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Bilanzierung immaterieller Vermögenswerte und Wirtschaftsgüter in ...

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3<br />

E<strong>in</strong>führung 3<br />

Begriff des Vermögensgegenstands im handelsrechtlichen S<strong>in</strong>ne<br />

Fü Für den d BBegriff iff „Vermögensgegenstand“ V ö t d“ fi f<strong>in</strong>det d t sich i h iim HHandelsrecht d l ht<br />

weiterh<strong>in</strong> ke<strong>in</strong>e abschließende Def<strong>in</strong>ition. E<strong>in</strong>e <strong>in</strong>haltliche Konkretisierung<br />

ist aus den übergeordneten Bilanzzwecken abzuleiten (vgl. Hommel, M.<br />

(1997) (1997), SS.347). 347)<br />

Die übergeordneten Bilanzzwecke s<strong>in</strong>d erheblich von den Pr<strong>in</strong>zipien des<br />

Gläubigerschutzes <strong>und</strong> der Vorsicht geprägt (vgl (vgl. Beisse Beisse, H H. - (1993) (1993), SS.80). 80)<br />

Es dürfen, wegen des Objektivierungsgebots, nur solche Vermögensvorteile<br />

<strong>in</strong> die Bilanz aufgenommen werden werden, deren Werthaltigkeit von Dritten<br />

nachvollzogen werden kann (Kessler, H. –(1994),S.3).<br />

Der § 246 Abs. 1 HGB erlaubt nur die Aktivierung von Vermögensgegenständen.<br />

Somit ist immer zu prüfen, ob das zu aktivierende Gut als Vermögensgegenstand<br />

im handelsrechtlichen S<strong>in</strong>n klassifizierbar ist.<br />

pyright by Steuerberater, Dipl. F<strong>in</strong>anzwirt Wolfgang Börst<strong>in</strong>ger, Vervielfältigung, auch nur auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung

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