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10. Betriebliches Rechnungswesen_2013.pdf

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<strong>10.</strong>1.2.1.1.7. Grundsatz der Vorsicht<br />

• Rechtsgrundlage: § 252 I Nr. 4 HGB<br />

• Bei unterschiedlichen zulässigen Wertansätzen sind anzusetzen:<br />

– bei der Aktiva mit dem niedrigeren Wert<br />

– bei der Passiva mit dem höheren Wert<br />

• Dieser Grundsatz dient dem Gläubigerschutz. Ausprägungen dieses<br />

Grundsatzes sind das<br />

– Imparitätsprinzip<br />

– Realisationsprinzip<br />

– Niederstwertprinzip.<br />

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