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Der Vorsatz des Versichrungsnehmers bei der Herbeiführung des ...

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62 Kapitel 2: Gesetzeswortlaut<br />

dens erfolgen konnte. 391 Vom natürlichen Schadensverständnis ging das Allgemeine<br />

Preußische Landrecht von 1794 aus, das den Schaden als „jede Verschlimmerung<br />

<strong>des</strong> Zustan<strong>des</strong> eines Menschen in Absicht seines Körpers, seiner Freyheit,<br />

o<strong>der</strong> Ehre, o<strong>der</strong> seines Vermögens“ 392 definierte. Wegen <strong>der</strong> fehlenden Unterscheidung<br />

materieller und immaterieller Schäden, die dem heutigen Schadensrecht<br />

eigen ist, ist ein <strong>der</strong>artiger, natürlicher Schadensbegriff heute nicht mehr aussagekräftig.<br />

393<br />

Zur Schadensberechnung kann auf die von Mommsen394 entwickelte Differenztheorie<br />

395 zurückgegriffen werden. Dieser verstand unter dem Interesse, das<br />

Gegenstand eines Schadenersatzanspruchs sein konnte, 396 in seiner technischen<br />

Bedeutung „die Differenz zwischen dem Betrage <strong>des</strong> Vermögens einer Person,<br />

wie <strong>der</strong>selbe in einem gegebenen Zeitpunkte ist, und dem Betrage, welchen dieses<br />

Vermögen ohne die Dazwischenkunft eines bestimmten beschädigenden Ereignisses<br />

in dem zur Frage stehenden Zeitpunkte haben würde.“ 397 Er wollte demnach<br />

das Interesse, verstanden als den Gesamtschaden <strong>des</strong> Betroffenen, im Wege<br />

eines Vermögensvergleichs bestimmen. Er berief sich da<strong>bei</strong> auf den römischen<br />

Interessebegriff, nämlich auf D 43, 24,15, 7; D 43, 16, 1, 41; D 4, 4, 11 398 in einer<br />

Gesamtschau.<br />

Er war bemüht, alle aus einem schädigenden Ereignis fließenden Nachteile in<br />

einen Vermögensgesamtschaden einheitlich zu ermitteln, um nicht nach unmittelbaren<br />

und mittelbaren Schäden zu differenzieren.<br />

Ein Schaden war mithin als ein das Interesse <strong>des</strong> Klägers begründende Notwendigkeit<br />

festzustellen. 399 Er nahm jedoch an, dass „ein Nachteil, welcher das Vermögen<br />

nicht berührt (…) nicht berücksichtigt werden“ 400 könne. 401<br />

Mommsen legte damit <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Frage, welche Schaden <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Berechnung <strong>des</strong> Vermögensschadens<br />

aufzunehmen seien, eine konkrete Schadensbetrachtung zugrunde.<br />

Er beschäftigte sich ausführlich mit <strong>der</strong> Frage <strong>der</strong> Kausalität zwischen dem<br />

391 H. Lange, Handbuch <strong>des</strong> Schuldrechts, Band 1, Schadensersatz, § 1 I S. 27 f.<br />

392 I 6 § 1, zitiert nach H. Hattenhauer, Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten von 1794, S. 90.<br />

393 R. Schnitzler, <strong>Der</strong> Schaden als Leistungsgrenze in <strong>der</strong> Sachversicherung, S. 19.<br />

394 Grundlegend F. Mommsen, Zur Lehre von dem Interesse, Braunschweig 1855.<br />

395 Zur Kritik an dieser vgl. S. Würthwein, Schadensersatz für Verlust <strong>der</strong> Nutzungsmöglichkeiten einer Sache,<br />

Jur. Habil., Marburg 1998.<br />

396 F. Mommsen, Zur Lehre von dem Interesse, S. 27.<br />

397 F. Mommsen, Zur Lehre von dem Interesse, S. 3.<br />

398 F. Mommsen, Zur Lehre von dem Interesse, S. 4 Fußnote 2.<br />

399 F. Mommsen, Zur Lehre von dem Interesse, S. 118.<br />

400 F. Mommsen, Zur Lehre von dem Interesse, S. 122.<br />

401 F. Mommsen, Zur Lehre von dem Interesse, S. 133.

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