10. Betriebliches Rechnungswesen_2013.pdf
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<strong>10.</strong>4.1.2.0. Körperschaftsteuer I<br />
• Steuerpflichtig im Sinne des § 1 KStG sind die folgenden juristischen Personen, deren<br />
Sitz gemäß § 11 AO oder deren Geschäftsleitung gemäß § 10 AO sich im Inland<br />
befindet:<br />
• Kapitalgesellschaften (z.B. Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit<br />
beschränkter Haftung)<br />
• Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften<br />
• Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit<br />
• Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts<br />
• Steuergegenstand sind nach § 8 II KStG alle Einkünfte, welche zusätzlich der<br />
Gewerbesteuer unterliegen.<br />
• Der Körperschaftsteuertarif betrug bis 2007 25 %, ab 2008 15 %. Die Änderung führte<br />
zum Wegfall des Betriebsausgabenabzuges der Gewerbesteuer.<br />
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