Mitfahren oder zur Arbeit<br />

auf der Maschine transportiert werden, so sind geeignete Plätze vorzusehen, die<br />

eine Beförderung oder ein Arbeiten ohne Risiko gestatten.<br />

Nummer 3.2.1 Absätze 2 und 3 gilt auch für die Plätze für andere Personen als<br />

den Fahrer.<br />

3.3. STEUERUNG<br />

Erforderlichenfalls sind Maßnahmen zu treffen, die eine unerlaubte Benutzung<br />

der Steuerung verhindern. Bei Fernsteuerung muss an jedem Bedienungsgerät<br />

klar ersichtlich sein, welche Maschine von diesem Gerät aus bedient werden soll.<br />

Die Fernsteuerung muss so konstruiert und ausgeführt sein, dass<br />

— sie ausschließlich die betreffende Maschine steuert,<br />

— sie ausschließlich die betreffenden Funktionen steuert.<br />

Eine ferngesteuerte Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass sie nur<br />

auf Steuerbefehle von dem für sie vorgesehenen Bedienungsgerät reagiert.<br />

3.3.1. Stellteile<br />

Der Fahrer muss vom Fahrerplatz aus alle für den Betrieb der Maschine<br />

erforderlichen Stellteile betätigen können; ausgenommen sind Funktionen, die

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