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10. Betriebliches Rechnungswesen_2013.pdf

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<strong>10.</strong>4.2.1.0. Gewerbesteuer IV –<br />

Betriebsstätte<br />

• Nach § 12 AO ist eine Betriebsstätte jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der<br />

Tätigkeit des Unternehmens dient.<br />

• Hierzu gehören auch bewegliche Geschäftseinrichtungen mit vorübergehend festem<br />

Standort (z. B. fahrbare Verkaufsstätte), Abschnitt 2.9 I S. 4 GewStRL 2009.<br />

• Fest zugewiesene Standplätze von Straßenhändlern sind ebenfalls Betriebsstätten,<br />

Abschnitt 2.9 H I GewStRL 2009.<br />

• Auch Ferienwohnungen begründen eine Betriebsstätte Abschnitt 2.9 I S. 6 GewStRL<br />

2009.<br />

• Als Betriebsstätten gelten auch Bauausführungen und Montagen, soweit länger als 6<br />

Monate bestehend Abschnitt 2.9 II GewStRL 2009.<br />

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