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Emissionsprospekt Trend Capital Indien I KG - GoMoPa

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Das Fondskonzept sieht bei planmäßigem Verlauf keine<br />

Ausschüttungen an die Gesellschafter vor. Sollte die<br />

Gesellschafterversammlung während der Laufzeit eine<br />

Ausschüttung beschließen, handelt es sich hierbei um<br />

Entnahmen. Soweit durch Entnahmen ein negatives<br />

Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich<br />

erhöht (Einlagenminderung) und soweit nicht auf<br />

Grund der Entnahme die Haftung des Kommanditisten<br />

gegenüber den Gläubigern wieder auflebt, ist<br />

der Betrag der Einlagenminderung grundsätzlich in<br />

dem Umfang als Gewinn zu versteuern, wie ein negatives<br />

Kapitalkonto entsteht oder sich ein bereits bestehendes<br />

negatives Kapitalkonto erhöht (§ 15a Abs. 3<br />

EStG).<br />

Nach § 172 Abs. 4 HGB lebt die Haftung bis zur Höhe<br />

der gezeichneten Kommanditeinlage des Kommanditisten<br />

wieder auf, soweit die Einlage an ihn zurückgezahlt<br />

wird oder soweit er Gewinnanteile entnimmt,<br />

während sein Kapitalkonto durch Verluste unter den<br />

Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist<br />

oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil<br />

unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird.<br />

Das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung<br />

führt damit steuerlich dazu, dass insoweit die Verluste<br />

ausgleichsfähig sind und ein Gewinn nach § 15a<br />

Abs. 3 Satz 1 EStG nicht zu versteuern ist.<br />

Vom Kommanditisten selbst getragene Sonderwerbungskosten<br />

unterliegen nicht der Verlustausgleichsbeschränkung<br />

nach § 15a EStG, da sie nicht als Anteil<br />

am Verlust der Gesellschaft – also als Verlust aus dem<br />

Gesamthandbereich im Sinne von § 15a Abs. 1 EStG –<br />

zu qualifizieren sind.<br />

b) Fondserlass<br />

Eine steuerliche Berücksichtigung von laufenden<br />

handelsrechtlichen Verlusten der Fondsgesellschaft<br />

scheitert jedoch unter Berücksichtigung des sog.<br />

„Fondserlasses“ der Finanzverwaltung. In Bezug auf<br />

die steuerliche Behandlung der in der Investitionsphase<br />

entstehenden Kosten, insbesondere von Dienstleistungsvergütungen,<br />

ist nach der BFH-Rechtsprechung und<br />

dem dazu ergangenen BMF-Schreiben vom 20.10.2003<br />

(BStBl. I 2003, S. 546) entscheidend, ob die Anleger die<br />

Möglichkeit der Einflussnahme auf wesentliche Teile<br />

des Konzeptes der Vermögensanlage haben. Ist dies –<br />

wie vorliegend – nicht der Fall, werden die Kosten der<br />

Investitionsphase vollständig als Anschaffungskosten<br />

behandelt. Eine Berücksichtigung als Werbungskosten<br />

scheidet demnach aus. Gleiches gilt für laufende Aufwendungen,<br />

die die Nutzungsphase betreffen und<br />

planmäßig aus der gebildeten Rücklage bestritten<br />

werden. Sämtliche Aufwendungen des Anlegers bzw.<br />

anteilig auf ihn entfallende Aufwendungen der<br />

Fondsgesellschaft stellen demnach steuerlich Anschaffungskosten<br />

dar.<br />

c) § 20 Abs. 6 EStG<br />

Verluste aus Kapitalvermögen sind ab 2009 nicht<br />

mehr mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten auszugleichen.<br />

Sie mindern jedoch solche Einkünfte aus<br />

Kapitalvermögen, die der Anleger in folgenden Veranlagungszeiträumen<br />

erzielt.<br />

Positive Einkünfte aus Kapitalvermögen sind nach<br />

Maßgabe des § 20 Abs. 6 EStG in der ab 01.01.2009<br />

geltenden Fassung mit Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften<br />

gem. § 23 Abs. 3 Satz 9 und 10 zu<br />

verrechnen. Dies gilt auch für gesondert festgestellte<br />

Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften aus<br />

vorangegangenen Veranlagungszeiträumen.<br />

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