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Oberpfälzer Schule - BLLV

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ten, womit auch zum Ausdruck kommt,<br />

dass der Begriff „freies Ermessen“ nicht<br />

dahin verstanden werden darf, dass die<br />

Verwaltungsorgane, soweit ihnen ein Ermessen<br />

eingeräumt ist, nach Willkür oder<br />

auch nur nach Belieben handeln dürften.<br />

Ermessensentscheidungen ohne Gründe<br />

oder aus sachfremden oder rein subjektiven<br />

Erwägungen sind ermessensfehlerhaft.<br />

2.4 Ermessensfehler<br />

Bei der Anwendung von Kann-Vorschriften<br />

ist eine Reihe von Fehlern denkbar.<br />

Hierfür einige Beispiele:<br />

Innerhalb eines ihr gegebenen Ermessensspielraums<br />

kann sich eine Behörde<br />

durch andauernden, gleichmäßigen Ermessensgebrauch<br />

selbst binden (so genannte<br />

Selbstbindung der Verwaltung).<br />

Erteilt die Schulleitung z. B. wiederholt<br />

türkischen Schülern Tage vor Beginn der<br />

Sommerferien antragsgemäß wegen zu<br />

dieser Zeit noch günstigen Reiseumständen<br />

in die Türkei eine Unterrichtsbefreiung,<br />

so muss sie wohl allen vorliegenden<br />

und kommenden gleichlautenden Anträgen<br />

stattgeben. Wenn nun die Behörde in<br />

einem gleichgelagerten Fall ohne begründeten<br />

Anlass von ihrer früheren rechtmäßigen<br />

Praxis abweicht, so liegt eine Ermessensüberschreitung<br />

vor. Da dies der<br />

Einzelentscheidung nicht angesehen werden<br />

kann, ist das Gericht insoweit auf entsprechende<br />

Hinweise des klagenden Betroffenen<br />

angewiesen.<br />

Ermessensüberschreitung liegt auch<br />

dann vor, wenn gegen bloße Verwaltungsvorschriften<br />

(z. B. interne Dienstanweisungen)<br />

verstoßen wird, soweit dadurch<br />

bestimmte Verwaltungsübungen festgeschrieben<br />

sind. Ein nicht so seltener Fall<br />

ist die sogenannte Reduzierung des Ermessens<br />

auf Null. Kann z. B. dem Betroffenen<br />

bei Vorliegen einer Reihe von Voraussetzungen<br />

eine Vergünstigung gewährt<br />

werden und sind diese alle erfüllt, so kann<br />

die rechtlich gegebene Ermessensfreiheit<br />

im Einzelfall derart geschrumpft sein,<br />

dass nur noch eine einzige Entscheidung<br />

ermessensfehlerfrei ist, nämlich die Gewährung<br />

der Vergünstigung.<br />

Unterfälle der Ermessensfehler sind die<br />

Ermessensunterschreitung und der Ermessensnichtgebrauch.<br />

Hiervon spricht<br />

man, wenn eine Behörde die Grenzen ihres<br />

Ermessens für enger hält, als sie tat-<br />

18<br />

<strong>Schule</strong> und Recht<br />

sächlich sind, bzw. wenn sie – im irrigen<br />

Glauben, aufgrund zwingenden Rechts<br />

entscheiden zu müssen – in Wirklichkeit<br />

eingeräumtes Ermessen nicht walten<br />

lässt.<br />

Ermessensfehler (Ermessensfehlgebrauch)<br />

liegen auch vor, wenn die Verwaltung<br />

ihrer Entscheidung eine rechtswidrige<br />

Motivation zugrunde gelegt hat.<br />

Solche rechts- und gesetzwidrigen Motive<br />

können sein: grobe Unsachlichkeit,<br />

Willkür, Schikane, Antipathie, Leichtfertigkeit,<br />

Selbstsucht, aber auch Berücksichtigung<br />

rein fiskalischer Interessen<br />

oder das Vorschieben sachgemäßer Erwägungen,<br />

um die wahren maßgeblichen,<br />

jedoch sachfremden Überlegungen zu<br />

verdecken.<br />

2.5 Begründung von Ermessensentscheidungen<br />

Damit jedoch Fehler in der Phase des Zustandekommens<br />

der Entscheidung überhaupt<br />

erkennbar werden, muss man auf<br />

die Beweggründe, Absichten und Motive<br />

des Entscheidungsverfassers zurückgreifen<br />

können. Dies ist nur möglich, wenn<br />

man der schriftlichen Begründung eines<br />

Ermessensbescheides entnehmen kann,<br />

von welchen Gesichtspunkten die Behörde<br />

bei der Ausübung ihres Ermessens<br />

ausgegangen ist.<br />

Wie muss diese für den Regelfall vorgesehene<br />

Begründung aussehen?<br />

Handelt es sich um eine belastende Entscheidung,<br />

so genügt es jedenfalls nicht,<br />

den bloßen Gesetzestext der Kann-Vorschrift<br />

zu wiederholen und dann den<br />

Schluss zu ziehen: also war zu entscheiden,<br />

wie geschehen. Hieraus kann das<br />

Gericht weder ersehen, dass überhaupt<br />

Ermessen gewaltet hat, geschweige denn,<br />

dass dies fehlerfrei geschah. Vielmehr<br />

müssen für die als zweckmäßig und billig<br />

erachtete Entscheidung die Gründe, die<br />

dafür und dagegen sprechen, dargestellt<br />

und gegeneinander abgewogen werden,<br />

mit dem Ergebnis, dass die Gründe dafür<br />

überwiegen. Einer Begründung bedarf es<br />

nicht, soweit die Behörde einem Antrag<br />

entspricht oder einer Erklärung folgt und<br />

der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines<br />

anderen eingreift.<br />

Udo Behn,<br />

<strong>BLLV</strong>-Rechtsabteilung Oberpfalz<br />

<strong>Oberpfälzer</strong> <strong>Schule</strong> 2012/6 – 34. Jahrgang<br />

Humor in <strong>Oberpfälzer</strong><br />

<strong>Schule</strong>n<br />

Aus der Sammlung von<br />

Sophie Schikora, Schirmitz:<br />

Ein Bub aus der 1. Klasse mag seinen Lehrer.<br />

Als die Äpfel reif sind, bringt er dem<br />

Lehrer einen und legt ihn auf das Pult. Der<br />

Lehrer schaut den Apfel an und schenkt<br />

ihn einem Kind, das ohne Pausebrot ist.<br />

Das geht so einige Tage. Der Erstklässler<br />

schaut jeden Tag grantiger. Dann wird ihm<br />

die Sache zu bunt. Er marschiert am nächsten<br />

Morgen zum Pult und haut den Apfel<br />

mit Nachdruck hin. „So“, sagt er, „wennstn<br />

wieder vaschenkst, nacha scheiß i dir oan.“<br />

Die Martina ist in der 3. Klasse. Ein hübsches<br />

Mädl ist sie: kohlschwarze Augen,<br />

dunkle Locken und eine Haut, als wäre sie<br />

immer im Urlaub im Süden. Oft aber haben<br />

sie ihre Mitschüler verspottet. „Schwarzerl“<br />

haben sie gesagt. Es dauert nicht lange, da<br />

kommt die Mutter in die <strong>Schule</strong> und beschwert<br />

sich. Die Lehrerin redet der Mutter<br />

gut zu. Sie würde schon aufpassen und die<br />

Sache unterbinden, wenn sie davon hört.<br />

Die Martina sei doch wirklich ein hübsches<br />

Kind mit diesen Augen und dem schönen<br />

Haar. Die Mutter bläht sich vor Stolz: Vertraulich<br />

neigt sie sich zu Lehrerin: „Ihnen<br />

kann ich es ja sagen“, meint sie, „die Martina<br />

ist schon was Besonderes, ihr Vater ist<br />

nämlich eine Sardine.“<br />

Ein Lehrer, der aus der DDR stammt,<br />

spricht in Anwesenheit des Schulrates über<br />

die Landwirtschaft. „Was gibt es dort?<br />

Was kann man sehen?“ – „Vejcha“ – „Was<br />

meinst du?“ – „Vejcha“ – „Vejcha, ich kann<br />

dich nicht verstehen!“ Stimme des Schulrats<br />

aus dem Hintergrund: „Weils a Preiß<br />

bist!“<br />

Ein Mädchen in der „Hilfsschule“, sie<br />

lebt mit ihren Eltern in einem Wohnwagen,<br />

kommt sehr vernachlässigt zur <strong>Schule</strong>:<br />

schmutzig, ungepflegt, dreckige Kleidung.<br />

Die Lehrerin schreibt einen Brief nach Hause<br />

mit der Bitte, das Kind besser zu pflegen.<br />

Die Antwort der Eltern: „Sie sollen ihr nicht<br />

riechen, sondern lernen!“<br />

Haben auch Sie heitere Episoden<br />

aus dem Schulalltag? Wir möchten<br />

die Reihe fortsetzen. Schicken Sie<br />

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wünschen, bleibt Ihr Name ungenannt.

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