03.10.2013 Aufrufe

Bilanzierung immaterieller Vermögenswerte und Wirtschaftsgüter in ...

Bilanzierung immaterieller Vermögenswerte und Wirtschaftsgüter in ...

Bilanzierung immaterieller Vermögenswerte und Wirtschaftsgüter in ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

06. September 2012<br />

KANZLEI BÖRSTINGER<br />

<strong>Bilanzierung</strong> <strong>immaterieller</strong><br />

STEUERBERATER<br />

<strong>Vermögenswerte</strong> <strong>und</strong><br />

<strong>Wirtschaftsgüter</strong> <strong>in</strong> HB <strong>und</strong> StB<br />

Generelle Neuregelungen <strong>und</strong><br />

explizite Ausnahmeregelungen<br />

<strong>Bilanzierung</strong> von Forschungs Forschungs- <strong>und</strong><br />

Entwicklungskosten nach<br />

HGB (BilMoG)<br />

Implementierungskosten für neue<br />

Software nach Handelsrecht <strong>und</strong><br />

Steuerrecht<br />

Steuerberater, Dipl. F<strong>in</strong>anzwirt Wolfgang Börst<strong>in</strong>ger<br />

pyright by Steuerberater, Dipl. F<strong>in</strong>anzwirt Wolfgang Börst<strong>in</strong>ger, Vervielfältigung, auch nur auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung


Agenda<br />

I. E<strong>in</strong>führung<br />

II. Begriff <strong>und</strong> Kategorisierung des immateriellen Guts<br />

III. Selbst geschaffene immaterielle <strong>Vermögenswerte</strong><br />

IV. Aktivierungswahlrecht für Entwicklungskosten<br />

V. Aktivierung nachträglicher Herstellungskosten bei immateriellen VG<br />

VI. Folgebewertung <strong>immaterieller</strong> VG<br />

VII. E<strong>in</strong>führung e<strong>in</strong>es betriebswirtschaftlichen Softwaresystems<br />

VIII. Geschäfts- oder Firmenwert<br />

IX. Anhang<br />

pyright by Steuerberater, Dipl. F<strong>in</strong>anzwirt Wolfgang Börst<strong>in</strong>ger, Vervielfältigung, auch nur auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung<br />

21


3<br />

E<strong>in</strong>führung 2<br />

Das <strong>Bilanzierung</strong>sverbot des § 248(2) HGB a.F. brachte bisher die das<br />

Handelsgesetz prägende Vorsichts <strong>und</strong> Objektivierungsfunktion zum Ausdruck.<br />

Das BilMoG sieht <strong>in</strong> der Abschaffung des <strong>Bilanzierung</strong>sverbots für<br />

selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens<br />

e<strong>in</strong>e „Anhebung Anheb ng des Informationsni Informationsniveaus“(BR-Druckssache ea s“(BR Dr ckssache (344/08,S.107).<br />

(344/08 S 107)<br />

E<strong>in</strong> Mehr an Informationen können <strong>in</strong>sbesondere von am Beg<strong>in</strong>n der<br />

wirtschaftlichen Entwicklung stehende Unternehmen dazu verwendet werden<br />

Ihre Außendarstellung zu verbessern (vgl. BR Ducksache 344/08, S.106).<br />

pyright by Steuerberater, Dipl. F<strong>in</strong>anzwirt Wolfgang Börst<strong>in</strong>ger, Vervielfältigung, auch nur auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung


3<br />

E<strong>in</strong>führung 3<br />

Begriff des Vermögensgegenstands im handelsrechtlichen S<strong>in</strong>ne<br />

Fü Für den d BBegriff iff „Vermögensgegenstand“ V ö t d“ fi f<strong>in</strong>det d t sich i h iim HHandelsrecht d l ht<br />

weiterh<strong>in</strong> ke<strong>in</strong>e abschließende Def<strong>in</strong>ition. E<strong>in</strong>e <strong>in</strong>haltliche Konkretisierung<br />

ist aus den übergeordneten Bilanzzwecken abzuleiten (vgl. Hommel, M.<br />

(1997) (1997), SS.347). 347)<br />

Die übergeordneten Bilanzzwecke s<strong>in</strong>d erheblich von den Pr<strong>in</strong>zipien des<br />

Gläubigerschutzes <strong>und</strong> der Vorsicht geprägt (vgl (vgl. Beisse Beisse, H H. - (1993) (1993), SS.80). 80)<br />

Es dürfen, wegen des Objektivierungsgebots, nur solche Vermögensvorteile<br />

<strong>in</strong> die Bilanz aufgenommen werden werden, deren Werthaltigkeit von Dritten<br />

nachvollzogen werden kann (Kessler, H. –(1994),S.3).<br />

Der § 246 Abs. 1 HGB erlaubt nur die Aktivierung von Vermögensgegenständen.<br />

Somit ist immer zu prüfen, ob das zu aktivierende Gut als Vermögensgegenstand<br />

im handelsrechtlichen S<strong>in</strong>n klassifizierbar ist.<br />

pyright by Steuerberater, Dipl. F<strong>in</strong>anzwirt Wolfgang Börst<strong>in</strong>ger, Vervielfältigung, auch nur auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung


E<strong>in</strong>führung 4<br />

Allgeme<strong>in</strong>def<strong>in</strong>ition<br />

Selbständige Selbständige Verwertbarkeit (E<strong>in</strong>zelveräußerbarkeit)<br />

(„Existenz e<strong>in</strong>es wirtschaftlich verwertbaren Potentials zur Deckung von<br />

Schulden“; vgl. Baetge, J./Kirsch, H.-J.(2002), Rn. 96)<br />

Bilanzielle Greifbarkeit<br />

(Gut fällt als E<strong>in</strong>zelheit <strong>in</strong>s Gewicht; d.h. es verflüchtigt sich nicht derart „<strong>in</strong>s<br />

Allgeme<strong>in</strong>e Allgeme<strong>in</strong>e, dass es sich nur noch als Steigerung des good will des ganzen<br />

Unternehmens <strong>in</strong> Ersche<strong>in</strong>ung tritt.<br />

Als greifbarer Vermögensgegenstand werden vom BFH auch tatsächliche<br />

Zustände, konkrete Möglichkeiten <strong>und</strong> sämtliche Vorteile anerkannt, sofern<br />

diese entgeltlich erworben wurden (vgl. K. Küt<strong>in</strong>g/D. Ellmann, das neue<br />

deutsche Bilanzrecht, 2. Aufl. (2009) , S.268).<br />

pyright by Steuerberater, Dipl. F<strong>in</strong>anzwirt Wolfgang Börst<strong>in</strong>ger, Vervielfältigung, auch nur auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung


E<strong>in</strong>führung<br />

Selbständige Bewertbarkeit (Anschaffungs- oder Herstellungskosten)<br />

(Dieses Kriterium soll die Aufnahme von Gütern nur dann <strong>in</strong> die Bilanz<br />

erlauben erlauben, wenn diese als E<strong>in</strong>zelheit <strong>in</strong>s Gewicht fallen <strong>und</strong> bewertet werden<br />

können - vgl.Kessler, H. (1994),S.4)<br />

Rechtliches oder wirtschaftliches Eigentum g<br />

pyright by Steuerberater, Dipl. F<strong>in</strong>anzwirt Wolfgang Börst<strong>in</strong>ger, Vervielfältigung, auch nur auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung<br />

55


Begriff <strong>und</strong> Kategorisierung des immateriellen Guts<br />

Für den Begriff „immaterielles Gut“ existiert im HGB weiterh<strong>in</strong> ke<strong>in</strong>e<br />

e<strong>in</strong>heitliche gesetzliche Def<strong>in</strong>ition.<br />

Allgeme<strong>in</strong>def<strong>in</strong>ition<br />

Güter (im S<strong>in</strong>ne von wirtschaftlichem Vorteil bzw. Nutzen)<br />

ke<strong>in</strong>e (wesentliche) gegenständliche Substanz (d.h. ke<strong>in</strong>e Körperlichkeit<br />

bzw. Greifbarkeit) <strong>und</strong> im Unterschied<br />

zu f<strong>in</strong>anziellen Gütern (Forderungen, Verb<strong>in</strong>dlichkeiten etc.) nicht monetär<br />

s<strong>in</strong>d (vgl. Lutz-Inghold: Immaterielle Güter <strong>in</strong> der externen Rechnungslegung,<br />

SS.13 13 (vgl (vgl. Karlhe<strong>in</strong>z Küt<strong>in</strong>g/David Ellmann Ellmann, das neue deutsche Bilanzrecht Bilanzrecht,<br />

2.Aufl.(2009),S.266)<br />

pyright by Steuerberater, Dipl. F<strong>in</strong>anzwirt Wolfgang Börst<strong>in</strong>ger, Vervielfältigung, auch nur auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung<br />

66


Begriff <strong>und</strong> Kategorisierung des immateriellen Guts<br />

Das Steuerrecht enthält ebenso ke<strong>in</strong>e Def<strong>in</strong>ition des immateriellen<br />

Wirtschaftsgutes. Laut Beschluss des Großen Senats des BFH vom<br />

03.02.1969 (BStBI ( II 1969, , 291) ) lässt sich das immaterielle Wirtschaftsgut g<br />

wie folgt def<strong>in</strong>ieren:<br />

Rechte, Möglichkeiten, besondere Vorteile für den Betrieb,<br />

zu deren Erlangung Aufwendungen gemacht wurden,<br />

di die ddem BBetrieb t i b üb über dden Bil Bilanzstichtag ti ht hi h<strong>in</strong>aus zugutekommen, t k<br />

die e<strong>in</strong>er besonderen Abgrenzung <strong>und</strong> Bewertung fähig s<strong>in</strong>d <strong>und</strong><br />

für die der Erwerber des Betriebes e<strong>in</strong> besonderes Entgelt ansetzen<br />

würde.<br />

pyright by Steuerberater, Dipl. F<strong>in</strong>anzwirt Wolfgang Börst<strong>in</strong>ger, Vervielfältigung, auch nur auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung<br />

67


Begriff <strong>und</strong> Kategorisierung des immateriellen Guts 88<br />

H<strong>in</strong>sichtlich der Verlässlichkeit bezüglich Identifikation <strong>und</strong> Bewertung können<br />

immaterielle <strong>Vermögenswerte</strong> graduell gestuften Klassen zugewiesen werden.<br />

Identifizierbare, <strong>in</strong> ihrer Eigenart <strong>in</strong>dividuell Nicht identifizierbare<br />

Bestimmbare <strong>und</strong> abgrenzbare immaterielle Güter immaterielle Güter<br />

Rechte Wirtschaftliche Werte Re<strong>in</strong> wirtschaftliche Werte<br />

Zu den rechtlich abgesicherten Werten gehören z.B.<br />

Patente<br />

Li Lizenzen <strong>und</strong> d<br />

Urheberrechte<br />

BBei i rechtlich htli h abgesicherten b i h t WWerten t wird i d dder zugr<strong>und</strong>eliegende d li d wirtschaftliche<br />

i t h ftli h<br />

Vorteil vertraglich oder gesetzlich vor der Nutzung von Dritten geschützt.<br />

(vgl. Karlhe<strong>in</strong>z Küt<strong>in</strong>g/David Ellmann, das neue deutsche Bilanzrecht, 2. Aufl.<br />

(2009) (2009), SS.266) 266)<br />

pyright by Steuerberater, Dipl. F<strong>in</strong>anzwirt Wolfgang Börst<strong>in</strong>ger, Vervielfältigung, auch nur auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung


Begriff <strong>und</strong> Kategorisierung des immateriellen Guts 9<br />

Zu den wirtschaftlichen Vorteilen zählen z.B.<br />

ungeschützte Erf<strong>in</strong>dungen<br />

Distributionssysteme oder<br />

Rezepte<br />

(vgl. Karlhe<strong>in</strong>z Küt<strong>in</strong>g/David Ellmann, das neue deutsche Bilanzrecht,<br />

2. Aufl. (2009), S.266)<br />

Unter den Sammelposten der re<strong>in</strong> wirtschaftlichen Vorteile gehören<br />

diejenigen immateriellen Güter die weder zu den Rechten noch den<br />

wirtschaftlichen Werten zu rechnen s<strong>in</strong>d.<br />

Damit handelt es sich um nicht rechtlich geschützte Güter, die ke<strong>in</strong><br />

Gegenstand e<strong>in</strong>es Rechtsgeschäfts se<strong>in</strong> können <strong>und</strong> wegen der fehlenden<br />

Abgrenzung nicht e<strong>in</strong>zelveräußerungsfähig s<strong>in</strong>d<br />

(vgl. Wulf, I. (2008), S.24).<br />

pyright by Steuerberater, Dipl. F<strong>in</strong>anzwirt Wolfgang Börst<strong>in</strong>ger, Vervielfältigung, auch nur auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung


Begriff <strong>und</strong> Kategorisierung des immateriellen Guts 10<br />

Zu den re<strong>in</strong> wirtschaftlichen Vorteilen gehören z.B.<br />

Werbeausgaben<br />

Ausgaben für die Aus- <strong>und</strong> Weiterbildung der Mitarbeiter<br />

Beachte:<br />

Di Die e<strong>in</strong>zelnen i l KKategorien i i<strong>immaterieller</strong> i ll Gü Güter stellen ll jjedoch d h nicht i h<br />

gleichzeitig immaterielle Vermögensgegenstände dar.<br />

Daher ist stets zunächst zu prüfen, welche Kategorie sich durch die<br />

Erfüllung der Vermögensgegenstandsdef<strong>in</strong>ition gr<strong>und</strong>sätzlich für den Ansatz<br />

<strong>in</strong> der Bilanz eignet.<br />

pyright by Steuerberater, Dipl. F<strong>in</strong>anzwirt Wolfgang Börst<strong>in</strong>ger, Vervielfältigung, auch nur auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung


Selbst geschaffene immaterielle <strong>Vermögenswerte</strong> 11<br />

Regeln Aktivierungsverbot<br />

HGB a.F. HGB n.F.<br />

(§ 248 Abs. 2)<br />

Aktivierungswahlrecht<br />

(§ 248 Abs. 2 S. 1)<br />

AAusnahmen h - Akti Aktivierungsverbot i b t fü für<br />

bestimmte<br />

firmenwertähnliche<br />

Vorteile (§ 248 Abs. Abs 2 S.2); S 2);<br />

bspw. selbst erstellte<br />

Marken<br />

AAusschüttungssperre hütt - § 268 Abs. Ab 8 SS. 1<br />

Anhangsangabe - § 285 Nr. 22<br />

Steuerbilanz Aktivierungsverbot<br />

(für KapG <strong>und</strong> PHG i.S.v.<br />

§ 264a)<br />

unverändert<br />

(§ 5 Abs Abs. 2 EStG) (§ 5 Abs Abs. 2 EStG)<br />

pyright by Steuerberater, Dipl. F<strong>in</strong>anzwirt Wolfgang Börst<strong>in</strong>ger, Vervielfältigung, auch nur auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung


Selbst geschaffene immaterielle <strong>Vermögenswerte</strong><br />

Bislang:<br />

AAufwand f and (Aktivierungsverbot (Akti ier ngs erbot nach § 248 Abs Abs. 2 HGB)<br />

Steuerbilanz:<br />

Steuerliche Abzugsfähigkeit dieser Aufwendungen <strong>in</strong> der Regel weiterh<strong>in</strong><br />

zulässig. (§ 5 Abs. 2 EStG)<br />

Allerd<strong>in</strong>gs Neuregelung zur Implementierung von ERP-Software. Auch die<br />

Kosten, die durch eigenes Personal verursacht worden s<strong>in</strong>d, s<strong>in</strong>d als<br />

Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren aktivieren.<br />

(vgl. BMF-Schreiben vom 18.11.2005, IV B 2 - S 2172 - 37/05, BStl. 2005<br />

Teil I, I S. S 1025)<br />

pyright by Steuerberater, Dipl. F<strong>in</strong>anzwirt Wolfgang Börst<strong>in</strong>ger, Vervielfältigung, auch nur auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung<br />

412


Selbst geschaffene immaterielle <strong>Vermögenswerte</strong><br />

Nach § 248 Abs. 2 S. 1 HGB neu:<br />

“Selbstgeschaffene Selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des<br />

Anlagevermögens können als Aktivposten <strong>in</strong> die Bilanz aufgenommen<br />

werden“<br />

Daraus folgt:<br />

Aktivierungswahlrecht für die <strong>in</strong> der Entwicklungsphase<br />

anfallenden Herstellungskosten.<br />

Aktivierungsverbot für die auf die Forschungsphase entfallenden<br />

AAufwendungen. f d<br />

§ 246 Abs.1 S.1 HGB: Vorliegen e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstands ist zu prüfen.<br />

pyright by Steuerberater, Dipl. F<strong>in</strong>anzwirt Wolfgang Börst<strong>in</strong>ger, Vervielfältigung, auch nur auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung<br />

513


Selbst geschaffene immaterielle <strong>Vermögenswerte</strong><br />

Weiterh<strong>in</strong> besteht e<strong>in</strong> Aktivierungsverbot gem. § 248<br />

Abs. 2 S. 2 HGB für:<br />

Marken<br />

Drucktitel<br />

Verlagsrechte<br />

K<strong>und</strong>enlisten<br />

vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des AV die nicht<br />

entgeltlich erworben wurden.<br />

Der § 248 Abs. 2 S. 2 HGB entspricht fast IAS 38.63 womit die gewollte<br />

Annäherung zur IFRS festgestellt wird.<br />

Der Gr<strong>und</strong> für die E<strong>in</strong>schränkung besteht dar<strong>in</strong>, dass die Herstellungskosten<br />

für solche selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstände<br />

nicht zweifelsfrei zugerechnet werden können (Vorsichtspr<strong>in</strong>zip)<br />

(Vorsichtspr<strong>in</strong>zip).<br />

pyright by Steuerberater, Dipl. F<strong>in</strong>anzwirt Wolfgang Börst<strong>in</strong>ger, Vervielfältigung, auch nur auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung<br />

714


Selbst geschaffene immaterielle <strong>Vermögenswerte</strong><br />

Forschungskosten s<strong>in</strong>d nach § 255 Abs. 2 S. 4 HGB nicht <strong>in</strong> die<br />

Herstellungskosten e<strong>in</strong>zubeziehen.<br />

Entwicklungskosten bei selbst geschaffenen Vermögensgegenständen<br />

des AV können nach § 255 Abs. 2 S. 1 <strong>in</strong> die Herstellungskosten e<strong>in</strong>bezogen<br />

werden werden.<br />

Können Forschung <strong>und</strong> Entwicklung nicht verlässlich vone<strong>in</strong>ander<br />

unterschieden werden, ist e<strong>in</strong>e Aktivierung ausgeschlossen<br />

(§ 255 Abs. 2a S.4 HGB).<br />

pyright by Steuerberater, Dipl. F<strong>in</strong>anzwirt Wolfgang Börst<strong>in</strong>ger, Vervielfältigung, auch nur auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung<br />

15


Selbst geschaffene immaterielle <strong>Vermögenswerte</strong><br />

Forschung Unsicherheit Entwicklung<br />

Def<strong>in</strong>ition gem. § 255<br />

Abs. 2a S. 3 HGB.<br />

Def<strong>in</strong>ition gem. § 255<br />

Abs. 2a S. 2 HGB.<br />

Aktivierungsverbot g nach Aktivierungswahlrecht,<br />

g ,<br />

Akti Aktivierungsverbot i b t nach h<br />

§ 255 Abs. 2 S. 4 HGB<br />

wenn VG entstanden,<br />

§ 255 Abs. 2a S. 4 HGB<br />

§ 248 Abs. 2 S. 1 HGB<br />

- Abgrenzungsschwierigkeiten<br />

- besondere Nachweispflichten als Aktivierungsvoraussetzung<br />

pyright by Steuerberater, Dipl. F<strong>in</strong>anzwirt Wolfgang Börst<strong>in</strong>ger, Vervielfältigung, auch nur auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung<br />

16


1<br />

Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände 17<br />

Als Forschung gem. § 255 Abs. 2a S. 3 HGB gilt:<br />

Forschung ist die eigenständige <strong>und</strong> planmäßige Suche nach neuen<br />

wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen oder Erfahrungen<br />

allgeme<strong>in</strong>er Art, über deren technische Verwertbarkeit <strong>und</strong> wirtschaftliche<br />

Erfolgsaussichten gr<strong>und</strong>sätzlich ke<strong>in</strong>e Aussagen gemacht werden können.<br />

Aufgr<strong>und</strong> dieser Unsicherheit handelt es sich bei den Aufwendungen um<br />

nicht aktivierbare Werte. Auch wenn entgegen dieser Annahme die<br />

EEntstehung t t h e<strong>in</strong>es i VVermögensgegenstandes ö t d di direkt kt aus dden<br />

Forschungsergebnissen resultieren sollte, liegt trotzdem e<strong>in</strong><br />

Aktivierungsverbot der Aufwendungen vor (vgl. K. Küt<strong>in</strong>g/D. Ellmann,<br />

das neue deutsche Bilanzrecht, 2. Aufl. (2009),S.270).<br />

pyright by Steuerberater, Dipl. F<strong>in</strong>anzwirt Wolfgang Börst<strong>in</strong>ger, Vervielfältigung, auch nur auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung


Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände 18<br />

Als Entwicklung gem. § 255 Abs. 2a S. 2 HGB gilt:<br />

Ent Entwicklung ickl ng ist die An Anwendung end ng von on Forsch Forschungsergebnissen ngsergebnissen oder von on<br />

anderem Wissen für die Neuentwicklung von Gütern oder Verfahren<br />

oder die Weiterentwicklung von Gütern oder Verfahren mittels<br />

wesentlicher Änderungen.<br />

Als Güter werden Materialien , Produkte, geschützte Rechte oder auch<br />

ungeschütztes know-how oder Dienstleistungen verstanden<br />

(vgl. BR Drucksache (344/08), S.130).<br />

Unter Verfahren rechnen neben den typischen Produktions- Produktions <strong>und</strong><br />

Herstellungsverfahren auch entwickelte Systeme (vgl. BR-Drucksache<br />

(344/08),S.130).<br />

Forschungskosten bleiben auch weiterh<strong>in</strong> nicht aktivierungsfähig<br />

aktivierungsfähig.<br />

pyright by Steuerberater, Dipl. F<strong>in</strong>anzwirt Wolfgang Börst<strong>in</strong>ger, Vervielfältigung, auch nur auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung


Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände 19<br />

Innerhalb der Forschungsphase ist der Zeitpunkt des Übergangs <strong>in</strong> die<br />

Entwicklungsphase zu bestimmen. Ab diesem Zeitpunkt ist dann das<br />

Aktivierungswahlrecht gegeben.<br />

In der Gesetzesbegründung des BilMoG werden, <strong>in</strong> Anlehnung an<br />

IAS 38.56 ff. beispielhaft Aktivitäten aufgeführt, die charakteristisch für die<br />

Forschungs-sowie die Entwicklungsphase s<strong>in</strong>d <strong>und</strong> für e<strong>in</strong>e Zuordnung<br />

herangezogen g g werden können ( (vgl. g BR-Drucksache (344/08), ( ), S.131). )<br />

Neben der Def<strong>in</strong>ition von Forschung <strong>und</strong> Entwicklung wird auch <strong>in</strong> diesem<br />

Punkt e<strong>in</strong> Bezug zu vorhandenen Regelungen des IAS 38 deutlich deutlich.<br />

pyright by Steuerberater, Dipl. F<strong>in</strong>anzwirt Wolfgang Börst<strong>in</strong>ger, Vervielfältigung, auch nur auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung


Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände 20<br />

Forschungsaktivitäten s<strong>in</strong>d danach z.B.<br />

Aktivitäten, die auf die Erlangung neuer Erkenntnisse ausgerichtet s<strong>in</strong>d,<br />

die Suche nach sowie die Abschätzung <strong>und</strong> endgültige Auswahl von<br />

Anwendungen für Forschungsergebnisse <strong>und</strong> anderem Wissen,<br />

die Suche nach Alternativen für Materialien, Vorrichtungen, Produkte,<br />

Verfahren, Systeme oder Dienstleistungen die Formulierung, der<br />

Entwurf sowie die Abschätzung g <strong>und</strong> endgültige g g Auswahl von möglichen g<br />

Alternativen für neue oder verbesserte Materialien, Vorrichtungen,<br />

Produkte, Verfahren, Systeme oder Dienstleistungen.<br />

Der E<strong>in</strong>tritt der Entwicklungsphase zeigt sich bspw. dadurch,<br />

dass die Tätigkeit statt auf Erlangen neuer Kenntnisse auf wesentliche<br />

kkonkrete k t Ziele, Zi l wie i nachfolgend hf l d ddargestellt, t llt gerichtet i ht t wird. i d<br />

pyright by Steuerberater, Dipl. F<strong>in</strong>anzwirt Wolfgang Börst<strong>in</strong>ger, Vervielfältigung, auch nur auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung


Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände 21<br />

Vorgänge, die auf Entwicklungsaktivitäten e<strong>in</strong>es Unternehmens<br />

schließen lassen, s<strong>in</strong>d:<br />

der Entwurf, die Konstruktion <strong>und</strong> das Testen von Prototypen <strong>und</strong> Modellen<br />

vor Aufnahme der eigentlichen Produktion oder Nutzung<br />

der Entwurf, die Konstruktion <strong>und</strong> der Betrieb e<strong>in</strong>er Pilotanlage, die von<br />

ihrer e GGröße öße her e für ü e<strong>in</strong>e e e kommerzielle o e e e Produktion odu o wirtschaftlich sc a c uungeeignet gee g e ist, s ,<br />

der Entwurf, die Konstruktion <strong>und</strong> das Testen e<strong>in</strong>er gewählten Alternative<br />

für neue oder verbesserte Materialien Materialien, Vorrichtungen Vorrichtungen, Produkte Produkte, Verfahren<br />

oder Dienstleistungen<br />

pyright by Steuerberater, Dipl. F<strong>in</strong>anzwirt Wolfgang Börst<strong>in</strong>ger, Vervielfältigung, auch nur auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung


Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände 12<br />

Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände 22<br />

Zukünftig ist die Aktivierung der auf die Entwicklungsphase entfallenden Kosten<br />

also mit e<strong>in</strong>em Wahlrecht versehen.<br />

Bei e<strong>in</strong>er Aktivierung müssen die anfallenden Kosten verpflichtend angesetzt<br />

werden <strong>und</strong> zwar nicht erst beim Vorliegen e<strong>in</strong>es Vermögensgegenstands,<br />

sondern schon bei der Entwicklung.<br />

Daraus folgt:<br />

Es muss e<strong>in</strong>e Zukunftsprognose gestellt werden.<br />

pyright by Steuerberater, Dipl. F<strong>in</strong>anzwirt Wolfgang Börst<strong>in</strong>ger, Vervielfältigung, auch nur auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung


Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände 13<br />

Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände 23<br />

Zukunftsprognose <strong>in</strong> der Entwicklungsphase:<br />

Im Zeitpunkt der Aktivierung muss mit hoher Wahrsche<strong>in</strong>lichkeit davon<br />

ausgegangen werden, dass der immaterielle Vermögensgegenstand<br />

e<strong>in</strong>zeln verwertbar ist <strong>und</strong> zur Entstehung gelangt.<br />

pyright by Steuerberater, Dipl. F<strong>in</strong>anzwirt Wolfgang Börst<strong>in</strong>ger, Vervielfältigung, auch nur auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung


14<br />

III. Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände 24<br />

Der Arbeitskreis „Immaterielle Werte im Rechnungswesen“ der<br />

Schmalenbach Gesellschaft hat dazu bereits 2001 folgende kumulative<br />

AAnforderungen f d fformuliert li t (DB 2001 2001,S S 992 f f.) ) ab b welchem l h ZZeitpunkt it kt mit it<br />

hoher Wahrsche<strong>in</strong>lichkeit mit der Entstehung e<strong>in</strong>es immateriellen VG zu<br />

rechnen ist:<br />

Projekt ist <strong>in</strong>itiiert worden. Dies hat auf der Basis e<strong>in</strong>es dokumentierten<br />

Geschäftsführungsbeschlusses zu geschehen. Die Budgetfreigabe ist<br />

zudem erfolgt.<br />

Möglicher g Projektnutzen j ist darstellbar. Das Projekt j muss e<strong>in</strong>en Nutzen im<br />

S<strong>in</strong>ne der selbständigen Verwertbarkeit besitzen <strong>und</strong> dieser Nutzen muss<br />

potentiell darstellbar se<strong>in</strong>.<br />

Aktive weitere Projektverfolgung ist sichergestellt.<br />

pyright by Steuerberater, Dipl. F<strong>in</strong>anzwirt Wolfgang Börst<strong>in</strong>ger, Vervielfältigung, auch nur auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung


15<br />

Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände 25<br />

<strong>Bilanzierung</strong> von Forschungs- <strong>und</strong> Entwicklungskosten:<br />

Forschung<br />

Aktivierung<br />

3 Kriterien erfüllt !?<br />

Entwicklung<br />

Absatz<br />

Abschreibung<br />

pyright by Steuerberater, Dipl. F<strong>in</strong>anzwirt Wolfgang Börst<strong>in</strong>ger, Vervielfältigung, auch nur auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung


Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände 26<br />

Forschungskosten bleiben auch weiterh<strong>in</strong> nicht aktivierungsfähig.<br />

Innerhalb der Forschungsphase ist der Zeitpunkt des Übergangs <strong>in</strong> die<br />

Entwicklungsphase zu bestimmen. Ab diesem Zeitpunkt ist dann das<br />

Aktivierungswahlrecht gegeben.<br />

Der E<strong>in</strong>tritt zeigt sich bspw. dadurch, dass die Tätigkeit statt auf Erlangen<br />

neuer Kenntnisse auf wesentliche konkrete Ziele wie:<br />

Entwurf<br />

Konstruktion<br />

Test von Prototypen yp<br />

gerichtet wird.<br />

pyright by Steuerberater, Dipl. F<strong>in</strong>anzwirt Wolfgang Börst<strong>in</strong>ger, Vervielfältigung, auch nur auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung


Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände 27<br />

Beispiel: Prototypen für geplante Serienerzeugnisse<br />

Hier steht nicht der körperliche Gegenstand, sondern die schöpferische<br />

Leistung (Entwicklungsleistung) im Vordergr<strong>und</strong>. Sie unterliegen als<br />

selbst geschaffene g immaterielle Anlagegüter g g nunmehr nicht mehr<br />

dem Aktivierungsverbot des § 248 Abs. 2 HGB a.F. .<br />

pyright by Steuerberater, Dipl. F<strong>in</strong>anzwirt Wolfgang Börst<strong>in</strong>ger, Vervielfältigung, auch nur auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung


18<br />

Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände 28<br />

Forschungs- <strong>und</strong> Entwicklungskosten<br />

Forschungsphase Entwicklungsphase<br />

Hohe Wahrsche<strong>in</strong>lichkeit des Entstehens e<strong>in</strong>es<br />

Vermögensgegenstands<br />

Ne<strong>in</strong> Ja<br />

Aktivierungsverbot Aktivierungswahlrecht<br />

pyright by Steuerberater, Dipl. F<strong>in</strong>anzwirt Wolfgang Börst<strong>in</strong>ger, Vervielfältigung, auch nur auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung


19<br />

Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände 29<br />

Behandlung von Entwicklungskosten nach IAS 38:<br />

Vergleich IFRS:<br />

Entwicklung ist gem. IAS 38.8:<br />

die Anwendung von Forschungsergebnissen oder von anderem Wissen<br />

mit dem Ziel der Verbesserung <strong>und</strong> Innovation von Materialien Materialien,<br />

Vorrichtungen, Produkten oder Verfahren.<br />

BBeispiele i i l fü für die di EEntwicklungsphase t i kl h nach h IAS 38 38.59: 59<br />

Entwurf, Konstruktion <strong>und</strong> Test von Prototypen yp<br />

Entwurf von Gussformen<br />

Entwurf, Konstruktion <strong>und</strong> Betrieb von Pilotanlagen<br />

pyright by Steuerberater, Dipl. F<strong>in</strong>anzwirt Wolfgang Börst<strong>in</strong>ger, Vervielfältigung, auch nur auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung


20<br />

Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände 30<br />

Entwicklungskosten s<strong>in</strong>d unter bestimmten Voraussetzungen<br />

aktivierungspflichtig.<br />

Die 6 Kriterien gem. IAS 38.57 s<strong>in</strong>d:<br />

Die technische Realisierbarkeit der Fertigstellung des immateriellen<br />

<strong>Vermögenswerte</strong>s, damit er zur Nutzung oder zum Verkauf zur<br />

Verfügung stehen wird. wird<br />

Die Absicht, den immateriellen Vermögenswert fertig zu stellen sowie<br />

ihn zu nutzen oder zu verkaufen verkaufen.<br />

Die Fähigkeit, den immateriellen Vermögenswert zu nutzen oder zu<br />

verkaufen.<br />

pyright by Steuerberater, Dipl. F<strong>in</strong>anzwirt Wolfgang Börst<strong>in</strong>ger, Vervielfältigung, auch nur auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung


Behandlung Selbst geschaffene von Entwicklungskosten immaterielle Vermögensgegenstände nach IAS 38 21 31<br />

21<br />

Der Nachweis, wie der immaterielle Vermögenswert e<strong>in</strong>en<br />

voraussichtlichen künftigen wirtschaftlichen Nutzen erzielen wird.<br />

Die Verfügbarkeit adäquater Ressourcen, um die Entwicklung<br />

abzuschließen <strong>und</strong> den immateriellen Vermögenswert g nutzen oder<br />

verkaufen zu können.<br />

Die Fähigkeit Fähigkeit, den immateriellen Vermögenswert während se<strong>in</strong>er<br />

Entwicklung zuverlässig bewerten zu können.<br />

Entwicklungskosten s<strong>in</strong>d nur dann als selbst erstellter <strong>immaterieller</strong><br />

Vermögenswert zu aktivieren, wenn alle 6 Nachweise erbracht<br />

wurden.<br />

pyright by Steuerberater, Dipl. F<strong>in</strong>anzwirt Wolfgang Börst<strong>in</strong>ger, Vervielfältigung, auch nur auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung


IAS 38 – Immaterielle <strong>Vermögenswerte</strong><br />

Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände 32<br />

<strong>Bilanzierung</strong> von Forschungs- <strong>und</strong> Entwicklungskosten nach IAS 38, Rz. 57<br />

Forschung<br />

Aktivierung<br />

6 Kriterien erfüllt !?<br />

Entwicklung Absatz<br />

Unterschiedlicher Umfang der Aktivierung <strong>in</strong> der Praxis:<br />

Abschreibung<br />

Höhe der aktivierten Entwicklungskosten <strong>in</strong> % der gesamten während e<strong>in</strong>er Periode<br />

angefallenen g Entwicklungs- g <strong>und</strong> Forschungsausgaben<br />

g g<br />

VW: rd. 55% (2003); BMW: rd. 35%; Porsche: rd. 10%; Bayer: 0% (ohne Software)<br />

pyright by Steuerberater, Dipl. F<strong>in</strong>anzwirt Wolfgang Börst<strong>in</strong>ger, Vervielfältigung, auch nur auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung


Aktivierungswahlrecht für Entwicklungskosten Immaterieller VG 33<br />

Unter das Ansatzstetigkeitsgebot (§ 246 Abs.3 HGB) fallen die förmlichen<br />

Bilanzansatzwahlrechte für alle Kaufleute<br />

selbsterstellte immaterielle VG des Anlagevermögens<br />

(§ 248 Abs Abs.2 2 SS.1 1 HGB)<br />

Disagio (§ 250(3)<br />

Pensionsaltzusagen <strong>und</strong> mittelbare Verpflichtungen (Art. 28 EGHGB)<br />

die jeweiligen ÜÜbergangsvorschriften<br />

zum BilMoG (Art. 67 EGHGB)<br />

für Kapitalgesellschaften p g (§ 264a HGB ab Mittelformat) )<br />

aktive latente Steuern<br />

Das Stetigkeitsgebot ist als Muss-Vorschrift formuliert. Von dem<br />

Stetigkeitsgebot darf nur unter den Tatbestandsmerkmalen des<br />

§ 252 Ab Abs.2 2 HGB abgewichen b i h werden. d<br />

pyright by Steuerberater, Dipl. F<strong>in</strong>anzwirt Wolfgang Börst<strong>in</strong>ger, Vervielfältigung, auch nur auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung


Aktivierungswahlrecht für Entwicklungskosten Immaterieller VG 34<br />

Durchbrechung der Stetigkeit kommt nur <strong>in</strong> folgenden Fällen <strong>in</strong> Betracht<br />

(vgl. Naumann/Breker, HdJ, abt. I/7, Rz.226)<br />

Methodenwechsel wird durch gesetzliche/rechtliche Maßnahmen veranlasst<br />

es soll unter Beachtung der GoB e<strong>in</strong> besseres Bild der VFE-Lage VFE Lage vermittelt<br />

werden<br />

A Anpassung an kkonzerne<strong>in</strong>heitliche i h itli h Bil <strong>Bilanzierung</strong>srichtl<strong>in</strong>ien<br />

i i htli i<br />

Im Rahmen der Aktivierung g von selbst ggeschaffenen Vermögensgegenständen<br />

g g g<br />

stellt sich unter Berücksichtigung der gesetzlichen Fixierung der Ansatzstetigkeit<br />

(§ 246 Abs.3 HBG) sich die Frage, ob die Entscheidung über die Ausübung des<br />

Wahlrechts durch den Bilanzierenden als e<strong>in</strong>e ganzheitlich ausgeübte<br />

Gr<strong>und</strong>satzentscheidung über den Ansatz von selbst geschaffenen immateriellen<br />

VG zu erfolgen hat oder ob e<strong>in</strong>e Abwägung für bzw. gegen e<strong>in</strong>e Aktivierung<br />

produktgruppenspezifisch vorzunehmen ist.<br />

pyright by Steuerberater, Dipl. F<strong>in</strong>anzwirt Wolfgang Börst<strong>in</strong>ger, Vervielfältigung, auch nur auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung


Aktivierungswahlrecht für Entwicklungskosten Immaterieller VG 35<br />

E<strong>in</strong> Unternehmen könnte sich entscheiden, ob z.B. patentierte<br />

Produktionstechnologien gr<strong>und</strong>sätzlich aktiviert werden <strong>und</strong> bei selbst<br />

geschaffener Software gr<strong>und</strong>sätzlich von e<strong>in</strong>er Aktivierung abgesehen wird<br />

(vgl.K. Küt<strong>in</strong>g/D. Ellmann, das neue deutsche Bilanzrecht, 2. Aufl. (2009),<br />

SS.274,275). 274 275)<br />

Nach Auffassung von K. Küt<strong>in</strong>g/D. Ellmann, das neue deutsche Bilanzrecht,<br />

22. Aufl. f (2009) (2009), SS. 2275 kann bei der <strong>Bilanzierung</strong> von selbst geschaffenen ff<br />

immateriellen VG nicht von e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>heitlichen Ausübung des § 248<br />

Abs.2 S. HGB gesprochen werden.<br />

Vielmehr ist danach e<strong>in</strong>e differenzierte Betrachtung notwendig, die<br />

projektorientiert e<strong>in</strong>e Ansatzstetigkeit fordert fordert.<br />

pyright by Steuerberater, Dipl. F<strong>in</strong>anzwirt Wolfgang Börst<strong>in</strong>ger, Vervielfältigung, auch nur auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung


Aktivierung nachträglicher Anschaffungskosten bei immateriellen VG 36<br />

Die Def<strong>in</strong>ition von Entwicklung schließt neben der orig<strong>in</strong>ären Erstellung e<strong>in</strong>es<br />

immateriellen VG auch dessen Weiterentwicklung mit e<strong>in</strong>.<br />

Bei nachträglichem Herstellungsaufwand ist ebenso zwischen Forschungs-<br />

<strong>und</strong> Entwicklungsphase zu unterscheiden.<br />

Dabei ist nur die auf die Entwicklungsphase entfallende Anteil aktivierungsfähig.<br />

pyright by Steuerberater, Dipl. F<strong>in</strong>anzwirt Wolfgang Börst<strong>in</strong>ger, Vervielfältigung, auch nur auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung


Folgebewertung <strong>immaterieller</strong> VG 37<br />

Das BilMoG sieht ke<strong>in</strong>e gesonderten Regelungen für die Folgebewertung<br />

von selbst geschaffenen g immateriellen VG des Anlagevermögens g g vor.<br />

Für Zwecke der Folgebewertung ist festzulegen, ob der immaterielle VG<br />

überhaupt e<strong>in</strong>em Werteverzehr unterliegt unterliegt.<br />

Die Beurteilung bei immateriellen VG, die aufgr<strong>und</strong> von vertraglichen<br />

bzw. gesetzlichen Rahmenbed<strong>in</strong>gungen, wie z.B. Lizenzen, gewerblichen<br />

Schutzrechten zeitlich begrenzt sche<strong>in</strong>t unproblematisch<br />

(vgl (vgl. Adler Adler, H H./Dür<strong>in</strong>g, /Dür<strong>in</strong>g W./Schmaltz, W /Schmaltz K K. (1995) (1995), §253 HGB, HGB Rn. Rn 355). 355)<br />

pyright by Steuerberater, Dipl. F<strong>in</strong>anzwirt Wolfgang Börst<strong>in</strong>ger, Vervielfältigung, auch nur auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung


Folgebewertung <strong>immaterieller</strong> VG 38<br />

E<strong>in</strong>e zeitliche Befristung ist lediglich als Obergrenze für die nachgelagerte<br />

Ermittlung der voraussichtlichen Nutzungsdauer anzusehen, da aus<br />

wirtschaftlichen Gesichtspunkten die Nutzungsdauer regelmäßig kürzer ist.<br />

Im Falles e<strong>in</strong>es Patents mit e<strong>in</strong>er festgelegten Schutzfrist ist denkbar denkbar, dass<br />

die patentierte Erf<strong>in</strong>dung aufgr<strong>und</strong> des technischen Fortschritts <strong>in</strong>nerhalb<br />

dieses Zeitraums als überholt anzusehen ist <strong>und</strong> dadurch e<strong>in</strong>er kürzeren<br />

wirtschaftlichen Nutzungsdauer unterliegt unterliegt.<br />

pyright by Steuerberater, Dipl. F<strong>in</strong>anzwirt Wolfgang Börst<strong>in</strong>ger, Vervielfältigung, auch nur auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung


Folgebewertung <strong>immaterieller</strong> VG 39<br />

Beispiel zur Aktivierung eigener Entwicklungskosten nach BilMoG<br />

E<strong>in</strong> Unternehmen entwickelt die Software für e<strong>in</strong>en neuen Lackierroboter.<br />

Die Entwicklung soll folgende Kosten ( Werte <strong>in</strong> T € ) verursachen:<br />

1. Halbjahr 2011 2. Halbjahr 2011<br />

E<strong>in</strong>zelkosten ( Material,<br />

Lohn <strong>und</strong> Gehalt etc. ) 900 1.500<br />

Zuordenbare Geme<strong>in</strong>kosten 350 500<br />

Nicht e<strong>in</strong>deutig zuordenbare<br />

Geme<strong>in</strong>kosten 300 300<br />

Gesamte Projektkosten 11.550 550 22.300 300<br />

pyright by Steuerberater, Dipl. F<strong>in</strong>anzwirt Wolfgang Börst<strong>in</strong>ger, Vervielfältigung, auch nur auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung


Folgebewertung <strong>immaterieller</strong> VG 40<br />

Ab 01.07.2011 wird davon ausgegangen, dass die Entwicklung mit großer<br />

Wahrsche<strong>in</strong>lichkeit zu e<strong>in</strong>er Software führt, die die Kriterien e<strong>in</strong>es<br />

VVermögensgegenstands ö t d erfüllt. fülltZZum 31122011 31.12.2011 wird iddi die EEntwicklung t i kl<br />

abgeschlossen.<br />

Ab 2012 beg<strong>in</strong>nen die Prod Produktion ktion <strong>und</strong> nd der Absat Absatz der Lackierroboter mit<br />

der neu entwickelten Software.<br />

Der neue Roboter soll von 2012 bis 2016 (5 Jahre) mit konstanten<br />

Stückzahlen produziert werden<br />

Ende 2014 muss die Produktion wegen Unverkäuflichkeit des Roboters<br />

e<strong>in</strong>gestellt werden.<br />

pyright by Steuerberater, Dipl. F<strong>in</strong>anzwirt Wolfgang Börst<strong>in</strong>ger, Vervielfältigung, auch nur auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung


Folgebewertung <strong>immaterieller</strong> VG 41<br />

Lösung des Beispiels zur Aktivierung eigener Entwicklungskosten:<br />

Aufwandsbelastung gemäß HGB neu, wenn von dem<br />

Aktivierungswahlrecht Gebrauch gemacht wird<br />

1. Halbjahr 2011: Gesamte Kosten= Aufwand<br />

2. Halbjahr 2011: Aktivierung der E<strong>in</strong>zelkosten <strong>und</strong><br />

zuordenbaren Geme<strong>in</strong>kosten als <strong>immaterieller</strong><br />

Vermögensgegenstand<br />

1.550 1.550<br />

Gesamt 2.300 – Aktivierbare Kosten 2.000 = Aufwand<br />

300 2.300<br />

2012: Planmäßige Abschreibung der aktivierten<br />

Entwicklungskosten<br />

2.000 : 5 Jahre (Produktionsdauer) = 400 0<br />

2013: Jährliche planmäßige Abschreibung<br />

2014: Jährliche planmäßige Abschreibung 400<br />

400 0<br />

Außerplanmäßige Abschreibung 800 1.200 0<br />

Gesamte ergebniswirksame Entwicklungskosten 33.850 850 33.850 850<br />

Zum Vergleich<br />

HGB alt<br />

pyright by Steuerberater, Dipl. F<strong>in</strong>anzwirt Wolfgang Börst<strong>in</strong>ger, Vervielfältigung, auch nur auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung


E<strong>in</strong>führung e<strong>in</strong>es betriebswirtschaftlichen Softwaresystems<br />

Schaubild mit sechs Modulen – ERP<br />

D<br />

E<br />

B<br />

I<br />

T<br />

ERP-Software<br />

K<br />

R<br />

E<br />

D<br />

I<br />

T<br />

A<br />

N W<br />

L L A<br />

O A R<br />

B G E<br />

U E N<br />

N<br />

B.<br />

W.<br />

EExcel l<br />

Word<br />

pyright by Steuerberater, Dipl. F<strong>in</strong>anzwirt Wolfgang Börst<strong>in</strong>ger, Vervielfältigung, auch nur auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung<br />

AIS<br />

42


E<strong>in</strong>führung e<strong>in</strong>es betriebswirtschaftlichen Softwaresystems<br />

Klassifizierung vom Software<br />

Bei der Klassifizierung von Software für bilanzielle Zwecke ist zwischen<br />

Firmware, Systemsoftware <strong>und</strong> Anwendungssoftware zu unterscheiden:<br />

Firmware s<strong>in</strong>d fest mit dem Computer verb<strong>und</strong>ene Programmbauste<strong>in</strong>e<br />

(sog (sog. Mikroprogramme Mikroprogramme, BIOS) BIOS), die die Hard Hardware are mit der Soft Software are verb<strong>in</strong>den erb<strong>in</strong>den<br />

<strong>und</strong> Elementarfunktionen des Computers steuern.<br />

Systemsoftware umfasst die Gesamtheit der im Betriebssystem<br />

zusammengefassten Programme, die die Ressourcen des Computers<br />

verwalten, Programmabläufe steuern <strong>und</strong> Befehle der Benutzer ausführen,<br />

aber unmittelbar ke<strong>in</strong>er konkreten praktischen Anwendung dienen.<br />

Viele Computer können unterschiedliche Betriebssysteme nutzen, sodass<br />

Systemsoftware im Gegensatz zu Firmware jederzeit gelöscht <strong>und</strong> durch<br />

andere Systemsoftware ersetzt werden kann.<br />

pyright by Steuerberater, Dipl. F<strong>in</strong>anzwirt Wolfgang Börst<strong>in</strong>ger, Vervielfältigung, auch nur auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung<br />

43


E<strong>in</strong>führung e<strong>in</strong>es betriebswirtschaftlichen Softwaresystems<br />

→ Anwendungssoftware ist der Oberbegriff für alle Programme, die die<br />

Datenverarbeitungsaufgaben des Anwenders lösen. Bei der<br />

Anwendungssoffware lassen sich Individual Individual- <strong>und</strong> Standardsoftware<br />

unterscheiden.<br />

Während Individualsoftware ausschließlich für die Bedürfnisse e<strong>in</strong>es<br />

bestimmten Anwenders entwickelt wird, ist Standartsoftware für den<br />

E<strong>in</strong>satz bei e<strong>in</strong>er Vielzahl von Anwendern konzipiert.<br />

Die folgende Abbildung 1 gibt die dargestellten Zusammenhänge nochmals<br />

im Überblick wieder:<br />

pyright by Steuerberater, Dipl. F<strong>in</strong>anzwirt Wolfgang Börst<strong>in</strong>ger, Vervielfältigung, auch nur auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung<br />

44


E<strong>in</strong>führung e<strong>in</strong>es betriebswirtschaftlichen Softwaresystems<br />

Firmware<br />

Software<br />

Systemsoftware<br />

Abb.1: Klassifizierung von Software<br />

Individualsoftware<br />

Anwendungssoftware<br />

Standardsoftware<br />

pyright by Steuerberater, Dipl. F<strong>in</strong>anzwirt Wolfgang Börst<strong>in</strong>ger, Vervielfältigung, auch nur auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung<br />

45


E<strong>in</strong>führung e<strong>in</strong>es betriebswirtschaftlichen Softwaresystems<br />

Individualsoftware<br />

E<strong>in</strong> Herstellungsvorgang mit der Folge der Möglichkeit zur Ausübung des<br />

Aktivierungswahlrechts nach § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB liegt vor, wenn<br />

Individualsoftware vom Softwareanwender unter E<strong>in</strong>satz e<strong>in</strong>er eigenen<br />

materiellen <strong>und</strong> personellen Ressourcen selbst geschaffen wird<br />

(Eigenherstellung).<br />

Wird mit dem Softwareanbieter e<strong>in</strong> Werkvertrag geschlossen, so liegt<br />

aus Sicht des Softwareanwenders e<strong>in</strong> Anschaffungsvorgang vor, wenn<br />

die Projektleitung <strong>und</strong> Federführung beim Softwareanbieter liegen <strong>und</strong><br />

dieser für die Tätigkeit der Software e<strong>in</strong>steht (Herstellungsrisiko).<br />

pyright by Steuerberater, Dipl. F<strong>in</strong>anzwirt Wolfgang Börst<strong>in</strong>ger, Vervielfältigung, auch nur auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung<br />

46


E<strong>in</strong>führung e<strong>in</strong>es betriebswirtschaftlichen Softwaresystems<br />

Eigenherstellung<br />

Aktivierbarkeit von<br />

Individualsoftware<br />

E<strong>in</strong>schaltung e<strong>in</strong>es Dritten<br />

(Softwarehaus)<br />

Herstellungsrisiko<br />

Herstellungsrisiko<br />

beim<br />

beim<br />

Softwareanwender Softwareanbieter<br />

Aktivierungswahlrecht nach § 248 Abs. 2 HGB Aktivierungsgebot<br />

Abb. 2 :Aktivierbarkeit von Individualsoftware<br />

pyright by Steuerberater, Dipl. F<strong>in</strong>anzwirt Wolfgang Börst<strong>in</strong>ger, Vervielfältigung, auch nur auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung<br />

47


E<strong>in</strong>führung e<strong>in</strong>es betriebswirtschaftlichen Softwaresystems<br />

Standardsoftware<br />

Beim Kauf von Standardsoftware handelt es sich um e<strong>in</strong>en entgeltlichen<br />

Erwerb, sodass h<strong>in</strong>sichtlich der Software Aktivierungspflicht besteht.<br />

Das gilt auch, wenn die Standardsoftware an die betrieblichen<br />

Erfordernisse angepasst werden muss.<br />

Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des<br />

Anlagevermögens können jedoch dann vorliegen, wenn der Anwender<br />

Standardsoftware erwirbt <strong>und</strong> diese bei der Anpassung an die<br />

betrieblichen Bedürfnisse so umfangreich modifiziert wird, dass von e<strong>in</strong>er<br />

Wesensänderung der Standardsoftware auszugehen ist.<br />

Bei der so veränderten Software handelt es sich dann <strong>in</strong>sgesamt um<br />

e<strong>in</strong>en neuen Vermögensgegenstand, da die wesensverändernde<br />

Anpassung der Software dazu führt, dass der ursprüngliche<br />

Vermögensgegenstand „Standardsoftware Standardsoftware“ untergeht <strong>und</strong> e<strong>in</strong><br />

neuer Vermögensgegenstand „Individualsoftware“ entsteht.<br />

pyright by Steuerberater, Dipl. F<strong>in</strong>anzwirt Wolfgang Börst<strong>in</strong>ger, Vervielfältigung, auch nur auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung<br />

48


E<strong>in</strong>führung e<strong>in</strong>es betriebswirtschaftlichen Softwaresystems<br />

Objektives Kriterium für die Beurteilung, ob e<strong>in</strong> neuer<br />

Vermögensgegenstand vorliegt, ist <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie die Art der vor <strong>und</strong> nach<br />

Implementierung <strong>und</strong> Anpassung vorhandenen Funktionen der Software Software.<br />

Maßnahmen zur Erweiterung oder Verbesserung von Software<br />

Von e<strong>in</strong>er Wesensveränderung zu unterscheiden s<strong>in</strong>d Maßnahmen zur<br />

Erweiterung oder über den ursprünglichen Zustand h<strong>in</strong>ausgehenden<br />

wesentlichen tli h Verbesserung V b von Software. S ft Diese Di s<strong>in</strong>d i d losgelöst l lö t von dden<br />

ursprünglichen Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung der<br />

Software <strong>in</strong> Bezug auf ihre Aktivierungspflicht zu beurteilen.<br />

Customiz<strong>in</strong>g<br />

Die Aufwendungen für das Customiz<strong>in</strong>g, d.h. die Parametrisierung <strong>und</strong><br />

weitere Maßnahmen zur E<strong>in</strong>bettung der Software <strong>in</strong> das konkrete<br />

betriebliche Umfeld, die <strong>in</strong>sb. Bei ERP-Software erforderlich s<strong>in</strong>d,<br />

umfassen bspw:<br />

pyright by Steuerberater, Dipl. F<strong>in</strong>anzwirt Wolfgang Börst<strong>in</strong>ger, Vervielfältigung, auch nur auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung<br />

49


E<strong>in</strong>führung e<strong>in</strong>es betriebswirtschaftlichen Softwaresystems<br />

Beratungshonorare im Zusammenhang mit den E<strong>in</strong>fahren der Programme,<br />

Programm- <strong>und</strong> Systemtests,<br />

Modifizierung <strong>und</strong> Zusammenfügung e<strong>in</strong>zelner Programme,<br />

Programmierung oder E<strong>in</strong>richtung von Schnittstellen,<br />

Installation der Software auf den Computern der betroffenen Mitarbeiter.<br />

Bei diesen Aufwendungen ist zu unterscheiden, ob die Maßnahmen dazu<br />

dienen, die Standardsoftware <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en betriebsbereiten Zustand zu versetzen,<br />

oder ob es sich um e<strong>in</strong>e umfangreiche g Bearbeitung g <strong>und</strong> Ergänzung g g der <strong>in</strong> der<br />

Standardkonfiguration ausgelieferten Software handelt.<br />

Dagegen s<strong>in</strong>d die Aufwendungen für Maßnahmen, die über die Versetzung <strong>in</strong><br />

die Betriebsbereitschaft h<strong>in</strong>ausgehen h<strong>in</strong>ausgehen, weil sie zz.B. B zusätzliche Funktionalitäten<br />

wie Auswertungen oder Abfragemöglichkeiten etc. bereitstellen, nicht als Teil<br />

der Anschaffungskosten zu aktivieren.<br />

pyright by Steuerberater, Dipl. F<strong>in</strong>anzwirt Wolfgang Börst<strong>in</strong>ger, Vervielfältigung, auch nur auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung<br />

50


E<strong>in</strong>führung e<strong>in</strong>es betriebswirtschaftlichen Softwaresystems<br />

Herstellung der Betriebsbereitschaft<br />

Die Software ist betriebsbereit, wenn für sie alle Voraussetzungen erfüllt s<strong>in</strong>d,<br />

damit sie entsprechend ihrer Zweckbestimmung für das Unternehmen genutzt<br />

werden kann.<br />

Im Falle von unverändert vom Anwender genutzter Standardsoftware ist ii.d.R. d R<br />

davon auszugehen, dass die Betriebsbereitschaft im Zeitpunkt des Erwerbs<br />

gegeben ist.<br />

BBei i IIndividualsoftware di id l ft <strong>und</strong> d unternehmensspezifisch t h ifi h modifizierter difi i t<br />

Standardsoftware liegt die Betriebsbereitschaft vor, wenn die<br />

unternehmensspezifischen Anforderungen an die Leistungsfähigkeit der<br />

Software erfüllt werden. werden<br />

pyright by Steuerberater, Dipl. F<strong>in</strong>anzwirt Wolfgang Börst<strong>in</strong>ger, Vervielfältigung, auch nur auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung<br />

51


Enterprice Resource Plann<strong>in</strong>g Software 23<br />

E<strong>in</strong>führung e<strong>in</strong>es betriebswirtschaftlichen Softwaresystems 52<br />

Der Gesamtvorgang der E<strong>in</strong>führung der ERP-Software wird als Implementierung<br />

bezeichnet.<br />

ERP-Software ist regelmäßig Standardsoftware <strong>und</strong> bei entgeltlichem Erwerb<br />

e<strong>in</strong> aktivierungspflichtiger <strong>immaterieller</strong> Vermögensgegenstand des AV.<br />

Alle Module bilden zusammen e<strong>in</strong> Softwaresystem. Die IDW Stellungnahme vom<br />

23.06.2010 lässt offen, , ob es sich um e<strong>in</strong>en Vermögensgegenstand g g g handelt.<br />

Gr<strong>und</strong>:<br />

E<strong>in</strong>heitlicher Nutzungs Nutzungs- <strong>und</strong> Funktionszusammenhang<br />

Funktionszusammenhang.<br />

(vgl. IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung, IDW RS HFA 11 Stand<br />

23.06.2010)<br />

pyright by Steuerberater, Dipl. F<strong>in</strong>anzwirt Wolfgang Börst<strong>in</strong>ger, Vervielfältigung, auch nur auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung


Enterprice Resource Plann<strong>in</strong>g Software 24<br />

E<strong>in</strong>führung e<strong>in</strong>es betriebswirtschaftlichen Softwaresystems 53<br />

Die Module s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong> Wirtschaftsgut im Steuerrecht, auch wenn die e<strong>in</strong>zelnen<br />

Module zu unterschiedlichen Zeitpunkten oder von unterschiedlichen<br />

Softwareherstellern erworben werden werden.<br />

Ausnahme:<br />

Wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass e<strong>in</strong>zelne Module nicht <strong>in</strong> das<br />

Gesamtsystem y zur Steuerung g der Geschäftsprozesse p <strong>in</strong>tegriert g werden, ,<br />

also selbstständig nutzbar s<strong>in</strong>d.<br />

Der Steuerpflichtige erwirb mit der Software entsprechende Lizenzrechte vom<br />

Anbieter.<br />

pyright by Steuerberater, Dipl. F<strong>in</strong>anzwirt Wolfgang Börst<strong>in</strong>ger, Vervielfältigung, auch nur auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung


E<strong>in</strong>führung e<strong>in</strong>es betriebswirtschaftlichen Softwaresystems 54<br />

Anschaffung:<br />

Die Softwarebeschaffung beg<strong>in</strong>nt mit der ersten Handlung zum Erwerb<br />

e<strong>in</strong>es bestimmten, konkreten Gegenstands, so dass Anschaffungskosten<br />

auch bereits vor dem Anschaffungszeitpunkt anfallen können.<br />

Welche Vorgänge der Softwarebeschaffung im E<strong>in</strong>zelnen <strong>in</strong> den Bereich<br />

der Anschaffung g fallen, , ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten p zu<br />

entscheiden. Ausschlaggebend ist dabei die Zweckbestimmung der<br />

Aufwendungen.<br />

pyright by Steuerberater, Dipl. F<strong>in</strong>anzwirt Wolfgang Börst<strong>in</strong>ger, Vervielfältigung, auch nur auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung


2<br />

E<strong>in</strong>führung e<strong>in</strong>es betriebswirtschaftlichen Softwaresystems 55<br />

Aufwendungen für Aktivitäten, die zum Erkennen <strong>und</strong> Bewerten von<br />

Beschaffungsalternativen erforderlich s<strong>in</strong>d dürfen nicht aktiviert werden.<br />

Hierzu gehören:<br />

allgeme<strong>in</strong>e Organisationsberatung<br />

AAnalyse l <strong>und</strong> d OOptimierung ti i der d Geschäftsprozesse<br />

G häft<br />

Entwicklung von Grobkonzepten<br />

Ableitung von Fe<strong>in</strong>konzepten, soweit hierdurch nicht bereits<br />

softwarebezogene Vorarbeiten geleistet werden, die unmittelbar <strong>in</strong> das<br />

anschließende Customiz<strong>in</strong>g <strong>und</strong> die System<strong>in</strong>stallation e<strong>in</strong>fließen.<br />

pyright by Steuerberater, Dipl. F<strong>in</strong>anzwirt Wolfgang Börst<strong>in</strong>ger, Vervielfältigung, auch nur auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung


E<strong>in</strong>führung e<strong>in</strong>es betriebswirtschaftlichen Softwaresystems 27 56<br />

27<br />

Herstellung:<br />

Nach § 255 Abs. 1 S. 1 HGB zählen auch Aufwendungen zu den<br />

Anschaffungskosten, die über die Aufwendungen zur Überführung der<br />

Software von e<strong>in</strong>er fremden <strong>in</strong> die eigene wirtschaftliche Verfügungsmacht<br />

h<strong>in</strong>aus erforderlich s<strong>in</strong>d, um die Software <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en betriebsbereiten Zustand<br />

zu versetzen, sofern diese der Anschaffung direkt zuzurechnen s<strong>in</strong>d.<br />

Die Software ist betriebsbereit, wenn für sie alle Voraussetzungen erfüllt s<strong>in</strong>d,<br />

damit sie entsprechend ihrer Zweckbestimmung für das Unternehmen genutzt<br />

werden kann.<br />

pyright by Steuerberater, Dipl. F<strong>in</strong>anzwirt Wolfgang Börst<strong>in</strong>ger, Vervielfältigung, auch nur auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung


E<strong>in</strong>führung e<strong>in</strong>es betriebswirtschaftlichen Softwaresystems 57<br />

Beg<strong>in</strong>n der AfA:<br />

Die planmäßige Abschreibung beg<strong>in</strong>nt im Zeitpunkt der Realisierung der<br />

Betriebsbereitschaft . Auf den Zeitpunkte der tatsächlichen Ingebrauchnahme<br />

kommt es nicht an.<br />

Nach § 253 Abs. 2 S. 3 HGB ist die Software im Falle e<strong>in</strong>er voraussichtlich<br />

dauernden Wertm<strong>in</strong>derung außerplanmäßig abzuschreiben.<br />

Nutzungsdauer:<br />

Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Software wird im Regelfall<br />

auf 3 Jahre geschätzt. g<br />

(vgl. IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: <strong>Bilanzierung</strong> von Software<br />

beim Anwender (IDW RS HFA 11), vom 30.06.2004)<br />

(vgl. Jan-Christoph Suermann: Inauguraldisseration zur Erlangung der<br />

Doktor Doktorwürde: ürde Bilan <strong>Bilanzierung</strong> ier ng von on Soft Software are nach HGB HGB, US US-GAAP GAAP <strong>und</strong> nd IFRS, IFRS S. S 66)<br />

pyright by Steuerberater, Dipl. F<strong>in</strong>anzwirt Wolfgang Börst<strong>in</strong>ger, Vervielfältigung, auch nur auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung


Enterprice Resource Plann<strong>in</strong>g Software<br />

E<strong>in</strong>führung e<strong>in</strong>es betriebswirtschaftlichen Softwaresystems 58<br />

Bilanzsteuerliche Beurteilung von Aufwendungen zur E<strong>in</strong>führung e<strong>in</strong>es<br />

betriebswirtschaftlichen Softwaresystems (ERP-Software):<br />

Begriff:<br />

ERP-Software ist e<strong>in</strong> Softwaresystem, das zur Optimierung von<br />

Geschäftsprozessen e<strong>in</strong>gesetzt <strong>und</strong> aus verschiedenen Modulen<br />

(bspw (bspw. Fertigung Fertigung, F<strong>in</strong>anzen F<strong>in</strong>anzen, Logistik Logistik, Personal Personal, Vertrieb) zusammengestellt wird wird.<br />

Wesensmerkmal:<br />

Funktion zur umfassenden Integration <strong>und</strong> Steuerung verschiedener<br />

Unternehmensaktivitäten.<br />

pyright by Steuerberater, Dipl. F<strong>in</strong>anzwirt Wolfgang Börst<strong>in</strong>ger, Vervielfältigung, auch nur auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung


Enterprice Resource Plann<strong>in</strong>g Software 30<br />

E<strong>in</strong>führung e<strong>in</strong>es betriebswirtschaftlichen Softwaresystems 59<br />

Anschaffung:<br />

Mit dem Erwerb e<strong>in</strong>er Standardsoftware <strong>und</strong> ihrer Implementierung, liegt e<strong>in</strong><br />

aktivierungspflichtiger Anschaffungsvorgang vor.<br />

Dies gilt auch, wenn die erworbene Standardsoftware ganz oder teilweise<br />

mit eigenem Personal implementiert wird (Herstellung der Betriebsbereitschaft).<br />

Implementierung macht Software nicht zur Individualsoftware <strong>und</strong> führt damit<br />

nicht zu e<strong>in</strong>em Herstellungsvorgang (sog. Customiz<strong>in</strong>g) ohne Änderung am<br />

Quellcode Quellcode.<br />

pyright by Steuerberater, Dipl. F<strong>in</strong>anzwirt Wolfgang Börst<strong>in</strong>ger, Vervielfältigung, auch nur auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung


E<strong>in</strong>führung e<strong>in</strong>es betriebswirtschaftlichen Softwaresystems 60<br />

Implementierungskosten:<br />

Implementierungskosten unterteilen sich <strong>in</strong> Aufwendungen für:<br />

Customiz<strong>in</strong>g<br />

Modifications (Programmänderung)<br />

Extensions (Programmerweiterung)<br />

Sie s<strong>in</strong>d als Anschaffungsnebenkosten zu behandeln.<br />

pyright by Steuerberater, Dipl. F<strong>in</strong>anzwirt Wolfgang Börst<strong>in</strong>ger, Vervielfältigung, auch nur auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung


Enterprice Resource Plann<strong>in</strong>g Software 32<br />

E<strong>in</strong>führung e<strong>in</strong>es betriebswirtschaftlichen Softwaresystems 61<br />

Herstellung:<br />

Wird das Softwaresystem selbst hergestellt, greift das Aktivierungsverbot<br />

gem. § 5 Abs. 2 EStG e<strong>in</strong>.<br />

Daraus folgt:<br />

Alle Aufwendungen s<strong>in</strong>d sofort abziehbare Betriebsausgabe<br />

Betriebsausgabe.<br />

(bspw. Vorkosten, Pilote<strong>in</strong>sätze, Wartungskosten, Schulungskosten,<br />

Datenmigration)<br />

Von e<strong>in</strong>er Herstellung wird ausgegangen, wenn e<strong>in</strong>e neue Individualsoftware<br />

durch eigenes g fachlich ausgebildetes g Personal hergestellt g <strong>und</strong> das<br />

Herstellerrisiko vom Softwareanwender selbst getragen wird.<br />

pyright by Steuerberater, Dipl. F<strong>in</strong>anzwirt Wolfgang Börst<strong>in</strong>ger, Vervielfältigung, auch nur auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung


Enterprice Resource Plann<strong>in</strong>g Software 33<br />

E<strong>in</strong>führung e<strong>in</strong>es betriebswirtschaftlichen Softwaresystems 62<br />

Beg<strong>in</strong>n der AfA:<br />

Die Abschreibung beg<strong>in</strong>nt mit der Betriebsbereitschaft des<br />

Wirtschaftsgut. Diese ist mit dem Abschluss der Implementierung<br />

hergestellt (des ersten Moduls).<br />

Nutzungsdauer:<br />

Das ERP-Softwaresystem y ist e<strong>in</strong> immaterielles Wirtschaftsgut g <strong>und</strong><br />

kann gem. § 7 Abs.1 S. 1 EStG nur l<strong>in</strong>ear abgeschrieben werden.<br />

Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer wird e<strong>in</strong> Zeitraum von 5<br />

Jahren angenommen.<br />

(vgl. BMF-Schreiben vom 18.11.2005, IV B 2 - S 2172 - 37/05, BStBl. 2005 Teil<br />

S. 1025)<br />

pyright by Steuerberater, Dipl. F<strong>in</strong>anzwirt Wolfgang Börst<strong>in</strong>ger, Vervielfältigung, auch nur auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung


Geschäfts- oder Firmenwert 63<br />

Der entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwert gilt nunmehr durch<br />

das BilMoG als zeitlich begrenzter aktivierungspflichtiger VG (§ 246 Abs.1<br />

S.3 HGB).<br />

Die Rechtsnatur e<strong>in</strong>es erworbenen Geschäfts- oder Firmenwerts war bisher<br />

<strong>in</strong> der Literatur umstritten. Aufgr<strong>und</strong> des bisher e<strong>in</strong>geräumten Ansatzwahlrechts<br />

wurde er als VG angesehen, andererseits als <strong>Bilanzierung</strong>shilfe e<strong>in</strong>gestuft oder<br />

als l „Wert W t eigener i Art“ A t“ bezeichnet.<br />

b i h t<br />

Der entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwert ist als zeitlich<br />

begrenzter aktivierungspflichtiger VG planmäßig auf se<strong>in</strong>e „<strong>in</strong>dividuelle<br />

betriebliche Nutzungsdauer“ abzuschreiben (vgl. BR Drucksache (344/08),S.103).<br />

Der Geschäfts- oder Firmenwert aus dem Erwerb von Beteiligungen<br />

(sogenannter share-deal) ist nicht Gegenstand der gesetzlichen Regelung des<br />

§ 246 Abs.1 S.3 HGB.<br />

pyright by Steuerberater, Dipl. F<strong>in</strong>anzwirt Wolfgang Börst<strong>in</strong>ger, Vervielfältigung, auch nur auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung


Geschäfts- oder Firmenwert 64<br />

Gegenstand ist e<strong>in</strong> positiver Unterschiedsbetrag aus e<strong>in</strong>em sogenannten<br />

asset deal, bei dem unmittelbar die Vermögensgegenstände <strong>und</strong> Schulden<br />

<strong>in</strong> die Bilanz des übernehmenden Rechtsträgers (z (z.B. B bei Verschmelzungsvorgängen)<br />

übernommen wird.<br />

DDer dderivative i ti GGeschäftswert häft t ergibt ibt sich i h somit it als l Diff Differenz zwischen i h ddem<br />

Betrag, den der Erwerber e<strong>in</strong>es Unternehmens aufwendet <strong>und</strong> der Summe<br />

der Zeitwerte aller vorhandenen Aktiva abzüglich der Schulden.<br />

E<strong>in</strong> orig<strong>in</strong>ärer Geschäfts- oder Firmenwert unterliegt weiterh<strong>in</strong> dem<br />

Aktivierungsverbot.<br />

pyright by Steuerberater, Dipl. F<strong>in</strong>anzwirt Wolfgang Börst<strong>in</strong>ger, Vervielfältigung, auch nur auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung


Geschäfts- oder Firmenwert 65<br />

Für die Schätzung der Nutzungsdauer werden <strong>in</strong> der Gesetzesbegründung<br />

u.a. folgende Anhaltspunkte gegeben:<br />

die Art <strong>und</strong> die voraussichtliche Bestandsdauer des erworbenen<br />

Unternehmens,<br />

die Stabilität <strong>und</strong> Bestandsdauer der Branche des erworbenen<br />

Unternehmens<br />

Unternehmens,<br />

der Lebenszyklus der Produkte des erworbenen Unternehmens,<br />

die voraussichtliche Tätigkeit von wichtigen Mitarbeitern oder<br />

Mitarbeitergruppen für das erworbene Unternehmen,<br />

die voraussichtliche Dauer der Beherrschung des erworbenen<br />

Unternehmens<br />

Unternehmens.<br />

pyright by Steuerberater, Dipl. F<strong>in</strong>anzwirt Wolfgang Börst<strong>in</strong>ger, Vervielfältigung, auch nur auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung


Anhang 66<br />

Kontatkdaten<br />

Büro: +49 (0) 621 621-28678 28678<br />

e-mail:<strong>in</strong>fo@boerst<strong>in</strong>ger.de<br />

Name: Dipl.-F<strong>in</strong>.wirt Wolfgang Börst<strong>in</strong>ger<br />

Position: Inhaber Kanzlei Börst<strong>in</strong>ger<br />

Qualifikationen Dipl.-F<strong>in</strong>anzwirt – Hochschule für F<strong>in</strong>anzen Baden Württemberg<br />

Schwerpunkt Steuer- <strong>und</strong> Wirtschaftsrecht<br />

Steuerberater<br />

Erfahrung Prüfer bei der Konzernbetriebsprüfungsstelle des F<strong>in</strong>anzamtes<br />

Mannheim-Stadt mit den Schwerpunkten Leas<strong>in</strong>g <strong>und</strong> <strong>in</strong>ternationales<br />

Steuerrecht<br />

Steuerberater bei der Sozietät Ritterhaus • Keiper, RA/WP/StB, <strong>in</strong><br />

Frankfurt aa.M./Mannheim M /Mannheim mit den Schwerpunkten Leas<strong>in</strong>g Leas<strong>in</strong>g,<br />

Außensteuerrecht, Begleitung bei Fragen des Family Office <strong>und</strong><br />

Neugründungen von Unternehmen<br />

Lehrbeauftragter Universität Mannheim<br />

Schwerpunkt Handel<br />

Leas<strong>in</strong>g, Immobilien<br />

Internationales Steuerrecht / <strong>in</strong>ternationale Rechnungslegung<br />

Veröffentlichungen/ Lehrbeauftragter an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg<br />

Sonstige Aktivitäten (staatliche Studienakademie <strong>in</strong> der Fachrichtung „Steuern <strong>und</strong><br />

Prüfungswesen“<br />

Referent bei der Steuerberaterkammer Nordbaden anlässlich von<br />

Fortbildungsveranstaltungen<br />

CH C.H. Beck Verlag Verlag, München verschiedene Veröffentlichungen zu<br />

Themen des Bilanzsteuerrechts


Anhang 67<br />

Disclaimer<br />

Die enthaltenen Informationen s<strong>in</strong>d allgeme<strong>in</strong>er Natur <strong>und</strong> nicht auf die spezielle Situation e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>zelperson<br />

oder e<strong>in</strong>er juristischen Person ausgerichtet. Obwohl sich die Kanzlei bemüht, zuverlässige <strong>und</strong> aktuelle<br />

Informationen zu liefern, kann nicht garantiert werden, dass diese Informationen so zutreffend s<strong>in</strong>d wie zum<br />

Zeitpunkt ihres E<strong>in</strong>gangs oder dass sie auch <strong>in</strong> Zukunft so zutreffend se<strong>in</strong> werden. Niemand sollte aufgr<strong>und</strong><br />

dieser Informationen handeln ohne geeigneten fachlichen Rat <strong>und</strong> ohne gründliche Analyse der betreffenden<br />

Situation.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!