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Bilanzierung immaterieller Vermögenswerte und Wirtschaftsgüter in ...

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E<strong>in</strong>führung e<strong>in</strong>es betriebswirtschaftlichen Softwaresystems<br />

Standardsoftware<br />

Beim Kauf von Standardsoftware handelt es sich um e<strong>in</strong>en entgeltlichen<br />

Erwerb, sodass h<strong>in</strong>sichtlich der Software Aktivierungspflicht besteht.<br />

Das gilt auch, wenn die Standardsoftware an die betrieblichen<br />

Erfordernisse angepasst werden muss.<br />

Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des<br />

Anlagevermögens können jedoch dann vorliegen, wenn der Anwender<br />

Standardsoftware erwirbt <strong>und</strong> diese bei der Anpassung an die<br />

betrieblichen Bedürfnisse so umfangreich modifiziert wird, dass von e<strong>in</strong>er<br />

Wesensänderung der Standardsoftware auszugehen ist.<br />

Bei der so veränderten Software handelt es sich dann <strong>in</strong>sgesamt um<br />

e<strong>in</strong>en neuen Vermögensgegenstand, da die wesensverändernde<br />

Anpassung der Software dazu führt, dass der ursprüngliche<br />

Vermögensgegenstand „Standardsoftware Standardsoftware“ untergeht <strong>und</strong> e<strong>in</strong><br />

neuer Vermögensgegenstand „Individualsoftware“ entsteht.<br />

pyright by Steuerberater, Dipl. F<strong>in</strong>anzwirt Wolfgang Börst<strong>in</strong>ger, Vervielfältigung, auch nur auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung<br />

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