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Der Vorsatz des Versichrungsnehmers bei der Herbeiführung des ...

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54 Kapitel 2: Bezugspunkt<br />

<strong>des</strong> Versicherungsnehmers auch, zumin<strong>des</strong>t bedingt, auf die eingetretene Schadensfolge<br />

beziehen, um eine Leistungsfreiheit <strong>des</strong> Versicherers zur Folge zu haben.<br />

Eine in § 152 VVG a.F. gefor<strong>der</strong>te vorsätzliche und wi<strong>der</strong>rechtliche Her<strong>bei</strong>führung<br />

<strong>des</strong> Versicherungsfalles setzte demnach voraus, dass sich <strong>der</strong> <strong>Vorsatz</strong> auf alle<br />

Elemente <strong>des</strong> Schadensersatzanspruchs und damit auch auf den Schaden beziehen.<br />

358<br />

Nach dieser Auffassung war die vorsätzliche Begründung einer Schadensersatzpflicht,<br />

die wie etwa <strong>bei</strong> § 823 Abs. 1 BGB nur einen auf die wi<strong>der</strong>rechtliche Verletzung<br />

eines absoluten Rechts bezogenen <strong>Vorsatz</strong> voraussetzt, nicht mit <strong>der</strong> vorsätzlichen<br />

Her<strong>bei</strong>führung <strong>des</strong> Versicherungsfalles identisch. Vielmehr musste, um<br />

eine Leistungsfreiheit <strong>des</strong> Versicherers zu begründen, <strong>der</strong> Versicherungsnehmer<br />

den tatsächlich eingetretenen Schaden in seinen <strong>Vorsatz</strong> zumin<strong>des</strong>t bedingt aufgenommen<br />

haben.<br />

Kritisiert wurde, dass dem Versicherungsnehmer demnach uneingeschränkter<br />

Deckungsschutz aus <strong>der</strong> Haftpflichtversicherung gewährt werden musste, wenn<br />

auch nur eine Handlungsfolge nicht von seinem <strong>Vorsatz</strong> erfasst war.<br />

<strong>Der</strong> Begriff <strong>der</strong> „Tatsache“ in § 152 VVG a.F. kann jedoch nur als ein den Schaden<br />

einschließen<strong>des</strong> Gebilde verstanden werden. Die „Tatsache“ bildet den Umstand,<br />

aus dem <strong>der</strong> Versicherungsnehmer haftpflichtig wird. Nimmt man an, <strong>der</strong><br />

Versicherungsnehmer sei seiner Streupflicht trotz Glätte vorsätzlich nicht nachgekommen,<br />

und <strong>der</strong> Dritte sei gestürzt, ohne dass ihm da<strong>bei</strong> ein Schaden entstanden<br />

sei, so würde we<strong>der</strong> <strong>der</strong> Haftpflichtanspruch gegen den Versicherungsnehmer<br />

noch eine Eintrittspflicht <strong>des</strong> Versicherers bestehen. <strong>Der</strong> Schaden ist daher immanenter<br />

Bestandteil <strong>der</strong> „Tatsache“ für die <strong>der</strong> Versicherungsnehmer dem Dritten<br />

haftet.<br />

Demnach bezog sich <strong>der</strong> <strong>Vorsatz</strong> <strong>des</strong> § 152 VVG a.F. nicht nur auf die Handlung,<br />

son<strong>der</strong>n auch auf die Verletzung und damit auch auf den Schaden als solchen.<br />

Die daraus von Sieg gezogene Konsequenz, 359 die herrschende Lehre verstehe den<br />

<strong>Vorsatz</strong> in § 152 VVG a.F. im Sinne <strong>des</strong> § 826 BGB, liegt durchaus nicht fern.<br />

358 E. Lorenz, <strong>Der</strong> subjektive Risikoausschluss durch § 61 VVG und die Son<strong>der</strong>regelung in § 152 VVG, in:<br />

VersR 2000, S.2 (6).<br />

359 K. Sieg, Zwei wichtige Fragen zur Architekten-Haftpflichtversicherung, in: VersR 1978, S. 193.

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