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Gegenüberstellung Maschinenrichtlinie ALT/NEU - Mechatroniker

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<strong>Gegenüberstellung</strong> der alten und der neuen <strong>Maschinenrichtlinie</strong> Seite 52 von 92<br />

<strong>Maschinenrichtlinie</strong> 98/37/EG <strong>Maschinenrichtlinie</strong> 2006/42/EG<br />

ausreichend kurzer Zeit zum Stillstand bringen, wenn beim Auslaufen die Gefahr<br />

eines Kontakts mit dem Werkzeug besteht.<br />

d) Ist das Werkzeug in eine nicht vollautomatisch arbeitende Maschine<br />

eingebaut, so ist diese Maschine so zu konzipieren und zu bauen, dass<br />

Verletzungen vermieden werden bzw. der Grad etwaiger Verletzungen<br />

beispielsweise durch den Einsatz von Werkzeugen mit kreisförmigem Querschnitt<br />

und einer Begrenzung der Spandicke usw. so gering wie möglich gehalten wird.<br />

3. GRUNDLEGENDE SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSANFORDERUNGEN<br />

ZUR AUSSCH<strong>ALT</strong>UNG DER SPEZIELLEN GEFAHREN AUFGRUND DER<br />

BEWEGLICHKEIT VON MASCHINEN<br />

Maschinen, von denen aufgrund ihrer Beweglichkeit Gefahren ausgehen,<br />

müssen so konzipiert und gebaut sein, daß sie den nachstehenden<br />

Anforderungen entsprechen.<br />

Beweglichkeitsbedingte Gefahren bestehen stets bei allen selbstfahrenden,<br />

gezogenen oder geschobenen oder auf einer anderen Maschine bzw.<br />

Zugmaschine mitgeführten Maschinen, die in Arbeitszonen eingesetzt werden<br />

und bei der Arbeit beweglich sein müssen bzw. ein kontinuierliches oder<br />

halbkontinuierliches Verfahren zu aufeinander folgenden festen Arbeitsstellen<br />

erfordern.<br />

Außerdem können sich beweglichkeitsbedingte Gefahren bei Maschinen<br />

ergeben, die während der Arbeit nicht verfahren werden, aber über Vorrichtungen<br />

verfügen können, mit denen sie sich gegebenenfalls leichter an eine andere<br />

Stelle bewegen lassen (mit Rädern, Rollen, Kufen usw. versehene oder auf<br />

Gestellen, Wagen usw. angeordnete Maschinen).<br />

Um festzustellen, ob Bodenfräsen oder Hackfräsen keine unzumutbaren<br />

Gefahren für die gefährdeten Personen darstellen, muß der Hersteller oder sein<br />

in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter für jeden Maschinentyp<br />

die entsprechenden Prüfungen durchführen oder durchführen lassen.<br />

3.1. Allgemeines<br />

3.1.1. Begriffsbestimmung<br />

Fahrer: fachkundige Bedienungsperson, die mit dem Verfahren einer Maschine<br />

betraut ist. Der Fahrer kann auf der Maschine aufsitzen, sie zu Fuß begleiten<br />

oder fernsteuern (Drahtverbindung, Funk usw.).<br />

3.1.2. Beleuchtung<br />

Selbstfahrende Maschinen, für die vom Hersteller der Einsatz an unbeleuchteten<br />

Orten vorgesehen ist, müssen — unbeschadet etwaiger anderer Vorschriften<br />

(Straßenverkehrsordnung, Schiffahrtsregeln usw.) — eine der auszuführenden<br />

d) Ist das Werkzeug in eine nicht vollautomatisch arbeitende Maschine<br />

eingebaut, so ist diese Maschine so zu konstruieren und zu bauen, dass das<br />

Risiko von Verletzungen ausgeschaltet oder verringert wird.<br />

3. ZUSÄTZLICHE GRUNDLEGENDE SICHERHEITS- UND<br />

GESUNDHEITSSCHUTZANFORDERUNGEN ZUR AUSSCH<strong>ALT</strong>UNG DER<br />

GEFÄHRDUNGEN, DIE VON DER BEWEGLICHKEIT VON MASCHINEN<br />

AUSGEHEN<br />

Maschinen, von denen aufgrund ihrer Beweglichkeit Gefährdungen ausgehen,<br />

müssen alle in diesem Kapitel genannten grundlegenden Sicherheits- und<br />

Gesundheitsschutzanforderungen erfüllen (siehe Allgemeine Grundsätze,<br />

Nummer 4).<br />

3.1. ALLGEMEINES<br />

3.1.1. Begriffsbestimmungen<br />

a) Eine „Maschine, von der aufgrund ihrer Beweglichkeit Gefährdungen<br />

ausgehen“, ist:<br />

— eine Maschine, die bei der Arbeit entweder beweglich sein muss oder<br />

kontinuierlich oder halbkontinuierlich zu aufeinander folgenden festen<br />

Arbeitsstellen verfahren werden muss, oder<br />

— eine Maschine, die während der Arbeit nicht verfahren wird, die aber mit<br />

Einrichtungen ausgestattet werden kann, mit denen sie sich leichter an eine<br />

andere Stelle bewegen lässt.

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