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10. Betriebliches Rechnungswesen_2013.pdf

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<strong>10.</strong>1.2.1.1.3. Grundsatz der Einzelbewertung<br />

• Rechtsgrundlage: § 252 I Nr. 3 HGB<br />

• Es handelt sich um die Einzelbewertung eines jeden Wirtschaftsgutes zum Abschlussstichtag.<br />

• Das Stichtagsprinzip ( § 243 HGB) gilt auch für die Bewertung.<br />

• Veränderungen nach dem Bilanzstichtag bis zur Bilanzaufstellung, z.B. Änderung des Marktpreises<br />

der Verkaufsware, dürfen nicht berücksichtigt werden.<br />

• Bei wertaufhellenden Tatsachen muss eine Berücksichtigung erfolgen (z.B. nach dem Stichtag sich<br />

abzeichnende Überschuldung).<br />

• Bezüglich „Bewertungseinheiten“ siehe § 254 HGB n.F.<br />

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