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Der Vorsatz des Versichrungsnehmers bei der Herbeiführung des ...

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28 Kapitel 1: Die Haftpflichtversicherung<br />

cherungsnehmer obliegt. 206 Insoweit gingen bestehende Unklarheiten zu Lasten<br />

<strong>des</strong> Versicherungsnehmers. 207<br />

Zur Klärung wurde damals 208 in § 1 AHB a.F. in Übereinstimmung mit § 5 Nr. 1<br />

AHB a.F. das Wort „Ereignis“ durch „Schadensereignis“ ersetzt. Die erhoffte<br />

Klarstellung, dass es für die zeitliche Abgrenzung <strong>des</strong> Deckungsschutzes nicht auf<br />

das Kausalereignis ankommt, blieb aus. 209<br />

Eine Entscheidung für eine <strong>der</strong> Theorien muss auf <strong>der</strong> Erkenntnis aufbauen, dass<br />

die Befreiung von Schadensersatzansprüchen Gegenstand <strong>der</strong> Haftpflichtversicherung<br />

ist, und dass diese je nach Versicherungszweig unmittelbar an die Problematik<br />

<strong>des</strong> materiellen Haftungsrechts anknüpft. Da sich das Verhalten eines Versicherungsnehmers,<br />

das zu einer Schadensersatzpflicht führt, nicht immer mit dem<br />

Moment <strong>des</strong> Schadenseintritts deckt, ergibt sich ein mögliches logisches Auseinan<strong>der</strong>fallen<br />

von Verstoß und Ereignis bereits im materiellen Schadensersatzrecht.<br />

Umstritten ist daher im Kern, welche haftpflichtversicherungsrechtliche Anknüpfung<br />

näher liegt. 210<br />

Für die Anknüpfung an das Schadensereignis spricht zum einen <strong>der</strong> Umstand,<br />

dass auch das materielle Haftpflichtrecht einen Anspruch nur im Falle eines Schadenseintritts<br />

gewährt, zum an<strong>der</strong>en die Überlegung, dass eine Verurteilung zur<br />

Ersatzpflicht eine Erfüllung eines haftungsbegründenden Tatbestands und einen<br />

Schadeneintritt voraussetzt. In Haftungsprozessen steht daher selten in Frage, zu<br />

welchem Zeitpunkt <strong>der</strong> Schädiger den Schaden verursacht hat, nämlich nur dann,<br />

wenn bereits ein Verstoß zweifelhaft erscheint. Per se steht die Ereignistheorie <strong>der</strong><br />

geltenden Haftungsordnung daher näher als die Verstoßtheorie. 211 Ebenfalls vermag<br />

die Verstoßtheorie eine Verursachung durch Unterlassen sowie auf Dauerverhalten<br />

zurückzuführende Schäden nicht hinreichend konkret zu fassen und<br />

führt daher zu Rechtsunsicherheit.<br />

Für die Entstehung und Fälligkeit <strong>des</strong> Haftpflichtversicherungsanspruchs und<br />

bezüglich <strong>des</strong> außerordentlichen Kündigungsrechts 212 ist in jedem Fall auf die<br />

Anspruchserhebung durch den geschädigten Dritten abzustellen. 213<br />

206 BGH VersR 1967, S. 769 (770).<br />

207 W.-T. Schnei<strong>der</strong>, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, § 24 Rn. 21.<br />

208 Verordnung <strong>des</strong> BAV vom 15. Januar 1982, siehe: VerBAV 1982, S. 122 f.<br />

209 Weiterhin für die Kausalereignistheorie vgl. nur: T. Kretschmer, Die zeitliche Abgrenzung <strong>des</strong> Versicherungsschutzes<br />

in <strong>der</strong> Allgemeinen Haftpflichtversicherung, Jur. Diss., Berlin 2002, S. 51 ff.; OLG Karlsruhe<br />

VersR 2005, S. 397 (398) m.w.N.; kritisch auch: P. Schimikowski, Innovation in <strong>der</strong> Haftpflichtversicherung,<br />

in: NVersZ 1999, S. 545 (546); W. Voit/U. Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, § 149 Rn. 15<br />

210 R. Schmidt, Gedanken zur Dauer <strong>des</strong> Haftpflichtversicherungsschutzes, in: VersR 1956, S. 266 (267).<br />

211 R. Schmidt, Gedanken zur Dauer <strong>des</strong> Haftpflichtversicherungsschutzes, in: VersR 1956, S. 266 (267).<br />

212 § 111 VVG.

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