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10. Betriebliches Rechnungswesen_2013.pdf

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<strong>10.</strong>4.3.1.0. Umsatzsteuer I<br />

• Vorsteuerabzug (Abziehbar sind nur die nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz geschuldeten Steuerbeträge. Zur Vergütung von<br />

ausländischen Vorsteuerbeträgen sind Informationen beim BZSt, Dienststelle Schwedt, Passowere Chaussee 3b, 16303 Schwedt einzuholen)<br />

– Berechtigte, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben:<br />

• Inländische Unternehmer (z.B. Einzelhändler, Handwerker, Ärzte, Steuerberater, AG, GmbH, eingetragene Vereine, OHG, KG,<br />

GbR)<br />

• Ausländische Unternehmer<br />

– Betroffene Leistungen<br />

• USt auf Lieferungen (gegenseitiger Vertrag, der auf die Übereignung einer Sache gerichtet ist) und sonstige Leistungen<br />

(Dienstleistungen, Vermittlungsleistungen, Vermietungen)<br />

• Entrichtete Einfuhrumsatzsteuer<br />

• USt für den innergemeinschaftlichen Erwerb<br />

• USt für Leistungen i.S. des § 13 b I UStG<br />

• Nach § 13a I Nr. 6 UStG geschuldete USt<br />

• Steuersätze<br />

– Allgemeiner Satz § 12 I UStG 19 % (ab 01.01.2007), auch soweit „Verzehr an Ort und Stelle“, wie z.B. in Restaurants, Gaststätten,<br />

Eis-Dielen, Imbiss-Stuben.<br />

– Ermäßigter Satz § 12 II Nr. 1-10 und Anl. 2 zu § 12 II Nr. ½: 7 %, insbesondere Lebensmittel und bestimmte Getränke, Waren des<br />

Buchhandels sowie für Erzeugnisse des grafischen Gewerbes. Ab 1.1.2010 beträgt der Steuersatz für Beherbergungsleistungen im<br />

Hotel- und Gaststättengewerbe 7 %.<br />

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