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Emissionsprospekt Trend Capital Indien I KG - GoMoPa

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<strong>Trend</strong> CapiTal I indien i kg I die verTräge<br />

132<br />

17<br />

kapiTel<br />

dIe verTräge<br />

Kündigungen müssen in jedem Fall<br />

schriftlich erfolgen und sind an die Gesellschaft<br />

zu richten. Die Kündigung<br />

der Komplementärin ist gegenüber der<br />

geschäftsführenden Kommanditisten<br />

zu erklären.<br />

Der kündigende Gesellschafter scheidet<br />

mit Ablauf der Kündigungsfrist aus der<br />

Gesellschaft aus.<br />

§ 14 Rechtsnachfolge<br />

Verstirbt ein Kommanditist oder geht<br />

der Kommanditanteil in sonstiger Weise<br />

auf einen Rechtsnachfolger über, so<br />

wird die Gesellschaft mit dem/den<br />

Erben oder dem Rechtsnachfolger fortgesetzt.<br />

Geht der Kommanditanteil auf<br />

mehrere Personen über, so müssen diese<br />

einen gemeinsamen Vertreter benennen.<br />

Auf Verlangen der geschäftsführenden<br />

Kommanditistin ist die Rechtsnachfolge<br />

nachzuweisen.<br />

§ 15 Ausschließung<br />

Die geschäftsführende Kommanditistin<br />

ist bei Vorliegen eines wichtigen<br />

Grundes im Sinne der §§ 140, 133 HGB<br />

berechtigt, einen Kommanditisten<br />

fristlos aus der Gesellschaft auszuschließen.<br />

Ein wichtiger Grund ist insbesondere<br />

dann gegeben, wenn<br />

a) der Kommanditist seine Einlage<br />

nebst Agio oder einen Teil davon auch<br />

nach Mahnung mit Fristsetzung nicht<br />

fristgerecht einzahlt,<br />

b) das Insolvenzverfahren über das Vermögen<br />

des Kommanditisten eröffnet<br />

worden ist,<br />

c) Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen<br />

durch einen Gläubiger in den<br />

Kommanditanteil ausgebracht<br />

und diese nicht innerhalb eines Monats<br />

wieder aufgehoben werden,<br />

d) ein Gesellschafter Auflösungsklage<br />

erhebt.<br />

Der Kommanditist scheidet mit Zu-<br />

gang der Ausschließungserklärung<br />

aus der Gesellschaft aus.<br />

In sonstigen Fällen ist die Ausschlie-<br />

ßung eines Gesellschafters nur auf-<br />

grund eines mit qualifizierter Mehrheit<br />

(75%) der Gesellschafter gefassten<br />

Ausschließungsbeschlusses zulässig.<br />

Der betroffene Gesellschafter ist bei<br />

der Abstimmung nicht stimmberechtigt.<br />

Der Kommanditanteil des ausgeschlossenen<br />

Gesellschafters wird eingezogen.<br />

Anstatt der Einziehung kann die Gesellschaft<br />

verlangen, dass der Anteil<br />

ganz oder teilweise auf einen übernahmebereiten<br />

Dritten zu übertragen ist.<br />

§ 16 Ausscheiden, Abfindung<br />

Scheidet ein Gesellschafter durch Kündigung,<br />

durch Ausschließung oder in<br />

sonstiger Weise aus der Gesellschaft<br />

aus, so wird die Gesellschaft nicht aufgelöst,<br />

sondern unter den verbleibenden<br />

Gesellschaftern fortgesetzt.<br />

Dem ausscheidenden Gesellschafter<br />

ist eine Abfindung in Höhe des Buch-<br />

wertes seiner Beteiligung zum letzten<br />

Bilanzstichtag zu zahlen, sofern er seine<br />

Einlage voll erbracht hat. Von diesem<br />

Wert sind Ausschüttungen, die<br />

zwischen dem Stichtag und der Auszahlung<br />

der Abfindung geleistet wurden,<br />

abzuziehen.<br />

Am Gewinn und Verlust der Gesellschaft<br />

sowie an schwebenden Geschäften<br />

nimmt der ausscheidende<br />

Gesellschafter nicht teil.<br />

Die Abfindung ist in zwei gleichen Raten<br />

auszuzahlen. Die erste Rate ist fällig innerhalb<br />

von sechs Monaten nach dem<br />

Ausscheiden des Gesellschafters und<br />

die zweite innerhalb von weiteren<br />

sechs Monaten nach Auszahlung der<br />

ersten Rate. Die Abfindung ist nicht zu<br />

verzinsen.<br />

Ein ausscheidender Gesellschafter<br />

kann keine Sicherheitsleistung für<br />

seinen Abfindungsanspruch noch für<br />

Gesellschaftsverbindlichkeiten oder die<br />

Befeiung von diesen Verbindlichkeiten<br />

verlangen.<br />

Beim Ausscheiden der Komplementärin,<br />

der geschäftsführenden Kommanditistin<br />

oder der Treuhandkommanditistin wird<br />

die geschäftsführende Kommanditistin<br />

oder die Komplementärin unverzüglich<br />

eine Gesellschafterversammlung einberufen,<br />

die über die Bestellung eines<br />

Nachfolgers zu beschließen hat. Bis<br />

zur Beschlussfassung werden die Aufgaben<br />

des Ausgeschiedenen durch die<br />

Komplementärin oder die geschäftsführende<br />

Kommanditistin übernommen.<br />

4. Teil/laufende Verwaltung<br />

§ 17 Jahresabschluss und<br />

Abschlussprüfung<br />

Die geschäftsführende Kommanditistin

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