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Der Vorsatz des Versichrungsnehmers bei der Herbeiführung des ...

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Kapitel 3: Das prozessuale Trennungsprinzip 87<br />

A. Das prozessuale Trennungsprinzip<br />

Aus dem „Dreiecksverhältnis“ 507 zwischen Haftpflichtversicherer, Haftpflichtversicherungsnehmer<br />

und dem geschädigten Dritten folgt zwangsläufig ein prozessuales<br />

Trennungsprinzip von Haftpflicht- und Deckungsprozess. 508 In <strong>der</strong> allgemeinen<br />

Haftpflichtversicherung besteht ein Direktanspruch gem. § 115 VVG gegen<br />

den Versicherer grundsätzlich nur, wenn es sich entwe<strong>der</strong> um eine Haftpflichtversicherung<br />

handelt, wenn über das Vermögen <strong>des</strong> Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren<br />

eröffnet wurde o<strong>der</strong> wenn <strong>der</strong> Aufenthalt <strong>des</strong> Versicherungsnehmers<br />

unbekannt ist. 509<br />

Ob und in welcher Höhe ein Anspruch <strong>des</strong> Dritten gegen den Versicherungsnehmer<br />

überhaupt besteht, ist im Haftpflichtprozess festzustellen, während <strong>der</strong><br />

Umstand, ob diese Risikoverwirklichung unter die Risikoübernahme durch den<br />

Versicherer fällt, in einem Deckungsprozess zu klären ist. 510<br />

Nach dem Trennungsprinzip ist die Haftungsfrage daher unabhängig von <strong>der</strong><br />

Versicherungsfrage zu beurteilen. <strong>Der</strong> Haftungsprozess ist folglich unabhängig<br />

vom Deckungsprozess. 511<br />

Das Trennungsprinzip wird lediglich durch die Bindungswirkung <strong>der</strong> rechtskräftigen<br />

Entscheidung <strong>des</strong> Haftpflichtprozesses durchbrochen. 512 Die Bindungswirkung<br />

<strong>des</strong> Haftpflichturteils betrifft die im Haftpflichtverfahren getroffenen Feststellungen<br />

in Bezug auf den Umfang <strong>der</strong> Haftung <strong>des</strong> Versicherungsnehmers und<br />

hat zur Folge, dass dieser auch für die Deckungsfrage verbindlich entschieden ist<br />

und daher im Deckungsprozess nicht erneut überprüft werden kann. 513<br />

507 H. Baumann, in: Berliner Kommentar zum VVG, § 149 Rn. 178.<br />

508 RGZ 113, S. 286 (290 f.); BGHZ 28, S. 137 (139 f.); BGH VersR 1992, S. 568 (569 f.). Zur Harmonie <strong>des</strong><br />

Trennungsprinzips mit dem verän<strong>der</strong>ten Haftungs- und Haftpflichtversicherungsrecht siehe Ch. v.Bar, Das<br />

Trennungsprinzip und die Geschichte <strong>des</strong> Wandels <strong>der</strong> Haftpflichtversicherung, in: AcP 181, S. 289 (295<br />

ff.).<br />

509 Um dem o.g. Gedanken <strong>der</strong> Schadensverteilung immer gerecht zu werden, müsste eine Versicherung als<br />

Erstversicherung ausgestaltet werden, die den Geschädigten versichert. Vgl. dazu A. Ehrenzweig, Psychoanalytische<br />

Rechtswissenschaft, S. 310.<br />

510 st. Rspr. RGZ 113, S. 286 (290 f.); BGHZ 119, S. 276 278); aber auch: BGH VersR 1959, S. 256 257);<br />

BGH VersR 1992, S. 568 (569 f.); BGH VersR 1992, S. 1504 (1505); BGH NJW 1993, S. 68 f.; OLG Koblenz<br />

VersR 1995, S. 1298 f.; T. Langheid, in: Römer/Langheid, VVG, § 149 Rn. 12.<br />

511 BGHZ 117, S. 345 (350); H. Baumann, Zur Überwindung <strong>des</strong> Trennungsprinzips im System von Haftpflicht<br />

und Haftpflichtversicherung, in: FG Zivilrechtslehrer 1934/1935, S. 13 f.; E. Lorenz, Einfluss <strong>der</strong> Haftpflichtversicherung<br />

auf die Billigkeitshaftung nach § 829 BGB, in: FS für Dieter Medicus 1999, S. 353<br />

(359 f.).<br />

512 st. Rspr.; vgl. statt aller: BGH NJW 1969, S. 928.<br />

513 BGHZ 28, S. 137 (139); BGHZ 119, S. 276 (278 ff.); H. Baumann, in: Berliner Kommentar zum VVG, § 149<br />

Rn. 184 m.w.N.

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