Gegenüberstellung Maschinenrichtlinie ALT/NEU - Mechatroniker
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<strong>Gegenüberstellung</strong> der alten und der neuen <strong>Maschinenrichtlinie</strong> Seite 52 von 92<br />
<strong>Maschinenrichtlinie</strong> 98/37/EG <strong>Maschinenrichtlinie</strong> 2006/42/EG<br />
ausreichend kurzer Zeit zum Stillstand bringen, wenn beim Auslaufen die Gefahr<br />
eines Kontakts mit dem Werkzeug besteht.<br />
d) Ist das Werkzeug in eine nicht vollautomatisch arbeitende Maschine<br />
eingebaut, so ist diese Maschine so zu konzipieren und zu bauen, dass<br />
Verletzungen vermieden werden bzw. der Grad etwaiger Verletzungen<br />
beispielsweise durch den Einsatz von Werkzeugen mit kreisförmigem Querschnitt<br />
und einer Begrenzung der Spandicke usw. so gering wie möglich gehalten wird.<br />
3. GRUNDLEGENDE SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSANFORDERUNGEN<br />
ZUR AUSSCH<strong>ALT</strong>UNG DER SPEZIELLEN GEFAHREN AUFGRUND DER<br />
BEWEGLICHKEIT VON MASCHINEN<br />
Maschinen, von denen aufgrund ihrer Beweglichkeit Gefahren ausgehen,<br />
müssen so konzipiert und gebaut sein, daß sie den nachstehenden<br />
Anforderungen entsprechen.<br />
Beweglichkeitsbedingte Gefahren bestehen stets bei allen selbstfahrenden,<br />
gezogenen oder geschobenen oder auf einer anderen Maschine bzw.<br />
Zugmaschine mitgeführten Maschinen, die in Arbeitszonen eingesetzt werden<br />
und bei der Arbeit beweglich sein müssen bzw. ein kontinuierliches oder<br />
halbkontinuierliches Verfahren zu aufeinander folgenden festen Arbeitsstellen<br />
erfordern.<br />
Außerdem können sich beweglichkeitsbedingte Gefahren bei Maschinen<br />
ergeben, die während der Arbeit nicht verfahren werden, aber über Vorrichtungen<br />
verfügen können, mit denen sie sich gegebenenfalls leichter an eine andere<br />
Stelle bewegen lassen (mit Rädern, Rollen, Kufen usw. versehene oder auf<br />
Gestellen, Wagen usw. angeordnete Maschinen).<br />
Um festzustellen, ob Bodenfräsen oder Hackfräsen keine unzumutbaren<br />
Gefahren für die gefährdeten Personen darstellen, muß der Hersteller oder sein<br />
in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter für jeden Maschinentyp<br />
die entsprechenden Prüfungen durchführen oder durchführen lassen.<br />
3.1. Allgemeines<br />
3.1.1. Begriffsbestimmung<br />
Fahrer: fachkundige Bedienungsperson, die mit dem Verfahren einer Maschine<br />
betraut ist. Der Fahrer kann auf der Maschine aufsitzen, sie zu Fuß begleiten<br />
oder fernsteuern (Drahtverbindung, Funk usw.).<br />
3.1.2. Beleuchtung<br />
Selbstfahrende Maschinen, für die vom Hersteller der Einsatz an unbeleuchteten<br />
Orten vorgesehen ist, müssen — unbeschadet etwaiger anderer Vorschriften<br />
(Straßenverkehrsordnung, Schiffahrtsregeln usw.) — eine der auszuführenden<br />
d) Ist das Werkzeug in eine nicht vollautomatisch arbeitende Maschine<br />
eingebaut, so ist diese Maschine so zu konstruieren und zu bauen, dass das<br />
Risiko von Verletzungen ausgeschaltet oder verringert wird.<br />
3. ZUSÄTZLICHE GRUNDLEGENDE SICHERHEITS- UND<br />
GESUNDHEITSSCHUTZANFORDERUNGEN ZUR AUSSCH<strong>ALT</strong>UNG DER<br />
GEFÄHRDUNGEN, DIE VON DER BEWEGLICHKEIT VON MASCHINEN<br />
AUSGEHEN<br />
Maschinen, von denen aufgrund ihrer Beweglichkeit Gefährdungen ausgehen,<br />
müssen alle in diesem Kapitel genannten grundlegenden Sicherheits- und<br />
Gesundheitsschutzanforderungen erfüllen (siehe Allgemeine Grundsätze,<br />
Nummer 4).<br />
3.1. ALLGEMEINES<br />
3.1.1. Begriffsbestimmungen<br />
a) Eine „Maschine, von der aufgrund ihrer Beweglichkeit Gefährdungen<br />
ausgehen“, ist:<br />
— eine Maschine, die bei der Arbeit entweder beweglich sein muss oder<br />
kontinuierlich oder halbkontinuierlich zu aufeinander folgenden festen<br />
Arbeitsstellen verfahren werden muss, oder<br />
— eine Maschine, die während der Arbeit nicht verfahren wird, die aber mit<br />
Einrichtungen ausgestattet werden kann, mit denen sie sich leichter an eine<br />
andere Stelle bewegen lässt.