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Der Vorsatz des Versichrungsnehmers bei der Herbeiführung des ...

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68 Kapitel 2: Gesetzeswortlaut<br />

können son<strong>der</strong>n auch für die unversicherbaren immateriellen Schäden. 424 Die<br />

Haftpflichttatbestände werden we<strong>der</strong> durch die Haftpflichtversicherungsverträge<br />

noch durch das gesetzliche Haftpflichtversicherungsrecht korrigiert. 425<br />

Die Versicherung dient nach Vertrag und Gesetz dazu, die Durchsetzung <strong>des</strong><br />

Haftpflichtanspruchs eines Geschädigten gegen den Versicherten zu sichern. Sie<br />

betreffen daher die Erfüllung <strong>der</strong> Haftpflichtansprüche und sind – daher das<br />

Trennungsprinzip – unabhängig von ihnen zu beurteilen.<br />

Die den geschädigten Dritten begünstigende Wirkung ist, ausweislich <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

Gestaltung auch <strong>der</strong> freiwilligen Haftpflichtversicherung, nicht Reflexwirkung,<br />

son<strong>der</strong>n kraft gesetzlicher Gestaltung als Zugriffsinstrument <strong>des</strong> Dritten zur<br />

Durchsetzung seiner Ansprüche ausgestaltet. 426 Dies zeigt sich auch deutlich<br />

an § 108 Abs. 1 VVG, <strong>der</strong> besagt, dass Verfügungen <strong>des</strong> Versicherungsnehmers<br />

über seine Deckungsanspruch dem Geschädigten gegenüber unwirksam sind.<br />

Gleiches gilt für Verfügungen, die aufgrund von Zwangsvollstreckung o<strong>der</strong> Arrestvollziehung<br />

gegen den Versicherungsnehmer erfolgen.<br />

Versicherungen erfüllen somit unverzichtbare Funktionen in unserem Schuldrechts-<br />

und Wirtschaftssystem. Durch die Einbettung <strong>der</strong> Schadensabwicklung in<br />

Systeme <strong>der</strong> kollektiven Schadenstragung, wird die Haftpflicht <strong>des</strong> Deliktsrechts<br />

modifiziert: Auf Seiten <strong>des</strong> Geschädigten sorgt die Sozialversicherung und auf<br />

Seiten <strong>des</strong> Schädigers die Haftpflichtversicherung dafür, dass <strong>der</strong> Schaden nicht<br />

<strong>bei</strong>m Geschädigten verbleibt beziehungsweise den Schädiger trifft, son<strong>der</strong>n an<br />

<strong>der</strong>en Stelle eine Solidargemeinschaft dafür aufzukommen hat. 427 Sie sind somit<br />

notwendiger Teil <strong>des</strong> „Wohlfahrts- und Sozialstaates“. 428<br />

Kritisiert sei an dieser Stelle, dass trotz <strong>der</strong> durch Technisierung und Industrialisierung<br />

stetig wachsenden Risiken und <strong>der</strong> zweifelsohne gegebenen Aufgabe <strong>der</strong><br />

Rechtsordnung, dem gewachsenen Sicherheitsbedürfnis Rechnung zu tragen, eine<br />

ständig steigende Bedürfnisbefriedigung nicht Aufgabe <strong>der</strong> sozialen Systeme sein<br />

kann. 429 Es soll gerade in <strong>der</strong> sozialen Marktwirtschaft <strong>der</strong> Selbstbestimmung und<br />

424 So aber Ch. Katzenmeier, Überlagerung <strong>des</strong> Schadensrechts durch das Versicherungsrecht, in: VersR 2002,<br />

S. 1449 (1453).<br />

425 E. Lorenz, Einfluss <strong>der</strong> Haftpflichtversicherungen auf die Billigkeitshaftung nach § 829 BGB, in: FS für<br />

Dieter Medicus 1999, S. 353 (359).<br />

426 E. Lorenz, Einfluss <strong>der</strong> Haftpflichtversicherung auf die Billigkeitshaftung nach § 829 BGB, in: FS für Dieter<br />

Medicus 1999, S. 353 (356).<br />

427 Ch. Katzenmeier, Überlagerungen <strong>des</strong> Schadensrechts durch das Versicherungsrecht, in: VersR 2002, S. 1449.<br />

428 In <strong>der</strong> Praxis wird größtenteils <strong>der</strong> Regress zwischen Sozialleistungsträgern und Haftpflichtversicherern nur<br />

selten getreu den zivilrechtlichen Haftungsvoraussetzungen abgewickelt um Verwaltungsaufwand einzusparen,<br />

so dass häufig Schadensteilungsabkommen geschlossen werden.: <strong>Der</strong> Haftpflichtversicherer verpflichtet<br />

sich im eigenen Namen in Höhe einer bestimmten Quote für die von seinen Versicherungsnehmern verursachten<br />

Schäden aufzukommen, während <strong>der</strong> Vertragspartner auf Geltendmachung weitergehen<strong>der</strong> Einzelansprüche<br />

verzichtet.<br />

429 Dafür wohl A. Ehrenzweig, Psychoanalytische Rechtswissenschaft, S. 299.

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