Emissionsprospekt Trend Capital Indien I KG - GoMoPa
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<strong>Trend</strong> CapiTal I indien i kg I d i e s T e U e r l i C H e n a n g a B e n<br />
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12<br />
kapiTel<br />
dIe sTeUerLIcHeN ANgABeN<br />
Die Gewinnerzielungsabsicht<br />
Grundsätzliche Voraussetzung für die Berücksichtigung<br />
von Einkünften – insbesondere im Falle des Entstehens<br />
steuerlicher Verluste – durch das Finanzamt ist das<br />
Bestehen einer Gewinnerzielungsabsicht. Eine Gewinnerzielungsabsicht<br />
muss dabei sowohl auf Ebene<br />
der Fondsgesellschaft als auch auf der Ebene des jeweiligen<br />
Kommanditisten gegeben sein. Nach Rechtsprechung<br />
des Bundesfinanzhofes (BFH) erzielt eine<br />
Personengesellschaft dann der Besteuerung zugrunde<br />
zu legende Einkünfte, wenn sie beabsichtigt, aus ihrer<br />
Tätigkeit einen Gewinn zu erzielen. Eine Gewinnerzielungsabsicht<br />
liegt dann vor, wenn die Gesellschaft eine<br />
Vermögensmehrung in Form eines Totalgewinnes anstrebt.<br />
Die Erzielung eines Totalgewinns liegt dann<br />
vor, wenn die Summe aller steuerlichen Jahresergebnisse<br />
positiv ist. Erzielte oder erzielbare Steuervorteile<br />
sind für diese Betrachtung nicht relevant. Die Prognoserechnung<br />
lässt aufgrund plausibler Annahmen erwarten,<br />
dass die Gesellschaft einen Totalgewinn erzielen<br />
wird. Die Fondsgesellschaft handelt nach Auffassung<br />
der Anbieterin somit mit Gewinnerzielungsabsicht.<br />
Wie bei der Gesellschaft werden auch bei jedem einzelnen<br />
Kommanditisten die steuerlichen Ergebnisse<br />
nur dann als Einkünfte klassifiziert, wenn er mit Gewinnerzielungsabsicht<br />
tätig wird. Dies bedeutet, dass<br />
jeder einzelne Gesellschafter unter Berücksichtigung<br />
seiner persönlichen Sonderwerbungskosten einen<br />
Totalgewinn anstreben muss. Würden allerdings während<br />
der Totalperiode auf Gesellschafterebene die zusätzlichen<br />
Sonderwerbungskosten den kalkulierten<br />
Totalgewinn der Gesellschaft aufzehren, entstünde<br />
insgesamt beim Anleger kein Totalgewinn.<br />
Insbesondere im Falle einer teilweisen oder vollständigen<br />
Fremdfinanzierung der Einlage wird jedem<br />
Anleger empfohlen, das Bestehen seiner persönlichen<br />
Gewinnerzielungsabsicht zu prüfen und zu dokumentieren<br />
sowie den Zeitpunkt des Eintritts seines Totalgewinns<br />
von seinem persönlichen steuerlichen Berater<br />
ermitteln zu lassen.<br />
Eine Anerkennung der individuellen Gewinnerzielungsabsicht<br />
eines Gesellschafters durch das Finanzamt<br />
kann auch durch die Veräußerung des Kommanditanteils<br />
vor dem Zeitpunkt des Eintritts des Totalgewinns<br />
beeinflusst werden. Im Falle einer vorzeitigen Anteilsveräußerung<br />
könnte die Finanzverwaltung zu dem<br />
Schluss gelangen, dass beim Gesellschafter von Anfang<br />
an keine Gewinnerzielungsabsicht bestanden<br />
habe. Auch im Falle eines möglicherweise beabsichtigten<br />
vorzeitigen Ausscheidens aus der Beteiligungsgesellschaft<br />
oder einer Schenkung sollte daher der<br />
Gesellschafter seinen steuerlichen Berater zu Rate ziehen.<br />
Die Begrenzung des Verlustausgleichs<br />
a) § 15a EStG<br />
Gemäß § 15a Abs. 1 EStG werden Verlustzuweisungen<br />
nur bis zur Höhe der geleisteten Kommanditeinlage<br />
anerkannt. Der Kommanditist kann (grundsätzlich,<br />
vorbehaltlich nachstehender Ausführungen) steuerliche<br />
Verluste der Gesellschaft bis zu dieser Höhe mit<br />
seinen anderen positiven Einkünften verrechnen.<br />
Steuerliche Verluste, die über das genannte Verlustausgleichsvolumen<br />
des § 15a Abs. 1 EStG hinausgehen,<br />
dürfen nicht mit anderen positiven Einkünften des<br />
Steuerpflichtigen im Jahr ihrer Entstehung ausgeglichen<br />
werden (§ 15a Abs. 1 Satz 1 EStG). In dieser Höhe<br />
entsteht ein negatives Kapitalkonto des Gesellschafters.<br />
Diese sog. verrechenbaren Verluste können jedoch mit<br />
aus der Gesellschaft in den Folgejahren zugewiesenen<br />
und zu versteuernden Gewinnanteilen ausgeglichen<br />
werden (§ 15a Abs. 2 EStG).