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Emissionsprospekt Trend Capital Indien I KG - GoMoPa

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erufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichteten<br />

Sachverständigen bedienen. Den Treugebern und Di-<br />

rektanlegern stehen insbesondere auch die Ansprüche<br />

auf Gewinn und Verlust, Beteiligung am Gesellschaftsvermögen,<br />

ein Abfindungsguthaben oder/und<br />

einen Liquidationserlös unmittelbar zu. Sie können<br />

persönlich an den Gesellschafterversammlungen teilnehmen<br />

oder sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht<br />

ausgestatteten Dritten vertreten lassen, um<br />

dort ihre Gesellschafterrechte wahrzunehmen oder<br />

der Treuhänderin Weisungen für die Beschlussfassungen<br />

erteilen. Die Treuhänderin ist darüber hinaus<br />

berechtigt und verpflichtet, auf Verlangen des Treugebers<br />

oder Direktanlegers ihr zustehende Gesellschafterrechte<br />

auf den Treugeber zu übertragen oder die<br />

für die Wahrnehmung der Gesellschafterrechte erforderlichen<br />

Vollmachten zu erteilen. Der Anleger ist im<br />

Verhältnis seiner gezeichneten Pflichteinlage (Festkapitalkonto<br />

I) zum gesamten Kommanditkapital am Ergebnis<br />

(Gewinn und Verlust) der Gesellschaft beteiligt.<br />

Die Höhe der Ergebnisbeteiligung ist prozentual<br />

gestaffelt und davon abhängig, welcher Tranche die<br />

Beteiligung des Kommanditisten zuzuordnen ist. Sofern<br />

eine Tranche nicht vollständig platziert ist, haben<br />

auch Neu-Kommanditisten, also Anleger die noch<br />

nicht in anderen <strong>Trend</strong> <strong>Capital</strong> Fonds investiert sind,<br />

die Möglichkeit mit ihrer Beteiligung, im Rahmen der<br />

jeweiligen Kontingente in die höchste Tranche zu gelangen.<br />

Je 1.000 Euro der Kommanditeinlage gewährt<br />

den Kommanditisten eine Stimme in der Gesellschafterversammlung.<br />

Kommanditeinlagen in Dollar sind<br />

zum Tageskurs des Zahlungseingangs auf dem Gesellschaftskonto<br />

in Euro umzurechnen und auf volle tausend<br />

Euro abzurunden. Das Recht zur ordentlichen<br />

Kündigung ist während der geplanten Dauer der Gesellschaft<br />

bis zum 31.12.2012 ausgeschlossen. Sollte die<br />

Gesellschaft über diesen Zeitraum fortgesetzt werden,<br />

kann jeder Gesellschafter die Gesellschaft mit einer<br />

Frist von 1 Monat zum Quartalsende kündigen.<br />

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus<br />

wichtigem Grund bleibt unberührt. Scheidet ein Gesellschafter<br />

durch Kündigung, durch Ausschließung<br />

oder in sonstiger Weise aus der Gesellschaft aus, so<br />

hat der ausscheidende Gesellschafter Anspruch auf<br />

eine Abfindung in Höhe des Buchwertes seiner Beteiligung<br />

zum letzten Bilanzstichtag, sofern er seine Einlage<br />

voll erbracht hat. Von diesem Wert sind Ausschüttungen,<br />

die zwischen dem Stichtag und der Auszahlung<br />

der Abfindung geleistet wurden, abzuziehen. Am Gewinn<br />

und Verlust der Gesellschaft sowie an schwebenden<br />

Geschäften nimmt der ausscheidende Gesellschafter<br />

nicht teil. Die Abfindung ist in zwei gleichen Raten auszuzahlen.<br />

Die erste Rate ist fällig innerhalb von sechs<br />

Monaten nach dem Ausscheiden des Gesellschafters<br />

und die zweite innerhalb von weiteren sechs Monaten<br />

nach Auszahlung der ersten Rate. Die Abfindung ist<br />

nicht zu verzinsen. Der ausscheidende Gesellschafter<br />

kann keine Sicherheitsleistung für seinen Abfindungsanspruch<br />

noch für Gesellschaftsverbindlichkeiten<br />

oder Befeiung von diesen Verbindlichkeiten verlangen.<br />

Pflichten der Anleger<br />

Für die Anleger besteht die Verpflichtung, zusätzlich<br />

zur Kommanditeinlage ein Agio in Höhe von 5% auf<br />

den Beteiligungsbetrag zu zahlen. Die Kommanditeinlage<br />

zzgl. des Agio sind innerhalb von 14 Tagen nach<br />

Versenden der Annahmeerklärung durch die Treuhänderin<br />

auf das Gesellschaftskonto vollständig einzuzahlen.<br />

Darüber hinaus bestehen für den Kommanditisten<br />

die allgemeinen Treuepflichten eines Gesellschafters<br />

gegenüber der Gesellschaft. Die Anleger<br />

sind verpflichtet, sofern sie für ihre Beteiligung Sonderbetriebsausgaben<br />

steuerlich geltend machen wollen,<br />

der Treuhänderin zum Zweck der einheitlichen und<br />

gesonderten Gewinnfeststellung diese Ausgaben bis<br />

zum 31. März des Folgejahres mitzuteilen und zu belegen.<br />

Verspätet mitgeteilte Ausgaben sind nicht oder<br />

nur gegen Zahlung einer Bearbeitungsgebühr in Höhe<br />

von 100 Euro zzgl. Umsatzsteuer zu berücksichtigen.<br />

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