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Der Vorsatz des Versichrungsnehmers bei der Herbeiführung des ...

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64 Kapitel 2: Gesetzeswortlaut<br />

Es kann sich auch um den Schaden handeln, <strong>der</strong> die Verletzung <strong>des</strong> durch das<br />

Haftpflichtrecht geschützten Rechtsguts selbst meint, also die Zufügung<br />

<strong>des</strong> Personen- o<strong>der</strong> Sachschadens, die die Haftpflicht <strong>des</strong> Versicherungsnehmers<br />

begründet.<br />

In den <strong>bei</strong>den letzten Möglichkeiten würde <strong>der</strong> <strong>Vorsatz</strong> lediglich den Eintritt <strong>des</strong><br />

haftungsbegründenden Tatbestands umfassen müssen. 405<br />

Entgegen <strong>des</strong> sonst im Versicherungsrecht geltenden Beziehungsverhältnisses<br />

zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer ist hier jedoch <strong>der</strong> tatsächlich <strong>bei</strong><br />

dem Dritten entstandene Schaden gemeint und nicht die Passivbelastung <strong>des</strong> Versicherungsnehmers.<br />

Es kann nicht auf die Kosten <strong>bei</strong>spielsweise einer Heilbehandlung<br />

nach einer Körperverletzung son<strong>der</strong>n lediglich auf die <strong>bei</strong> dem Dritten<br />

eingetretenen Folgen <strong>der</strong> Körperverletzung selbst als Anknüpfungspunkt <strong>des</strong><br />

entstandenen Schadens im Sinne <strong>des</strong> § 103 VVG ankommen.<br />

Es wird damit bewusst nicht vom „Schadensereignis“ gesprochen, da es für den<br />

Leistungsausschluss <strong>des</strong> Versicherers allein auf die gewollten Schadensfolgen <strong>des</strong><br />

Schadensereignisses ankommen darf. Somit ist richtiger Anknüpfungspunkt für<br />

eine Leistungsfreiheit <strong>des</strong> Versicherers die jeweilige vorsätzlich her<strong>bei</strong>geführte<br />

Schadensfolge.<br />

Problematisch und nicht geklärt ist, in welchem Umfang sich <strong>der</strong> <strong>Vorsatz</strong> auf<br />

diesen konkret eingetretenen Schaden bezogen haben muss, um eine Leistungsfreiheit<br />

<strong>des</strong> Versicherers zu begründen.<br />

Nach <strong>der</strong> alten Rechtslage musste <strong>der</strong> Versicherungsnehmer im Rahmen <strong>des</strong> § 4<br />

Abs. 2 AHB a.F. (!) den Schadensumfang nicht in allen Einzelheiten, wohl aber<br />

die Folgen seiner Handlung in ihrem wesentlichen Umfang vorausgesehen haben.<br />

406<br />

Daran ist für § 103 VVG festzuhalten. Ein Versicherungsschutz soll für den Versicherungsnehmer<br />

gewährleistet sein, wenn er die Schadensfolgen we<strong>der</strong> vorausgesehen<br />

noch für den Fall ihres Eintritts gewollt o<strong>der</strong> billigend in Kauf genommen<br />

hat. Die Notwendigkeit, dass nur vorsätzlich her<strong>bei</strong>geführte Schadensfolgen<br />

von <strong>der</strong> Deckungspflicht <strong>des</strong> Versicherers ausgeschlossen sind, ist dem Umstand<br />

geschuldet, dass <strong>der</strong> Versicherungsnehmer <strong>bei</strong> Ausführung zwar die tatsächlichen<br />

Umstände seiner Tat kennt, er die Bewertung durch die Rechtsprechung in einem<br />

405 So E. R. Prölss, Versicherungsvertragsgesetz, 4. Aufl. 1943, Anh. zu §§ 149 – 158 h, § 4 AHB, S. 401.<br />

406 BGH VersR 1998, S. 1011; OLG Nürnberg NJW-RR 2005, S. 466 (469); OLG Koblenz VersR 2007,<br />

S. 1506.

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