Emissionsprospekt Trend Capital Indien I KG - GoMoPa
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<strong>Trend</strong> CapiTal I indien i kg I die verTräge<br />
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17<br />
kapiTel<br />
dIe verTräge<br />
Kündigungen müssen in jedem Fall<br />
schriftlich erfolgen und sind an die Gesellschaft<br />
zu richten. Die Kündigung<br />
der Komplementärin ist gegenüber der<br />
geschäftsführenden Kommanditisten<br />
zu erklären.<br />
Der kündigende Gesellschafter scheidet<br />
mit Ablauf der Kündigungsfrist aus der<br />
Gesellschaft aus.<br />
§ 14 Rechtsnachfolge<br />
Verstirbt ein Kommanditist oder geht<br />
der Kommanditanteil in sonstiger Weise<br />
auf einen Rechtsnachfolger über, so<br />
wird die Gesellschaft mit dem/den<br />
Erben oder dem Rechtsnachfolger fortgesetzt.<br />
Geht der Kommanditanteil auf<br />
mehrere Personen über, so müssen diese<br />
einen gemeinsamen Vertreter benennen.<br />
Auf Verlangen der geschäftsführenden<br />
Kommanditistin ist die Rechtsnachfolge<br />
nachzuweisen.<br />
§ 15 Ausschließung<br />
Die geschäftsführende Kommanditistin<br />
ist bei Vorliegen eines wichtigen<br />
Grundes im Sinne der §§ 140, 133 HGB<br />
berechtigt, einen Kommanditisten<br />
fristlos aus der Gesellschaft auszuschließen.<br />
Ein wichtiger Grund ist insbesondere<br />
dann gegeben, wenn<br />
a) der Kommanditist seine Einlage<br />
nebst Agio oder einen Teil davon auch<br />
nach Mahnung mit Fristsetzung nicht<br />
fristgerecht einzahlt,<br />
b) das Insolvenzverfahren über das Vermögen<br />
des Kommanditisten eröffnet<br />
worden ist,<br />
c) Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen<br />
durch einen Gläubiger in den<br />
Kommanditanteil ausgebracht<br />
und diese nicht innerhalb eines Monats<br />
wieder aufgehoben werden,<br />
d) ein Gesellschafter Auflösungsklage<br />
erhebt.<br />
Der Kommanditist scheidet mit Zu-<br />
gang der Ausschließungserklärung<br />
aus der Gesellschaft aus.<br />
In sonstigen Fällen ist die Ausschlie-<br />
ßung eines Gesellschafters nur auf-<br />
grund eines mit qualifizierter Mehrheit<br />
(75%) der Gesellschafter gefassten<br />
Ausschließungsbeschlusses zulässig.<br />
Der betroffene Gesellschafter ist bei<br />
der Abstimmung nicht stimmberechtigt.<br />
Der Kommanditanteil des ausgeschlossenen<br />
Gesellschafters wird eingezogen.<br />
Anstatt der Einziehung kann die Gesellschaft<br />
verlangen, dass der Anteil<br />
ganz oder teilweise auf einen übernahmebereiten<br />
Dritten zu übertragen ist.<br />
§ 16 Ausscheiden, Abfindung<br />
Scheidet ein Gesellschafter durch Kündigung,<br />
durch Ausschließung oder in<br />
sonstiger Weise aus der Gesellschaft<br />
aus, so wird die Gesellschaft nicht aufgelöst,<br />
sondern unter den verbleibenden<br />
Gesellschaftern fortgesetzt.<br />
Dem ausscheidenden Gesellschafter<br />
ist eine Abfindung in Höhe des Buch-<br />
wertes seiner Beteiligung zum letzten<br />
Bilanzstichtag zu zahlen, sofern er seine<br />
Einlage voll erbracht hat. Von diesem<br />
Wert sind Ausschüttungen, die<br />
zwischen dem Stichtag und der Auszahlung<br />
der Abfindung geleistet wurden,<br />
abzuziehen.<br />
Am Gewinn und Verlust der Gesellschaft<br />
sowie an schwebenden Geschäften<br />
nimmt der ausscheidende<br />
Gesellschafter nicht teil.<br />
Die Abfindung ist in zwei gleichen Raten<br />
auszuzahlen. Die erste Rate ist fällig innerhalb<br />
von sechs Monaten nach dem<br />
Ausscheiden des Gesellschafters und<br />
die zweite innerhalb von weiteren<br />
sechs Monaten nach Auszahlung der<br />
ersten Rate. Die Abfindung ist nicht zu<br />
verzinsen.<br />
Ein ausscheidender Gesellschafter<br />
kann keine Sicherheitsleistung für<br />
seinen Abfindungsanspruch noch für<br />
Gesellschaftsverbindlichkeiten oder die<br />
Befeiung von diesen Verbindlichkeiten<br />
verlangen.<br />
Beim Ausscheiden der Komplementärin,<br />
der geschäftsführenden Kommanditistin<br />
oder der Treuhandkommanditistin wird<br />
die geschäftsführende Kommanditistin<br />
oder die Komplementärin unverzüglich<br />
eine Gesellschafterversammlung einberufen,<br />
die über die Bestellung eines<br />
Nachfolgers zu beschließen hat. Bis<br />
zur Beschlussfassung werden die Aufgaben<br />
des Ausgeschiedenen durch die<br />
Komplementärin oder die geschäftsführende<br />
Kommanditistin übernommen.<br />
4. Teil/laufende Verwaltung<br />
§ 17 Jahresabschluss und<br />
Abschlussprüfung<br />
Die geschäftsführende Kommanditistin