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Der Vorsatz des Versichrungsnehmers bei der Herbeiführung des ...

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6 Kapitel 1: Systematische Einordnung<br />

dung. <strong>Der</strong> Versicherungsvertrag stellt für den Versicherer ein Handelsgeschäft<br />

dar. Handelt es sich für Versicherungsnehmer auch um ein solches, gelten auch<br />

die Vorschriften <strong>des</strong> HGB über <strong>bei</strong><strong>der</strong>seitige Handelsgeschäfte. Sowohl das BGB<br />

als auch das HGB gelten nur soweit das VVG o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Bestimmungen keine<br />

ausdrückliche Regelung treffen, also subsidiär. 25<br />

Wegen <strong>des</strong> beson<strong>der</strong>en Charakters 26 <strong>des</strong> Versicherungsvertrages sind in ihm <strong>der</strong><br />

Versicherungsfall und das versicherte Risiko möglichst exakt zu bestimmen. Weiter<br />

ist es dem Gesetzgeber nicht möglich hinreichende Regelungen für die einzelnen<br />

Versicherungszweige zu erlassen, weshalb diese Aufgaben durch die allgemeinen<br />

Versicherungsbedingungen (AVB) <strong>des</strong> jeweiligen Versicherungszweiges erbracht<br />

werden, die ihrerseits Teil <strong>des</strong> Versicherungsvertrages werden. 27 Sie ähneln<br />

durch ihre generellen Formulierungen Gesetzen und typisieren die Vertragsinhalte.<br />

28 Man kann sagen, die AVB sind „ein Mittel, um das Versicherungsprodukt<br />

festzulegen und zu beschreiben. In <strong>der</strong> Praxis sind die AVB das wichtigste Mittel<br />

<strong>der</strong> Produktfestlegung.“ 29 Als Bestandteile <strong>des</strong> Vertrages gehen die AVB den Regelungen<br />

<strong>des</strong> VVG vor, sofern letztere nicht zwingen<strong>der</strong> Natur sind 30 o<strong>der</strong> halbzwingenden<br />

Charakter, 31 also nicht zu Ungunsten <strong>des</strong> Versicherungsnehmers<br />

abän<strong>der</strong>bare Regelungen, haben. 32 Sie ermöglichen darüber hinaus durch die Standardisierung<br />

und Typisierung den Abschluss von Massenverträgen und schaffen<br />

die Voraussetzungen für die Zusammenfassung von einzelnen Risiken zu Risikokollektiven.<br />

33<br />

Wegen <strong>der</strong> weggefallen Genehmigung <strong>der</strong> AVB durch die Aufsichtsbehörde unterliegen<br />

diese nun den Regeln über die Wirksamkeit <strong>der</strong> Allgemeinen Geschäftsbedingungen,<br />

§§ 305 ff. BGB. 34<br />

Dem VVG gehen Richtlinien <strong>der</strong> EU und das Grundgesetz, vor allem die Grundrechte<br />

zur freien Entfaltung <strong>der</strong> Persönlichkeit (Art. 2 I GG) und <strong>der</strong> Schutz <strong>des</strong><br />

Eigentums (Art. 14 I GG) vor. 35<br />

25 E. Deutsch, Versicherungsvertragsrecht, Rn. 39; H.-L. Weyers/M. Wandt, Versicherungsrecht, 4. Aufl. 2009,<br />

Rn. 211; H. W. van Bühren, in: van Bühren, Handbuch Versicherungsrecht, § 1 Rn. 20.<br />

26 Auf die bedingte Hauptleistung <strong>des</strong> Versicherers ist später einzugehen.<br />

27 M. Dreher, Die Versicherung als Rechtsprodukt, Jur. Habil., Freiburg 1990, S. 160.<br />

28 M. Werber, Die AVB im Rahmen <strong>der</strong> Diskussion über die AGB, in: FG für Hans Möller 1972, S. 511 (529);<br />

A. Martin, Inhaltskontrolle von Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) nach dem AGBG, in: VersR<br />

1984, S. 1107 (1108).<br />

29 D. Farny, AVB unter dem Gesichtspunkt <strong>der</strong> Produktbeschreibung, in: ZVersWiss 1975, S. 169 (182).<br />

30 z. B. § 108 VVG.<br />

31 z. B. § 112 VVG.<br />

32 E. Deutsch, Versicherungsvertragsrecht, Rn. 45.<br />

33 F. Rittner/M. Dreher, Wirtschaftsrecht, § 31 Rn. 82.<br />

34 E. Deutsch, Versicherungsvertragsrecht, Rn. 43.<br />

35 Vgl. BVerfG NJW 2005, S. 2363 (2372 f.); BVerfG NJW 2005, S. 2376 (2377 ff.); BVerfG VersR 2006,<br />

S. 489 (493).

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