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10. Betriebliches Rechnungswesen_2013.pdf

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<strong>10.</strong>1.2.2. Elektronische Bilanzübermittlung<br />

• Bei Steuerbilanzen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011<br />

beginnen, wird es nicht beanstandet, wenn diese noch in Papierform<br />

der Finanzverwaltung eingereicht werden. Erstjahr für die<br />

verpflichtende Übermittlung der Steuerbilanz ist die Schlussbilanz für<br />

2013.<br />

• Es besteht eine Übergangsfrist bis Ende 2014<br />

– Für ausländische Betriebsstätten inländischer Unternehmen<br />

– Inländische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen<br />

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