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10. Betriebliches Rechnungswesen_2013.pdf

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<strong>10.</strong>1.2.1.1.13. Grundsatz der Stetigkeit der<br />

Bewertungsmethoden<br />

• Rechtsgrundlage: § 252 I Nr. 6 HGB<br />

• Jahresabschlüsse verschiedener Geschäftsjahre sollen miteinander<br />

vergleichbar sein. Diesem Grundsatz gilt die Bilanzidentität und<br />

Bilanzkontinuität.<br />

• Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungs-<br />

methoden (z.B. Abschreibungen, Herstellungskostenermittlung oder<br />

Bewertungsvereinfachungen (§§ 253 HGB) sollen beibehalten werden.<br />

• -> § 246 III HGB n.F.<br />

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