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10. Betriebliches Rechnungswesen_2013.pdf

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<strong>10.</strong>4.1.3.0. Erbschaftsteuer V Wahlrecht<br />

bei Erbfällen 2007 und 2008<br />

• Für die Erbschaftsteuer auf den Erwerb von Todes wegen nach dem 31.12.2006 und vor dem 01.01.2009 kann gem.<br />

Art. 3 ErbStRG auf Antrag der neue Rechtsstand im ErbStG und BewG angewendet werden. Allerdings gilt dies nicht<br />

für die persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG, hier sind stets die geringeren Beträge nach dem alten Recht<br />

anzusetzen. Bei Erbfällen kann der Antrag bis zur Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids gestellt werden.<br />

• Sofern der Bescheid bereits 2007 oder 2008 ergangen ist, kann der Antrag auf das Wahlrecht auch bei mittlerweile<br />

eingetretener Bestandskraft bis zum 30.06.2009 nachgeholt werden (Art. 5 ErbStRG).<br />

• Bei unentgeltlichen Erwerben unter Lebenden gibt es kein Wahlrecht, maßgebend ist hier ausschließlich das Datum der<br />

Schenkung.<br />

• Bei mehreren Erwerbern kann der Antrag von jeder Person der Erbengemeinschaft gestellt werden. Das Wahlrecht<br />

schließt nur die Anwendung der erhöhten persönlichen Freibeträge nach dem neuen Recht aus, nicht jedoch die<br />

Steuerbefreiungen des § 13 ErbStG, die neuen Vergünstigungen für Betriebsvermögen oder Wohnimmobilien sowie die<br />

nach oben angepassten Progressionsstufen zur Bemessung des Steuersatzes. Insoweit ergibt sich hier ein<br />

Gestaltungsspielraum.<br />

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