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Der Vorsatz des Versichrungsnehmers bei der Herbeiführung des ...

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94 Kapitel 3: Die Beweislast<br />

den Tatsachen, also die vorsätzliche Schadensher<strong>bei</strong>führung durch den Versicherungsnehmer.<br />

548 Dies folgt aus <strong>der</strong> allgemeinen Beweislastregel die besagt, dass<br />

<strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> sich auf die Ausnahmetatbestände beruft, diese zu beweisen hat. 549<br />

Für den Ausschluss <strong>der</strong> Deckungspflicht <strong>des</strong> Versicherers ist im Rahmen<br />

von § 103 VVG von diesem darzulegen und zu beweisen, dass <strong>der</strong> Versicherungsnehmer<br />

den Schaden vorsätzlich und wi<strong>der</strong>rechtlich her<strong>bei</strong>geführt hat. Da Fälle<br />

bewusster Fahrlässigkeit vom Versicherungsschutz umfasst werden, ist <strong>der</strong>en<br />

Abgrenzung zum ausgeschlossenen bedingten <strong>Vorsatz</strong> bedeutsam. Für die Grenzziehung<br />

zwischen bedingtem <strong>Vorsatz</strong> und bewusster Fahrlässigkeit ist entscheidend,<br />

was im Bewusstsein <strong>des</strong> Täters vorgegangen ist. Bei <strong>bei</strong>den Verschuldensgraden<br />

sieht <strong>der</strong> Handelnde die Möglichkeit eines schädigenden Erfolges voraus.<br />

Vertraut er darauf, dass dieser nicht eintreten werde, so liegt bewusste Fahrlässigkeit<br />

vor; nimmt er hingegen einen als möglich vorgestellten Schaden bewusst und<br />

billigend in Kauf, so ist bedingter <strong>Vorsatz</strong> gegeben. 550<br />

<strong>Der</strong> Versicherer kann diesen Beweis grundsätzlich durch direkten, indirekten und<br />

Anscheinsbeweis führen. Kann eine streitige, relevante Tatsache unmittelbar mit<br />

den Beweismitteln <strong>der</strong> ZPO zur Überzeugung <strong>des</strong> Gerichts bewiesen werden, so<br />

liegt ein direkter Beweis vor.<br />

Ist ein solcher Beweis nicht möglich, besteht die Möglichkeit eines Indizienbeweises,<br />

nach dem aus an<strong>der</strong>en Tatsachen, die ihrerseits voll bewiesen werden müssen,<br />

aufgrund von Lebenserfahrung auf die Hauptsache geschlossen werden kann. Da<br />

sich ein Versicherungsnehmer nur in seltenen Fällen darüber äußern wird, ob er<br />

den eingetretenen Schaden vorsätzlich her<strong>bei</strong>geführt hat, ist ein direkter Beweis<br />

kaum möglich.<br />

Für die nach § 286 ZPO erfor<strong>der</strong>liche richterliche Überzeugung von <strong>der</strong> Wahrheit<br />

genügt aber „ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, <strong>der</strong><br />

Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen“ 551. Hierfür muss<br />

stets eine Gesamtwürdigung aller Umstände erfolgen, nachdem die Indizien zunächst<br />

für sich und dann in einer Gesamtschau gewürdigt wurden. 552 <strong>Der</strong> Versicherer<br />

kann demnach den Beweis für den <strong>Vorsatz</strong> <strong>des</strong> Versicherungsnehmers<br />

durch entsprechende Indizien 553 führen, die nach den eben genannten Kriterien<br />

548 J. Gräfe, in: Gräfe/Brügge, Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, S. 315; W. Römer, in: Römer/Langheid,<br />

VVG, § 49 Rn. 12; R. Johannsen, in: Bruck/Möller, VVG, Band 4, 8. Aufl. 1970, G 149; W.<br />

Wussow, AHB, § 4 Anm. 2, S. 371; BGH VersR 1957, S. 212 (213); BGH VersR 1991, S. 176 (178).<br />

549 BGHZ 3, S. 342 (346); BGHZ 23, S. 355 (358 f.); BGHZ 53, S. 245 (250 f.).<br />

550 BGH VersR 1954, S. 591; OLG Nürnberg VersR 1981, S. 1123 f.<br />

551 BGH VersR 1989, S. 758 f.<br />

552 BGH NJW-RR 1996, S. 664 f.; BGH NJW-RR 1996, S. 665 f.<br />

553 M. Schulze Schwienhorst, in: Looschel<strong>der</strong>s/Pohlmann, VVG, § 103 Rn. 8.

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