Emissionsprospekt Trend Capital Indien I KG - GoMoPa
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Das Fondskonzept sieht bei planmäßigem Verlauf keine<br />
Ausschüttungen an die Gesellschafter vor. Sollte die<br />
Gesellschafterversammlung während der Laufzeit eine<br />
Ausschüttung beschließen, handelt es sich hierbei um<br />
Entnahmen. Soweit durch Entnahmen ein negatives<br />
Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich<br />
erhöht (Einlagenminderung) und soweit nicht auf<br />
Grund der Entnahme die Haftung des Kommanditisten<br />
gegenüber den Gläubigern wieder auflebt, ist<br />
der Betrag der Einlagenminderung grundsätzlich in<br />
dem Umfang als Gewinn zu versteuern, wie ein negatives<br />
Kapitalkonto entsteht oder sich ein bereits bestehendes<br />
negatives Kapitalkonto erhöht (§ 15a Abs. 3<br />
EStG).<br />
Nach § 172 Abs. 4 HGB lebt die Haftung bis zur Höhe<br />
der gezeichneten Kommanditeinlage des Kommanditisten<br />
wieder auf, soweit die Einlage an ihn zurückgezahlt<br />
wird oder soweit er Gewinnanteile entnimmt,<br />
während sein Kapitalkonto durch Verluste unter den<br />
Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist<br />
oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil<br />
unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird.<br />
Das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung<br />
führt damit steuerlich dazu, dass insoweit die Verluste<br />
ausgleichsfähig sind und ein Gewinn nach § 15a<br />
Abs. 3 Satz 1 EStG nicht zu versteuern ist.<br />
Vom Kommanditisten selbst getragene Sonderwerbungskosten<br />
unterliegen nicht der Verlustausgleichsbeschränkung<br />
nach § 15a EStG, da sie nicht als Anteil<br />
am Verlust der Gesellschaft – also als Verlust aus dem<br />
Gesamthandbereich im Sinne von § 15a Abs. 1 EStG –<br />
zu qualifizieren sind.<br />
b) Fondserlass<br />
Eine steuerliche Berücksichtigung von laufenden<br />
handelsrechtlichen Verlusten der Fondsgesellschaft<br />
scheitert jedoch unter Berücksichtigung des sog.<br />
„Fondserlasses“ der Finanzverwaltung. In Bezug auf<br />
die steuerliche Behandlung der in der Investitionsphase<br />
entstehenden Kosten, insbesondere von Dienstleistungsvergütungen,<br />
ist nach der BFH-Rechtsprechung und<br />
dem dazu ergangenen BMF-Schreiben vom 20.10.2003<br />
(BStBl. I 2003, S. 546) entscheidend, ob die Anleger die<br />
Möglichkeit der Einflussnahme auf wesentliche Teile<br />
des Konzeptes der Vermögensanlage haben. Ist dies –<br />
wie vorliegend – nicht der Fall, werden die Kosten der<br />
Investitionsphase vollständig als Anschaffungskosten<br />
behandelt. Eine Berücksichtigung als Werbungskosten<br />
scheidet demnach aus. Gleiches gilt für laufende Aufwendungen,<br />
die die Nutzungsphase betreffen und<br />
planmäßig aus der gebildeten Rücklage bestritten<br />
werden. Sämtliche Aufwendungen des Anlegers bzw.<br />
anteilig auf ihn entfallende Aufwendungen der<br />
Fondsgesellschaft stellen demnach steuerlich Anschaffungskosten<br />
dar.<br />
c) § 20 Abs. 6 EStG<br />
Verluste aus Kapitalvermögen sind ab 2009 nicht<br />
mehr mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten auszugleichen.<br />
Sie mindern jedoch solche Einkünfte aus<br />
Kapitalvermögen, die der Anleger in folgenden Veranlagungszeiträumen<br />
erzielt.<br />
Positive Einkünfte aus Kapitalvermögen sind nach<br />
Maßgabe des § 20 Abs. 6 EStG in der ab 01.01.2009<br />
geltenden Fassung mit Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften<br />
gem. § 23 Abs. 3 Satz 9 und 10 zu<br />
verrechnen. Dies gilt auch für gesondert festgestellte<br />
Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften aus<br />
vorangegangenen Veranlagungszeiträumen.<br />
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