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Der Vorsatz des Versichrungsnehmers bei der Herbeiführung des ...

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Kapitel 2: <strong>Vorsatz</strong> 37<br />

tallisieren. Das Verschuldensprinzip ist hierfür die geeignete Möglichkeit den Geschädigten<br />

lediglich die Schäden tragen zu lassen, die zufällig entstehen.<br />

In <strong>der</strong> Psychologie ist ein <strong>Vorsatz</strong> die Absicht, in einer bestimmten Situation ein<br />

bestimmtes Verhalten auszuführen. Nach Gollwitzer besteht <strong>der</strong> <strong>Vorsatz</strong> aus einer<br />

Spezifikation von Ort, Zeit, Art und Weise <strong>der</strong> Handlung, die geeignete ist, dem in<br />

<strong>der</strong> Zielintention formulierten Zielzustand näherzukommen. 253 Er unterscheidet<br />

zwischen Absichten (Zielintention) und Vorsätzen, die die Absichten ergänzen<br />

und dazu dienen, die Zielintention zu realisieren. 254<br />

<strong>Vorsatz</strong> wird im Zivilrecht daher gewöhnlich gleichgesetzt mit „Wissen und Wollen<br />

<strong>der</strong> Tatbestandsverwirklichung“. 255 Zumin<strong>des</strong>t in dieser Hinsicht kann man<br />

von einer Einheitlichkeit <strong>des</strong> <strong>Vorsatz</strong>begriffes sprechen. Die Motive <strong>des</strong> Handelnden<br />

sind insofern irrelevant, als dass es ausreicht, dass sein Verhalten den schädigenden<br />

Erfolg her<strong>bei</strong>geführt hat, er dies wusste und sich dennoch so verhalten hat<br />

und verhalten wollte. 256<br />

<strong>Der</strong> <strong>Vorsatz</strong> ist in ein intellektuelles und ein voluntatives Element zu unterteilen.<br />

Beide Elemente können in verschiedenen Graden vorliegen, 257 so dass die<br />

schwächste Form <strong>des</strong> <strong>Vorsatz</strong>es, <strong>der</strong> dolus eventualis, im haftungsrechtlichen<br />

Ergebnis <strong>der</strong> Absicht als stärksten Form meist gleichsteht und gleichstehen muss:<br />

Das Bewusstsein, dass ein Verhalten den an<strong>der</strong>en verletzten kann, und <strong>der</strong> Umstand,<br />

dass <strong>der</strong> Handelnde diesen möglichen Erfolg in seinen Willen aufgenommen<br />

und für den Fall <strong>des</strong> Eintritts gebilligt hat, muss auch im Zivilrecht für den<br />

<strong>Vorsatz</strong> ausreichen. 258 Auch wenn <strong>der</strong> Handelnde den Erfolg nicht wünscht,<br />

rechnet er doch mit seiner Verwirklichung und nimmt ihn billigend in Kauf. 259<br />

Damit wird <strong>der</strong> bedingte <strong>Vorsatz</strong> von <strong>der</strong> bewussten Fahrlässigkeit abgegrenzt,<br />

Merkmal letzterer ist die Überzeugung <strong>des</strong> Handelnden, <strong>der</strong> für möglich gehaltene<br />

Schaden werde nicht eintreten. 260<br />

Die Haftung wird mithin auf eine Schuld begründet, die darin bestehen soll, dass<br />

<strong>der</strong> Schädiger das schadenstiftende Ereignis habe voraussehen können und nicht<br />

vermieden habe. Sie besteht im Rahmen <strong>der</strong> zivilrechtlichen Fahrlässigkeit darin,<br />

253 P. M. Gollwitzer, Abwägen und Planen, S. 43.<br />

254 P. M. Gollwitzer, Abwägen und Planen, S. 53.<br />

255 H.P. Westermann, in: Erman, BGB, Band 1, § 276 Rn. 7; Ch. Grüneberg, in: Palandt, BGB, § 276 Rn. 10; BGH<br />

NJW 1965, S. 962 (963); auch schon RGZ 57, S. 239 (241 f.).<br />

256 H.P. Westermann, in: Erman, BGB, Band 1, § 276 Rn. 7.<br />

257 Bzgl. <strong>des</strong> voluntativen Elementes unterscheidet man daher zwischen bedingtem <strong>Vorsatz</strong>, direktem <strong>Vorsatz</strong><br />

und Absicht.<br />

258 Vgl. RGZ 76, S. 313 (318 f.); im Versicherungsrecht G. Höring, Bedingter <strong>Vorsatz</strong> <strong>bei</strong> Haftpflichtschäden im<br />

Zusammenhang mit Schädlingsbekämpfung, in: VersR 1950, S. 176.<br />

259 BGHZ 7, S. 311 (313); BGHZ 117, S. 263(368); Ch. Grüneberg, in: Palandt, BGB, § 276 Rn. 10.<br />

260 Vgl. statt aller: H. Unberath, in: Bamberger/Roth, Kommentar zum BGB, Band 1, § 276 Rn. 15.

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