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Der Vorsatz des Versichrungsnehmers bei der Herbeiführung des ...

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Kapitel 2: Gesetzeswortlaut 75<br />

Dennoch muss schon aufgrund <strong>der</strong> sonst drohenden Sittenwidrigkeit <strong>der</strong> Haftpflichtversicherungsschutz<br />

dort seine Grenze finden, wo die vorsätzliche Schädigung<br />

beginnt. Neben <strong>der</strong> Ausgleichsfunktion muss auch die an<strong>der</strong>e Funktion <strong>des</strong><br />

Haftungsrechts erhalten bleiben, nämlich durch Androhung <strong>der</strong> wirtschaftlicher<br />

Folgen von vornherein ein schadenträchtiges Handeln zu unterbinden. Im Bereich<br />

<strong>der</strong> vorsätzlichen Her<strong>bei</strong>führung eines Schadens vermag eine abgeschwächte<br />

Form <strong>der</strong> wirtschaftlichen Gefahrtragung <strong>des</strong> Versicherungsnehmers – die Gefahr<br />

<strong>der</strong> Prämienerhöhung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kündigung <strong>des</strong> Versicherungsverhältnisses – nicht<br />

genügend Anlass zu einer Schadensprävention zu geben. Es hätte eine Aufgabe<br />

jeglicher Moral und jeglicher Verhaltensnormen zur Folge, wenn vorsätzlich her<strong>bei</strong>geführte<br />

Schäden auf ein Kollektiv abgewälzt werden könnten. Hinter diesem<br />

Ansinnen muss auch <strong>der</strong> Opferschutz und die Vorliebe <strong>des</strong> Sozialstaates zu einem<br />

Versorgungsstaat zu verkommen, zurückstehen. Die Funktion <strong>der</strong> Versicherung,<br />

die Privatrechtsordnung zu unterstützen und den Rechtsverkehr zu entlasten,<br />

muss nicht in eine dem Bürger Sicherheit in allen Lebenslagen bietende Versorgung<br />

gipfeln. Ein solch übersteigertes Sicherheitsbestreben geht im Ergebnis auf<br />

Kosten <strong>der</strong> Freiheit, da damit die Abhängigkeit vom Funktionieren <strong>der</strong> gesellschaftlichen<br />

Mechanismen vergrößert wird. 454 Grundlegend für eine funktionierende<br />

Privatrechtsordnung müssen Selbstbestimmung aber auch Selbstverantwortung<br />

sein, und da<strong>bei</strong> ist das Verschulden und seine Konsequenz eine Grenze <strong>der</strong><br />

Handlungsfreiheit. 455 Dem Verschuldensprinzip ist eine Zurechnung zum Willen<br />

als Verantwortungsmoment immanent. 456<br />

Demnach entspricht § 103 VVG auch dem Leitbild <strong>des</strong> § 276 Abs. 3 BGB, <strong>der</strong><br />

verhin<strong>der</strong>n soll, dass ein Gläubiger <strong>der</strong> Willkür <strong>des</strong> Schuldners ausgesetzt wird,<br />

wenn dieser wegen <strong>des</strong> Ausschlusses von <strong>Vorsatz</strong>haftung dem Gläubiger bewusst<br />

folgenlos Schaden zufügen dürfte 457<br />

d. Ausprägung von § 162 Abs. 2 BGB<br />

Das Vertragsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer ist in<br />

beson<strong>der</strong>em Maße von Treu und Glauben beherrscht, 458 da <strong>der</strong> Versicherungsvertrag<br />

oft einen Dauercharakter hat, und weil <strong>der</strong> Versicherer während <strong>der</strong> Laufzeit<br />

454 K. Larenz/M. Wolf, AT BGB, § 2 Rn. 73; D. Looschel<strong>der</strong>s, Bewältigung <strong>des</strong> Zufalls durch Versicherung?, in:<br />

VersR 1996, S. 529 (532 f., 538); Ch. Katzenmeier, Überlagerungen <strong>des</strong> Schadensrechts durch das Versicherungsrecht,<br />

in: VersR 2002, S. 1449 (1456).<br />

455 E. Deutsch, Zurechnungszusammenhang, Rechtswidrigkeit und Verschulden, in: FS für Dieter Medicus 1999,<br />

S. 77 f.<br />

456 K. Larenz, Hegels Zurechnungslehre und <strong>der</strong> Begriff <strong>der</strong> objektiven Zurechnung, S. 55 ff.<br />

457 E. Deutsch, Irrtum, <strong>Vorsatz</strong> und Fahrlässigkeit, in: FS für Karl Sieg 1976, S. 127 (132).<br />

458 E. R. Prölss, Versicherungsvertragsgesetz, 4. Aufl. 1943 Vorb. S. 9; A. Wiedemann, Das Verschulden im<br />

Gebiete <strong>des</strong> Versicherungsrechts, in: Zeitschrift für Versicherungs-Recht und -Wissenschaft, Band 2 1896,<br />

S. 37 ff., <strong>der</strong> die Gründe in <strong>der</strong> späten Kodifizierung <strong>des</strong> VVG sieht.

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