22 Kapitel 1: Systematische Einordnung Nach allgemeiner Ansicht handelt es sich <strong>bei</strong> <strong>der</strong> hier thematisierten Haftpflichtversicherung um eine Schadensversicherung in Form einer Passivenversicherung. 160 160 BGHZ 15, S. 154 (157 f.); T. Langheid, in: Römer/Langheid, VVG, § 149 Rn. 4.
23 Kapitel 1: Die Haftpflichtversicherung B. Die Haftpflichtversicherung Die Haftpflichtversicherung unterscheidet sich in <strong>der</strong> Definition <strong>des</strong> Versicherungsfalles und <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> Leistung <strong>des</strong> Versicherers von an<strong>der</strong>en Versicherungsarten. 161 <strong>Der</strong> Grund für diese Unterscheidung liegt in dem Zweck, dem Versicherungsnehmer die wirtschaftlichen Folgen einer Belastung mit Haftpflichtansprüchen abzunehmen und sie auf den Versicherer zu übertragen. 162 <strong>Der</strong> BGH sieht verschiedentlich <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Haftpflichtversicherung das Interesse versichert, das <strong>der</strong> Versicherungsnehmer daran hat, dass sein Vermögen 163 nicht mit Haftpflichtverbindlichkeiten belastet wird. 164 Alle Arten <strong>der</strong> Haftpflichtversicherung schützen zwar das Vermögen <strong>des</strong> Versicherungsnehmers und eventuell Mitversicherter vor dem Zugriff <strong>der</strong> Haftpflichtgläubiger, nicht jedoch vor <strong>der</strong> gesetzlichen Haftpflicht selbst. 165 Die Haftpflichtversicherung dient nämlich, da sie den Versicherten nicht vor <strong>der</strong> Beeinträchtigung eines in seinem Vermögen bereits vorhandenen Interesses son<strong>der</strong>n davor schützt, einen Aufwand erbringen zu müssen, <strong>der</strong> Beseitigung von „Passiven“ <strong>der</strong> Versicherten. Sie ist eine Passivenversicherung. 166 Die Leistung <strong>des</strong> Versicherers besteht nicht in <strong>der</strong> Auszahlung einer vertraglich vereinbarten Summe son<strong>der</strong>n in <strong>der</strong> Abwehr einer Belastung. Es handelt sich also <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Haftpflichtversicherung um eine Schadensversicherung. Die Leistungen, zu denen sich <strong>der</strong> Haftpflichtversicherer verpflichtet, sind in §§ 100 und 101 VVG beschrieben. Gemäß § 100 VVG hat <strong>der</strong> Versicherer „den Versicherungsnehmer von Ansprüchen freizustellen, die von einem Dritten aufgrund <strong>der</strong> Verantwortlichkeit <strong>des</strong> Versicherungsnehmers für eine während <strong>der</strong> Versicherungszeit eintretende Tatsache geltend gemacht werden, und unbegründete Ansprüche abzuwehren“ 167. <strong>Der</strong> Gesetzgeber geht in Übereinstimmung mit <strong>der</strong> h.M. 168 zu § 149 VVG a.F. davon aus, dass <strong>der</strong> Begriff <strong>der</strong> Tatsache alle gängigen Definitionen <strong>des</strong> Versicherungsfalles 169 zulässt. 170 <strong>Der</strong> Wortlaut <strong>des</strong> § 149 VVG a.F., <strong>der</strong> noch von einer Leistung <strong>des</strong> Versicherers sprach, wurde einhellig 161 W. E. Halm, in: Halm/Engelbrecht/Krahe, Handbuch FA VersR, Kap. 23 Rn. 3 ff.; W.-T. Schnei<strong>der</strong>, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, § 24 Rn. 24. 162 H.-L. Weyers/M. Wandt, Versicherungsrecht, 4. Aufl. 2009, Rn. 1016. 163 Besser mit H. Baumann, Berliner Kommentar zum VVG, Vorbem. §§ 149-158k Rn. 9: „Vermögensstatus“. 164 BGH VersR 1951, S. 76 (77) mit Anmerkungen von H. Oberbach; BGH NJW 1980, S. 1623 (1624 f.); BGHZ 28, S. 137 (140 f.); BGH VersR 1967, S. 771 (772). 165 E. Lorenz, Einfluss <strong>der</strong> Haftpflichtversicherung auf die Billigkeitshaftung nach § 829 BGB, in: FS für Dieter Medicus 1999, S. 353 (355 f.). 166 H.-L. Weyers/M. Wandt, Versicherungsrecht, 4. Aufl. 2009, Rn. 1022; E. Deutsch, Versicherungsvertragsrecht, Rn. 299. 167 § 100 VVG. 168 W. Voit/U. Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, § 149 Rn. 12. 169 Siehe später unter Kap. 1, III., 1. 170 Begründung zu § 100 VVG, RegE BT-Drucks. 16/3945, S. 85.