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Emissionsprospekt Trend Capital Indien I KG - GoMoPa

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<strong>Trend</strong> CapiTal I indien i kg I d i e s T e U e r l i C H e n a n g a B e n<br />

106<br />

12<br />

kapiTel<br />

dIe sTeUerLIcHeN ANgABeN<br />

Die Gewinnerzielungsabsicht<br />

Grundsätzliche Voraussetzung für die Berücksichtigung<br />

von Einkünften – insbesondere im Falle des Entstehens<br />

steuerlicher Verluste – durch das Finanzamt ist das<br />

Bestehen einer Gewinnerzielungsabsicht. Eine Gewinnerzielungsabsicht<br />

muss dabei sowohl auf Ebene<br />

der Fondsgesellschaft als auch auf der Ebene des jeweiligen<br />

Kommanditisten gegeben sein. Nach Rechtsprechung<br />

des Bundesfinanzhofes (BFH) erzielt eine<br />

Personengesellschaft dann der Besteuerung zugrunde<br />

zu legende Einkünfte, wenn sie beabsichtigt, aus ihrer<br />

Tätigkeit einen Gewinn zu erzielen. Eine Gewinnerzielungsabsicht<br />

liegt dann vor, wenn die Gesellschaft eine<br />

Vermögensmehrung in Form eines Totalgewinnes anstrebt.<br />

Die Erzielung eines Totalgewinns liegt dann<br />

vor, wenn die Summe aller steuerlichen Jahresergebnisse<br />

positiv ist. Erzielte oder erzielbare Steuervorteile<br />

sind für diese Betrachtung nicht relevant. Die Prognoserechnung<br />

lässt aufgrund plausibler Annahmen erwarten,<br />

dass die Gesellschaft einen Totalgewinn erzielen<br />

wird. Die Fondsgesellschaft handelt nach Auffassung<br />

der Anbieterin somit mit Gewinnerzielungsabsicht.<br />

Wie bei der Gesellschaft werden auch bei jedem einzelnen<br />

Kommanditisten die steuerlichen Ergebnisse<br />

nur dann als Einkünfte klassifiziert, wenn er mit Gewinnerzielungsabsicht<br />

tätig wird. Dies bedeutet, dass<br />

jeder einzelne Gesellschafter unter Berücksichtigung<br />

seiner persönlichen Sonderwerbungskosten einen<br />

Totalgewinn anstreben muss. Würden allerdings während<br />

der Totalperiode auf Gesellschafterebene die zusätzlichen<br />

Sonderwerbungskosten den kalkulierten<br />

Totalgewinn der Gesellschaft aufzehren, entstünde<br />

insgesamt beim Anleger kein Totalgewinn.<br />

Insbesondere im Falle einer teilweisen oder vollständigen<br />

Fremdfinanzierung der Einlage wird jedem<br />

Anleger empfohlen, das Bestehen seiner persönlichen<br />

Gewinnerzielungsabsicht zu prüfen und zu dokumentieren<br />

sowie den Zeitpunkt des Eintritts seines Totalgewinns<br />

von seinem persönlichen steuerlichen Berater<br />

ermitteln zu lassen.<br />

Eine Anerkennung der individuellen Gewinnerzielungsabsicht<br />

eines Gesellschafters durch das Finanzamt<br />

kann auch durch die Veräußerung des Kommanditanteils<br />

vor dem Zeitpunkt des Eintritts des Totalgewinns<br />

beeinflusst werden. Im Falle einer vorzeitigen Anteilsveräußerung<br />

könnte die Finanzverwaltung zu dem<br />

Schluss gelangen, dass beim Gesellschafter von Anfang<br />

an keine Gewinnerzielungsabsicht bestanden<br />

habe. Auch im Falle eines möglicherweise beabsichtigten<br />

vorzeitigen Ausscheidens aus der Beteiligungsgesellschaft<br />

oder einer Schenkung sollte daher der<br />

Gesellschafter seinen steuerlichen Berater zu Rate ziehen.<br />

Die Begrenzung des Verlustausgleichs<br />

a) § 15a EStG<br />

Gemäß § 15a Abs. 1 EStG werden Verlustzuweisungen<br />

nur bis zur Höhe der geleisteten Kommanditeinlage<br />

anerkannt. Der Kommanditist kann (grundsätzlich,<br />

vorbehaltlich nachstehender Ausführungen) steuerliche<br />

Verluste der Gesellschaft bis zu dieser Höhe mit<br />

seinen anderen positiven Einkünften verrechnen.<br />

Steuerliche Verluste, die über das genannte Verlustausgleichsvolumen<br />

des § 15a Abs. 1 EStG hinausgehen,<br />

dürfen nicht mit anderen positiven Einkünften des<br />

Steuerpflichtigen im Jahr ihrer Entstehung ausgeglichen<br />

werden (§ 15a Abs. 1 Satz 1 EStG). In dieser Höhe<br />

entsteht ein negatives Kapitalkonto des Gesellschafters.<br />

Diese sog. verrechenbaren Verluste können jedoch mit<br />

aus der Gesellschaft in den Folgejahren zugewiesenen<br />

und zu versteuernden Gewinnanteilen ausgeglichen<br />

werden (§ 15a Abs. 2 EStG).

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