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10. Betriebliches Rechnungswesen_2013.pdf

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<strong>10.</strong>1.2.1.1.9. Imparitätsprinzip<br />

• Rechtsgrundlage: § 252 I Nr. 4 HGB<br />

• Nach diesem Grundsatz sind Gewinne und Verluste nicht gleich zu<br />

behandeln:<br />

– Gewinne dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie am<br />

Bilanzstichtag realisiert sind.<br />

– Alle vorhersehbaren Risiken und Verluste sind auch dann zu<br />

berücksichtigen, wenn sie zum Bilanzstichtag noch nicht realisiert<br />

sind.<br />

• Beispiele: Abwertungsgebote gemäß Niederstwertprinzip;<br />

Rückstellungen für drohende Verlust aus schwebenden Geschäften<br />

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